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Aufbau des deutschen Urheberrechtsgesetzes Bearbeiten

Das deutsche Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen:

Teil 1: Urheberrecht (§§ 1-69g)
Teil 2: Verwandte Schutzrechte (§§ 70-87e)
Teil 3:Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88-95)
Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a-119)
Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120-143)


Urheberrecht Bearbeiten

Urheberrecht, Teil 1


Einführung

Urheberrecht

Querverweise: Urheberrecht ↔ Verwandte Schutzrechte ↔ Besondere Bestimmungen für Filme ↔ Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ↔ Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen→ Einführung Urheberrecht ↑ Überblick ↑ Inhaltsverzeichnis ↑ Register ↑

Teil 1 des Urheberrechtsgesetzes behandel die Normen, die ausschließich das Urheberrecht betreffen.


  1. Wie aus dem Titel des Gesetzes hervorgeht, behandelt das Urheberrechtsgesetz das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. [1]
  • Gegenstand von Teil 1 ist die Behandlung des Urheberrechts,
  • Gegenstand von Teil 2 ist die Behandlung der verwandten Schutzrechte,
  • Gegenstand von Teil 3 sind Sonderbestimmungen für Filme, und
  • Gegenstand des Teil 4 ist die Behandlung der sowohl auf des Urheberrecht als auch auf die verwandten Schutzrechte anzuwendenen Bestimmungen.
  1. D er Begriff "Urheberrecht" bezeichnet einerseits die Gesamtheit der Normen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Urheber und seinem Werk sowie zwischen Urheber und Dritten regeln. Anderseits bezeichnet er das Herscherrecht, das dem Urheber auf Grund der Rechtsordnung zukommt. [2]
  2. Vgl. hiezu auch Aufbau des deutschen, des österreichischen und des Schweizer Urheberrechtsgesetzes.


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Abschnitte

Urheberrecht

  1. Allgemeines (§ 1)
  2. Das Werk (§§ 2-6)
  3. Der Urheber (§§7-10)
  4. Inhalt des Urheberrechts (§§ 11-27)
  1. Rechtsverkehr im Urheberrecht
  2. Schranken des Urheberrechts
  3. Dauer des Urheberrechts
  4. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme


Verwandte Schutzrechte Bearbeiten

Verwandte Schutzrechte, Teil 2


Einführung

Verwandte Schutzrechte

Querverweise: Urheberrecht ↔ Verwandte Schutzrechte ↔ Besondere Bestimmungen für Filme ↔ Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ↔ Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen→ Einführung Urheberrecht ↑ Überblick ↑ Inhaltsverzeichnis ↑ Register ↑


Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes behandelt die Normen, die ausschließlich die verwandten Schutzrechte betreffen.


  1. Die verwandten Schutzrechte schützen keine Werke, sondern Leistungen, die denen der Urheber ähnlich sind oder mit solchen im Zusammenhang stehen. Sie werden darum auch Leistungsschutzrechte genannt. [3]
  2. Den aus dem Leistungsschutz Berechtigten kommen wie den Urhebern ausschließliche Verwertungsrechte zu. [4]
  3. Das Urheberrecht ist ein eitliches und umfassendes Recht. Es gibt somit nur ein Urheberrecht. Die verwandten Schutzrechte sind mehrere auf den jeweiligen Sachverhalt zugeschnittene Rechte. Ihre Anzahl ist im Urheberrechtsgesetz abschließend angeführt. [5]


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Abschnitte

Verwandte Schutzrechte

  1. Schutz bestimmter Ausgaben
  2. Schutz der Lichtbilder
  3. Schutz des ausübenden Künstlers
  1. Schutz des Herstellers von Tonträgern
  2. Schutz des Sendeunternehmens
  3. Schutz des Datenbankherstellers


Besondere Bestimmungen für Filme Bearbeiten

Besondere Bestimmungen für Filme, Teil 3


Platzhalter/Muster .


Einführung

Besondere Bestimmungen für Filme

Querverweise: Urheberrecht ↔ Verwandte Schutzrechte |↔ Besondere Bestimmungen für Filme ↔ Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ↔ Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen→ Einführung Urheberrecht ↑ Überblick ↑ Inhaltsverzeichnis ↑ Register ↑

Die Kenntnis der Bestimmungen des I. Hauptstückes ist das Tor zum das Verständnis des Österreichischen Urheberrechts.
1. Das I. Hauptstück enthält alle Bestimmungen des Urheberrechts im engeren Sinn. Seine textliche und inhaltliche Gestaltung ist für die des II. Hauptstücks Vorbild.
2. Das I. Hauptstück regelt die Materie geschlossen und lückenlos. Das II. Hauptstück "verlinkt" seine Bestimmungen mit denen des I. Hauptstückes. [6] Für jemanden, der sich im I. Hauptstück nicht auskenne, ist es fast unmöglich, daraus Nutzen zu ziehen.
3. Auch bei der Klärung konkreter Fragestellungen ist es ratsam, immer vom I. Hauptstück auszugehen. Unabhängig davon, ob in diesem ersten Schritt ein Treffer erzielt oder nicht erzielt worden ist, folgt als zweiter Schritt immer das Durchforsten des II. Hauptstücks.
Wird bei der Suche nach der bestehenden Regelung bereits im I. Hauptstück ein Treffer erzielt, kann dennoch im II. Hauptstück ein weiterer gefunden werden.
Beispiel: Fotografien können Kunstwerke im Sinne von § 3 UrhG sein. Als solche ist für sie das I. Hauptstück maßgeblich. Sie müssen aber nicht Kunstwerke sein. Darum enthält das II. Hauptstück generelle Schutzbestimmungen für Fotografien, die sowohl für Kunstwerke als auch für Nicht-Kunstwerke gelten. Somit ist eine künstlerisch hochstehende Fotografie sowohl durch das I. Hauptstück als auch durch das II. Hauptstück [7] geschützt.


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Abschnitte

Besondere Bestimmungen für Filme

  1. Filmwerke
  1. Laufbilder


Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Bearbeiten

Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Teil 4


Platzhalter/Muster .


Einführung

Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Querverweise: Urheberrecht ↔ Verwandte Schutzrechte ↔ Besondere Bestimmungen für Filme ↔ Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ↔ Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen→ Einführung Urheberrecht ↑ Überblick ↑ Inhaltsverzeichnis ↑ Register ↑

Die Kenntnis der Bestimmungen des I. Hauptstückes ist das Tor zum das Verständnis des Österreichischen Urheberrechts.
1. Das I. Hauptstück enthält alle Bestimmungen des Urheberrechts im engeren Sinn. Seine textliche und inhaltliche Gestaltung ist für die des II. Hauptstücks Vorbild.
2. Das I. Hauptstück regelt die Materie geschlossen und lückenlos. Das II. Hauptstück "verlinkt" seine Bestimmungen mit denen des I. Hauptstückes. [8] Für jemanden, der sich im I. Hauptstück nicht auskenne, ist es fast unmöglich, daraus Nutzen zu ziehen.
3. Auch bei der Klärung konkreter Fragestellungen ist es ratsam, immer vom I. Hauptstück auszugehen. Unabhängig davon, ob in diesem ersten Schritt ein Treffer erzielt oder nicht erzielt worden ist, folgt als zweiter Schritt immer das Durchforsten des II. Hauptstücks.
Wird bei der Suche nach der bestehenden Regelung bereits im I. Hauptstück ein Treffer erzielt, kann dennoch im II. Hauptstück ein weiterer gefunden werden.
Beispiel: Fotografien können Kunstwerke im Sinne von § 3 UrhG sein. Als solche ist für sie das I. Hauptstück maßgeblich. Sie müssen aber nicht Kunstwerke sein. Darum enthält das II. Hauptstück generelle Schutzbestimmungen für Fotografien, die sowohl für Kunstwerke als auch für Nicht-Kunstwerke gelten. Somit ist eine künstlerisch hochstehende Fotografie sowohl durch das I. Hauptstück als auch durch das II. Hauptstück [9] geschützt.


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Abschnitte

Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  1. Ergänzende Schutzbestimmungen
  2. Rechtsverletzungen
  1. Zwangsvollstreckung


Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen Bearbeiten

Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen, Teil 5


Platzhalter/Muster .


Einführung

Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Querverweise: Urheberrecht ↔ Verwandte Schutzrechte ↔ Besondere Bestimmungen für Filme ↔ Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ↔ Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen → Einführung Urheberrecht ↑ Überblick ↑ Inhaltsverzeichnis ↑ Register ↑
Die Kenntnis der Bestimmungen des I. Hauptstückes ist das Tor zum das Verständnis des Österreichischen Urheberrechts.
1. Das I. Hauptstück enthält alle Bestimmungen des Urheberrechts im engeren Sinn. Seine textliche und inhaltliche Gestaltung ist für die des II. Hauptstücks Vorbild.
2. Das I. Hauptstück regelt die Materie geschlossen und lückenlos. Das II. Hauptstück "verlinkt" seine Bestimmungen mit denen des I. Hauptstückes. [10] Für jemanden, der sich im I. Hauptstück nicht auskenne, ist es fast unmöglich, daraus Nutzen zu ziehen.
3. Auch bei der Klärung konkreter Fragestellungen ist es ratsam, immer vom I. Hauptstück auszugehen. Unabhängig davon, ob in diesem ersten Schritt ein Treffer erzielt oder nicht erzielt worden ist, folgt als zweiter Schritt immer das Durchforsten des II. Hauptstücks.
Wird bei der Suche nach der bestehenden Regelung bereits im I. Hauptstück ein Treffer erzielt, kann dennoch im II. Hauptstück ein weiterer gefunden werden.
Beispiel: Fotografien können Kunstwerke im Sinne von § 3 UrhG sein. Als solche ist für sie das I. Hauptstück maßgeblich. Sie müssen aber nicht Kunstwerke sein. Darum enthält das II. Hauptstück generelle Schutzbestimmungen für Fotografien, die sowohl für Kunstwerke als auch für Nicht-Kunstwerke gelten. Somit ist eine künstlerisch hochstehende Fotografie sowohl durch das I. Hauptstück als auch durch das II. Hauptstück [11] geschützt.


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Abschnitte

Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Anwendungsbereich des Gesetzes
  2. Übergangsbestimmungen
  1. Schlussbestimmungen

Fußnoten Bearbeiten

  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urhebgerrechtsgesetz)...
  2. Vgl. hiezu: Schmid|Wirth|Seifert, S 38, RZ 3 und 6
  3. Vgl. Beck-Texte, S XXX
  4. Schmid|Wirth|Seifert, Vorbem. zu §§ 70ff, RZ 4
  5. Schmid|Wirth|Seifert, Vorbem. zu §§ 70ff, RZ 1
  6. Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
  7. Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."
  8. Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
  9. Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."
  10. Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
  11. Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."