Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 7 Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle

§ 7 Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle

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Der gutachterlichen Prüfung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO liegt die folgende Struktur zugrunde:

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (dazu bereits § 1 Rn. 162 ff.)
II. Statthafte Antragsart (dazu einführend § 1 Rn.222 ff. und ausführlich in diesem § Rn. 2 ff.)
III. Antragsberechtigung (dazu Rn. 34 f.)
IV. Antragsbefugnis (dazu Rn. 36 ff.)
V. Antragsfrist (dazu Rn. 40 ff.)
VI. Beteiligte (dazu Rn. 43 ff.)
VII. Zuständiges Gericht (dazu Rn. 49 ff.)
VIII. Rechtsschutzbedürfnis (dazu Rn. 53 ff.)

B. Begründetheit: Ungültigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift (zur Struktur der Begründetheitsprüfung einführend Rn. 60 ff.)

Zum Normenkontrollverfahren im Baurecht näher Rn. 79 ff.; zum Polizei- und Ordnungsrecht näher Rn. 106 ff. sowie zum Kommunalrecht Rn. 119 ff.

A. Die Statthaftigkeit der Normenkontrolle (Rn. 2 - 32) Bearbeiten

B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Normenkontrolle (Rn. 33 - 59) Bearbeiten

C. Begründetheit (Rn. 60 - 130) Bearbeiten