Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 8 Einstweiliger Rechtsschutz 1: Der Antrag nach § 80 V VwGO/ B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach § 80 V VwGO

§ 8 Einstweiliger Rechtsschutz 1: Der Antrag nach § 80 V VwGO

B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach § 80 V VwGO

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29 Nach der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und der Prüfung der statthaften Antragsart sind im Falle des Antrags nach § 80 V VwGO regelmäßig die folgenden weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen anzusprechen, wobei es auch hierbei auf problembewusstes Arbeiten ankommt (dazu § 1 Rn. 52, 123).

I. Antragsbefugnis Bearbeiten

Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts I. ist Hendrik Burbach

30 Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 V VwGO muss der Antragsteller analog § 42 II VwGO antragsbefugt sein. Das setzt voraus, dass der Antragsteller durch den Vollzug des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt sein könnte (vgl. 2 Rn. 281 ff.).

31 Formulierungsvorschlag: „Der Antragsteller müsste auch nach § 42 II VwGO analog antragsbefugt sein. Durch den in der Hauptsache angegriffenen Verwaltungsakt ist der Kläger nach der Adressatentheorie zumindest in Art. 2 I GG beeinträchtigt. Mithin ist der Kläger antragsbefugt.“

II. (Keine) Antragsfrist Bearbeiten

Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts II. ist Patrick Stockebrandt

32 Grundsätzlich ist bei Anträgen nach § 80 V VwGO keine Frist zu beachten.[1] Entsprechende Anträge können folglich vom Erlass des Verwaltungsakts an bis zum Eintritt der Bestandskraft (s. § 2 Rn. 356 ff.) gestellt werden.[2]

33 Zu beachten ist jedoch, dass Fristerfordernisse inzwischen in Spezialgesetzen, z.B. im Asylrecht und im Fachplanungsrecht[3], vorzufinden sind, die sodann beachtet werden müssen.[4] Soweit dies der Fall ist, ist auch an eine mögliche Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO (s. § 2 Rn. 394 ff.) zu denken.[5] Dies ändert jedoch nichts daran, dass Fristen die Ausnahme – und nicht die Regel – darstellen.[6] Im Hinblick auf die Fristberechnung (s. § 2 Rn. 361 ff.) kann auf die Ausführungen im Rahmen der Anfechtungsklage verwiesen werden.

Weiterführende Literaturhinweise finden sich in § 2 Rn. 402.

III. Beteiligte Bearbeiten

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts III. ist Carola Creemers

34 Die Ausführungen zur Beteiligungs- und Prozessfähigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage gelten entsprechend für den Antrag nach § 80 V VwGO (s. ausführlich § 2 Rn. 403 ff.).

Es gilt aber zu beachten, dass die Beteiligten im § 80 V VwGO Verfahren als „Antragsteller“ und „Antragsgegner“ bezeichnet werden.

35 Der richtige Antragsgegner bestimmt sich im einstweiligen Rechtsschutz nach dem richtigen Beklagten in der Hauptsache. In der Hauptsache müsste eine Anfechtungsklage statthaft sein, sodass § 78 VwGO entsprechend anwendbar ist (vgl. im Allgemeinen § 2 Rn. 409 ff.). Folglich ist richtiger Antragsgegner im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO in analoger Anwendung des § 78 VwGO der Rechtsträger der Behörde, die den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO) oder für sofort vollziehbar erklärten (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO) Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat (§ 78 I Nr. 1 VwGO analog) bzw. bei landesrechtlicher Umsetzung die Ausgangsbehörde selbst (§ 78 I Nr. 2 VwGO analog i.V.m. Landesrecht) oder bei isolierter Anfechtung des Widerspruchs, weil dieser erstmalig oder zusätzlich eine Beschwer enthält und dieser für sofort vollziehbar erklärt wird, der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde bzw. die Widerspruchsbehörde selbst (§ 78 II VwGO analog).[7]

36 Examenswissen: Umstritten ist der richtige Antragsgegner, wenn erst die Widerspruchsbehörde nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Teilweise wird vertreten, dass dann nach § 78 II VwGO analog die Widerspruchsbehörde bzw. ihr Rechtsträger richtiger Antragsgegner seien.[8] Eine solche Analogie und die damit verbundene Trennung der Antrags- bzw. Klagegegner verbietet sich jedoch wegen des engen Zusammenhangs von vorläufigem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren. Zudem stellt die Anordnung der sofortigen Vollziehung nur einen Annex zum inhaltlich unveränderten Ausgangsverwaltungsakt dar. Nach h.M. muss der Antrag folglich auch in dieser Konstellation gegen den Rechtsträger der Ausgangsbehörde (§ 78 I Nr. 1 VwGO analog) bzw. die Ausgangsbehörde selbst (§ 78 I Nr. 2 VwGO analog i.V.m. Landesrecht) gerichtet werden.[9]

37 Grundsätzlich sind auch die Vorschriften der Beiladung nach § 65 VwGO in Anträgen nach § 80 V VwGO anwendbar (s. ausführlich § 2 Rn. 445 ff.); mit Ausnahme von § 65 III 1 VwGO.[10]

38 Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gem. § 80 V VwGO richtet sich die subjektive Antragshäufung nach § 64 VwGO,[11] sodass auf die Ausführungen zur Anfechtungsklage verwiesen werden kann (vgl. § 2 Rn. 455 ff.).

IV. Zuständiges Gericht Bearbeiten

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts IV. ist Katharina Goldberg

39 Das zuständige Gericht im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO ist das Gericht der Hauptsache (§ 80 V 1 VwGO). Die Ermittlung richtet sich also nach den Vorschriften zur Anfechtungsklage (s. näher 2 Rn. 462 ff.).

40 Formulierungsvorschlag: „Das Gericht der Hauptsache ist gem. § 80 V 1 VwGO für den einstweiligen Rechtsschutz zuständig. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 52 VwGO.“

V. Rechtsschutzbedürfnis Bearbeiten

Autorinnen der Ursprungsfassung dieses Abschnitts V. sind Dana-Sophia Valentiner und Dorothea Heilmann

Im Rahmen der Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Antrags nach § 80 V VwGO ist auch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu prüfen (s. einleitend zum Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses bereits § 2 Rn. 477 ff.).

Von dem Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist wie im Hauptsacheverfahren grundsätzlich auszugehen.

41 Für die Klausurbearbeitung eines Antrags nach § 80 V VwGO sollten die folgenden Fragestellungen und Konstellationen bekannt sein, die Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis erforderlich machen.

1. Erfordernis der Erhebung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache? Bearbeiten

Dana-Sophia Valentiner und Dorothea Heilmann

42 Zunächst ist zu klären, ob das vorherige oder gleichzeitige Erheben eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderlich ist.

43 Die vorherige oder zeitgleiche Erhebung einer Anfechtungsklage ist gemäß § 80 V 2 VwGO nicht erforderlich.

44 Jedoch ist an dieser Stelle auch zu prüfen, ob nicht ggf. vorher oder zumindest zeitgleich mit der Stellung eines Antrags nach § 80 V VwGO ein – an sich noch zulässiger – Widerspruch gegen den Verwaltungsakt hätte erhoben werden müssen.

45 Hierfür lässt sich anführen, dass der Antrag nach § 80 V VwGO auf die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung gerichtet ist, die § 80 I 1 VwGO nur dem (erhobenen) Widerspruch oder der Anfechtungsklage zuweist.[12] Allerdings könnte dem Antragsteller dadurch die – über Art. 19 IV GG geschützte – volle Ausschöpfung der Widerspruchsfrist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwehrt werden. Zudem wären dann einstweilige Rechtsschutzbegehren gegen Verwaltungsakte, für die ein Widerspruchsverfahren gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist, ohne erkennbaren sachlichen Grund bevorteilt.[13] Daher erweist es sich als überzeugender, einen Antrag nach § 80 V VwGO auch schon vor Erhebung des Widerspruchs für zulässig zu halten, solange der Widerspruch nicht bereits offensichtlich unzulässig, also insbesondere verfristet ist (s. § 2 Rn. 319 ff.).

2. Vorheriger Antrag bei der Behörde? Bearbeiten

Dana-Sophia Valentiner und Dorothea Heilmann

46 Im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO ist auch die Notwendigkeit eines vorherigen Antrages bei der Behörde nach § 80 IV VwGO zu erörtern.[14] In den Fällen des § 80 II 1 Nr. 2-4 VwGO ist ein solcher e contrario § 80 VI 1 VwGO nicht erforderlich. Für den Fall des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO (öffentlichen Abgaben und Kosten) ist hingegen grundsätzlich ein Vorverfahren (Aussetzungsverfahren) durchzuführen.[15]

3. Weitere Konstellationen Bearbeiten

Dana-Sophia Valentiner und Dorothea Heilmann

47 Eine missbräuchliche Betreibung des gerichtlichen Verfahrens wird angenommen, wenn ein Antrag nach § 80 V VwGO (oder § 123 VwGO) absichtlich so spät gestellt wird, dass dem Gericht nicht mehr ausreichend Zeit für eine Entscheidung bleibt.[16] Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt eine späte Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutz aber nicht generell für eine Vermutung des Rechtsmissbrauchs. Vielmehr darf von der Einstufung eines verspäteten Antrags als rechtsmissbräuchlich laut Bundesverfassungsgericht „nur mit äußerster Zurückhaltung und beschränkt auf Ausnahmefälle Gebrauch gemacht werden“.[17]

48 Bei einem Antrag nach § 80 V VwGO entfällt das Rechtsschutzbedürfnis außerdem, wenn eine Behörde verbindlich geäußert hat, einen Verwaltungsakt vor der Entscheidung über einen eingelegten Rechtsbehelf nicht vollziehen zu wollen.[18] Der Vollzug des Verwaltungsakts lässt hingegen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht schon entfallen, wie § 80 V 3 VwGO zu erkennen gibt.[19]


Fußnoten

  1. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 141; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.7.2019, § 80 Rn. 168; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 32 Rn. 35.
  2. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 998a; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 32 Rn. 35.
  3. S. z.B. § 18a IV 1 AsylG oder § 17e II 2, III 1 FStrG.
  4. S. hierzu die Beispiele bei Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 141 sowie Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.7.2019, § 80 Rn. 168.
  5. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 3.
  6. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 1544.
  7. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 127; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.7.2019, § 80 Rn. 165 ff. m.w.N.; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.7.2019, § 78 Rn. 9 f.
  8. OVG Münster, Beschl. v. 23.2.1989, Az.: 15 B 2575/88 = NVwZ-RR 1990, 23; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 467 m.w.N.
  9. VGH Mannheim, Beschl. v. 24.3.1994, Az.: 14 S 2628/93 = NVwZ 1995, 1220 (1221); Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 140; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 127; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.7.2019, § 80 Rn. 166 m.w.N.
  10. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 65 Rn. 3, § 80 Rn. 140.
  11. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.7.2019, § 64 Rn. 2.
  12. So Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 81 m.w.N.
  13. Dazu m.w.N. Mann/Wahrendorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 415.
  14. Vgl. Hummel, JuS 2011, 317 (320).
  15. Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.7.2019, § 80 Rn. 163.
  16. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40 Rn. 99.
  17. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2018, Az.: 2 BvR 301/18, juris Rn. 5.
  18. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 996.
  19. Hummel, JuS 2011, 317 (320).