Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 4 Die Fortsetzungsfeststellungsklage/ A. Die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

§ 4 Die Fortsetzungsfeststellungsklage

A. Die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

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Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts A. ist Julian Senders

2 Wurde die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bejaht (s. ausführlich zur Prüfung § 1 Rn. 162 ff.), so ist im Rahmen der Zulässigkeit als Nächstes die statthafte Klage- bzw. Antragsart zu untersuchen. Die Klage-/Antragsart ist das zentrale Scharnier für die gesamte restliche Klausur. Nach ihr richten sich sowohl die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen als auch die Struktur der Begründetheitsprüfung. Entsprechend wichtig ist die saubere Prüfung, welche Klage- bzw. Antragsart einschlägig ist (eine erste Übersicht über die Klage- und Antragsarten der VwGO findet sich in § 1 Rn. 222 ff.)

3 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt wird. Dies ergibt sich aus § 113 I 4 VwGO. Nach dieser Norm spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher erledigt, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse hieran hat.

4 Voraussetzung des § 113 I 4 VwGO ist also, dass sich ein bereits angefochtener Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat.

5 Beispiel: A, ein Fußballfan, will am 10. Juni ein überregionales Fußballspiel besuchen. Die Polizei, die den A schon seit Längerem im Visier hat, spricht A gegenüber am 6. Juni ein Aufenthaltsverbot für den 10. Juni für das Gebiet, in dem sich das Fußballstadion befindet, aus. A ist empört und erhebt gleich am 7. Juni Anfechtungsklage gegen das Aufenthaltsverbot. Der Spieltag vergeht, ohne dass das Gericht entscheidet. Was ist mit der Anfechtungsklage des A? (s. zur Lösung Rn. 17)

6 § 113 I 4 VwGO geht also davon aus, dass bereits Anfechtungsklage erhoben wurde und sich der Verwaltungsakt vorher, das bedeutet vor einer Entscheidung des Gerichts über die Klage, erledigt hat. Hat sich der Verwaltungsakt aber erledigt, bevor überhaupt Anfechtungsklage erhoben wurde, ist § 113 I 4 VwGO nicht unmittelbar anwendbar. Nach herrschender, aber kontrovers diskutierter Auffassung ist die Fortsetzungsfeststellungsklage dennoch im Wege der analogen Anwendung von § 113 I 4 VwGO statthaft.

7 Allerdings sind auch andere Situationen als die Anfechtung eines Verwaltungsakts denkbar. Dabei handelt es sich um solche Fälle, in denen es nicht um einen angefochtenen, sondern um einen begehrten Verwaltungsakt geht, den die untätige Behörde nicht erteilt oder alternativ sogar die Erteilung versagt hat. In einer solchen Verpflichtungssituation wäre grundsätzlich die Verpflichtungsklage nach § 42 I 1 Alt. 2 VwGO (Untätigkeits- oder Versagungsgegenklage) statthaft. Allerdings könnte sich das Begehren des Klägers schon vor der Entscheidung über die erhobene Verpflichtungsklage erledigt haben. In diesem Fall wird nach herrschender Auffassung die Fortsetzungsfeststellungsklage für statthaft gehalten und § 113 I 4 VwGO analog angewandt (vgl. unten Rn. 27).

8 Ferner kann es im Rahmen der Verpflichtungssituation aber auch dazu kommen, dass der Kläger noch keine Verpflichtungsklage erhoben hat, sein Begehren sich aber schon zuvor erledigt hat. Die herrschende Meinung wendet in diesem Fall § 113 I 4 VwGO abermals analog an („doppelte Analogie“), sodass die Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klageart ist (s. näher Rn. 29).

I. Anfechtungssituationen Bearbeiten

9 Die Statthaftigkeitsprüfung erfolgt dreistufig, wobei bei der Ausführlichkeit der Darstellung darauf zu achten ist, dass die Schwerpunktsetzung in der Klausur/Hausarbeit ausgewogen ist. Zunächst muss ein Verwaltungsakt vorliegen, der sich erledigt hat. Für die weitere Darstellung kommt es darauf an, wann sich der Verwaltungsakt erledigt hat und insbesondere darauf, ob die Erledigung vor oder nach Erhebung einer Anfechtungsklage eingetreten ist.

1. Verwaltungsakt Bearbeiten

10 § 113 VwGO, in dessen Regelungszusammenhang die Fortsetzungsfeststellungsklage steht, trifft ausschließlich Regelungen für den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Verwaltungsakten. Deswegen muss auch für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zunächst ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG vorliegen (s. ausführlich zum Begriff des Verwaltungsakts § 2 Rn. 38 ff.).

Dies ist nur dann notwendig, wenn nicht vorab – d.h. vor Prüfung der Fortsetzungsfeststellungsklage als statthafte Klageart– schon im Rahmen der Prüfung der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO das Vorliegen eines Verwaltungsakts bejaht worden ist.

2. Erledigung Bearbeiten

11 Der Verwaltungsakt müsste erledigt sein. Der Begriff der Erledigung wird nirgendwo definiert. § 113 I 4 VwGO nennt selbst die Rücknahme („durch Zurücknahme oder anders erledigt“) als Regelbeispiel. Ebenso nennt die Regelung des § 43 II VwVfG, die die Wirksamkeit des Verwaltungsakts regelt, einige weitere Beispiele für die Erledigung. Nach dieser Vorschrift bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, „solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.“ Die Wendung „auf andere Weise erledigt“ gibt zu verstehen, dass alle genannten Vorgänge, d.h. (a) Rücknahme, (b) Widerruf, (c) anderweitige Aufhebung, (d) Zeitablauf und (e) Erledigung auf andere Weise, Erledigungstatbestände bilden.

12 Da es sich in beiden Fällen nur um Regelbeispiele handelt, hat sich eine Faustformel für das Eintreten der Erledigung eingebürgert. Hiernach ist der Verwaltungsakt dann erledigt, wenn die mit ihm verbundene Beschwer, d.h. die Belastung für den Bürger, weggefallen ist.[1] Dies wiederum kann rechtliche Gründe haben wie etwa die behördliche Aufhebung oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung. Doch auch rein tatsächliche Gründe wie etwa der Wegfall des Regelungsobjekts oder das Verstreichen des Datums, an dem die Regelung sich auswirkte (Zeitablauf), können zur Erledigung führen.[2]

13 Oftmals wird es sich bei Konstellationen der Fortsetzungsfeststellungsklage um eine Erledigung durch Zeitablauf handeln.

14 Ob ein Verwaltungsakt erledigt ist oder nicht, wird in den meisten Fällen einfach zu erkennen sein. Dennoch ist es ratsam, die Erledigung des Verwaltungsakts mit einem kurzen Hauptsatz und Verweis auf § 43 II VwVfG kurz festzustellen.

3. Zeitpunkt Bearbeiten

15 Der Verwaltungsakt soll sich nach § 113 I 4 VwGO „vorher erledigt“ haben. Damit ist die Erledigung nach Erhebung der Anfechtungsklage (und vor der gerichtlichen Entscheidung – „vorher“) gemeint, was die Grundkonstellation der Fortsetzungsfeststellungsklage darstellt (s. sogleich Rn. 16 f.). Allerdings gibt es auch Sonderkonstellationen, die von diesem Wortlaut nicht umfasst werden und dennoch nach verbreiteter, aber umstrittener Ansicht zur Fortsetzungsfeststellungsklage führen (s. dazu sogleich Rn. 18 ff.).

a) Erledigung nach Klageerhebung Bearbeiten

16 Erledigung nach Klageerhebung bedeutet, dass in einer rechtshängigen Anfechtungsklage noch keine Entscheidung ergangen sein darf („vorher erledigt“), denn § 113 I Sätze 1 bis 3 VwGO befassen sich mit der Begründetheit der Anfechtungsklage, setzen also eine erhobene (und zulässige) Anfechtungsklage voraus.

Dies bedeutet: Die Anfechtungsklage muss, bevor die Feststellung nach § 113 I 4 VwGO beantragt wurde, rechtshängig (§ 90 I VwGO) gewesen sein.

17 Lösung zum Beispiel aus Rn. 5: In dem obigen Beispiel wäre zwar As Anfechtungsklage aufgrund der Erledigung des Verwaltungsakts unstatthaft. Er kann seine Klage jedoch in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO weiterverfolgen: Der Verwaltungsakt hat sich (mit Ende des 10. Juni) erledigt, während die Anfechtungsklage des A bereits rechtshängig, d.h. beim Verwaltungsgericht erhoben war.

b) Sonderkonstellation: Erledigung vor Klageerhebung Bearbeiten

18 Die Fortsetzungsfeststellungsklage soll nach h.M. über den Wortlaut des § 113 I 4 VwGO hinaus in weiteren Konstellationen statthaft sein. So ist es möglich, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch erstmalig nach dem Erledigungszeitpunkt erhoben wird.

Der Verwaltungsakt kann sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigt haben, z.B. durch Zeitablauf.

Abwandlung des Beispiels aus Rn. 5: A erhebt die Klage nicht am 7., sondern am 14. Juni.

Dem Wortlaut nach wäre § 113 I 4 VwGO auf diesen Fall der Erledigung vor Klageerhebung nicht anwendbar. Da aber ein Interesse an Rechtsschutz dennoch gegeben sein kann, stellt sich die Frage nach der statthaften Klageart. Es stellt sich die Frage nach einer analogen Anwendung des § 113 I 4 VwGO auf diese Fallkonstellationen. Bekanntlich erfordert eine Analogie, dass eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage vorliegen. An der Frage der Regelungslücke entzündet sich der genannte Meinungsstreit.

19 Nach einer Ansicht (vertreten von der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts[3] und einem Teil des Schrifttums[4]) liegt keine Regelungslücke vor, weil die Feststellungsklage nach § 43 VwGO diesen Fall erfasst. Statthafte Klageart kann in diesem Fall nur die Feststellungsklage und nicht die Fortsetzungsfeststellungsklage sein.

20 Nach der anderen Ansicht (die als herrschende Meinung bezeichnet werden kann) erfasst § 43 VwGO diesen Fall nicht[5] - eine planwidrige Regelungslücke liegt daher vor und § 113 I 4 VwGO ist analog anzuwenden. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthafte Klageart.

21 Dieser Streit darf in Klausur und Hausarbeit nicht offengelassen werden – dies schon aus dem Grund, dass bei Anwendung von § 113 I 4 VwGO analog mehrere Folgefragen zu diskutieren sind (insbesondere die Notwendigkeit eines Vorverfahrens (s. dazu Rn. 36 ff.) und die Notwendigkeit der Einhaltung einer Klagefrist (s. dazu Rn. 40 ff.)).

22 Die erstgenannte Ansicht („Feststellungsklage“) argumentiert wie folgt:

(Argument 1) Wortlaut: Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebende Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.[6] Ein solches sei bei Erledigung vor Klageerhebung gegeben, nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen der behördlichen Befugnis gegenüber dem Adressaten – in der Vergangenheit – zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts.[7]

(Argument 2) Sinn und Zweck: Die Anfechtungsklage bezweckt grundsätzlich eine Aufhebung („Kassation“) eines Verwaltungsakts, die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO ist lediglich eine besonders geregelte Form der Fortsetzung einer – ehemaligen – Anfechtungsklage. Wo aber von vornherein keine Aufhebung begehrt werden kann, gibt es auch zu keinem Zeitpunkt eine Klage mit kassatorischer Wirkung, sodass § 113 I 4 VwGO schlicht nicht passt.[8]

(Argument 3) Systematik: § 113 VwGO regelt den Urteilsinhalt und § 113 I 4 VwGO damit den Urteilsinhalt einer besonderen Anfechtungsklage. Würde der Gesetzgeber umfassend eine Klageart regeln wollen, würde sich die Fortsetzungsfeststellungsklage im Bereich der §§ 42 ff. VwGO und nicht im 10. Abschnitt der VwGO ergeben.[9]

23 Die zweitgenannte Ansicht, die § 113 I 4 VwGO analog anwenden will, sieht § 43 VwGO als nicht auf den vorliegenden Fall passend an:

(Gegenargument 1) Der Verwaltungsakt, der erst selbst eine Regelung (§ 35 S. 1 VwVfG) trifft, kann nicht mit dem – in der Vergangenheit liegenden – Rechtsverhältnis, die die Befugnis zum Erlass des Verwaltungsakts beinhaltet, zusammenfallen. Der konkrete Verwaltungsakt und seine Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit sind eben nicht deckungsgleich mit der bestehenden (oder nicht bestehenden) Befugnis der Behörde zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts. Denn trotz bestehender materieller Befugnis der Behörde zum Verwaltungsakt-Erlass kann der erlassene Verwaltungsakt etwa aufgrund eines Verfahrensfehlers oder eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein.[10]

(Gegenargument 2) Sinn und Zweck: Ein teleologisches Argument ist: Mit der erstgenannten Ansicht würde es vom Zufall des Erledigungszeitpunktes abhängen, welche Klage statthaft ist. Die unterschiedliche Behandlung aufgrund des zufälligen Erledigungszeitpunkts widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung der Fortsetzungsfeststellungsklage.[11]

(Gegenargument 3) Auch die allgemeine Leistungsklage ist nicht explizit in §§ 42 ff. VwGO geregelt, dennoch wird aus mehreren Normen gefolgert, dass es eine allgemeine Leistungsklage gibt. Dasselbe kann und sollte für die Fortsetzungsfeststellungsklage angenommen werden – hier besagt die Regelung des Urteilsinhaltes in § 113 I 4 VwGO implizit, dass es die zugrundeliegende Klageart geben muss.

24 Hausarbeitswissen: Vertiefend, insbesondere für Hausarbeiten und wissenschaftliche Arbeiten, seien auch noch die folgenden Argumente mit an die Hand gegeben:

(Gegenargument 4) Wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (das Gericht darf nicht über das Begehren des Klägers hinausgehen) in § 88 VwGO ist sehr fragwürdig, ob eine gerichtliche Interpretation der Klage gegen einen erledigten Verwaltungsakt in eine solche auf Feststellung der nicht bestehenden Behördenbefugnis zum Verwaltungsakt-Erlass möglich ist. Hierin könnte bereits eine unzulässige Umdeutung des Klagebegehrens liegen.[12]

(Gegenargument 5) Der Verwaltungsakt begründet zwar unter Umständen selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, welches von dem in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnis (Befugnis zum Verwaltungsakt-Erlass) verschieden ist.[13] Die Klage auf Feststellung des Bestehens dieses Verhältnisses nach § 43 VwGO hilft dem Kläger jedoch nicht, weil es für das Bestehen des Rechtsverhältnisses nur auf die Wirksamkeit des Verwaltungsakt, nicht aber auf seine Rechtmäßigkeit ankommt. Der Kläger kann mithin nicht über den Umweg des Rechtsverhältnisses die Rechtswidrigkeit feststellen lassen.

25 In einer Klausur ist es wichtig, diesen „Klassiker“ nicht isoliert abzuhandeln, sondern in die Prüfung der Analogie zu § 113 I 4 VwGO zu integrieren. Nur so kann man zeigen, dass man das eigentliche Problem – das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Regelungslücke wegen § 43 VwGO – verstanden hat. Zur Darstellung ist das ansonsten übliche Vorgehen empfehlenswert: Erstens die Nennung der bestehenden Ansichten, zweitens die Feststellung, dass je nach Ansicht unterschiedliche Ergebnisse eintreten und drittens die Diskussion des Für und Wider der Ansichten unter Zuhilfenahme der Argumente samt Entscheidung des Meinungsstreits.

26 Vertretbar sind beide Ansichten, wobei sich für Klausur und Hausarbeit die herrschende Ansicht empfiehlt – bei Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage ergeben sich Folgefragen (insbesondere Notwendigkeit eines Vorverfahrens und Einhaltung einer Klagefrist), die sich bei der Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht stellen. Man schneidet sich daher gegebenenfalls Probleme ab, deren Erörterung erwartet wird.

II. Verpflichtungssituationen: Versagung eines begünstigenden Verwaltungsakts Bearbeiten

27 § 113 I 4 VwGO lässt weder durch seinen Wortlaut noch aufgrund von systematischen Erwägungen eine unmittelbare Anwendung auf die Situation zu, in der eine Person den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, dies aber abgelehnt bzw. der Verwaltungsakt von der untätigen Behörde nicht erteilt wird. Dennoch ist nach einhelliger Auffassung in der Situation der Erledigung nach Erhebung einer Verpflichtungsklage die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (sogleich Rn. 28). Ob dies auch für den Fall der Erledigung vor Klageerhebung angenommen werden kann, hängt davon ab, welcher Ansicht man bei der bereits im Zusammenhang mit der Anfechtungssituation dargestellten Meinungsstreitigkeit folgt. Deswegen nimmt die herrschende Meinung an dieser Stelle die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage an, und zwar im Wege „doppelt analoger“ Anwendung des § 113 I 4 VwGO (vgl. Rn. 29).

1. Erledigung nach Klageerhebung Bearbeiten

28 So sind zunächst Konstellationen denkbar, in denen nicht ein belastender Verwaltungsakt ergeht, sondern dem Kläger ein begünstigender Verwaltungsakt versagt wird, er eine Verpflichtungsklage erhebt und sich daraufhin sein Begehren erledigt:

Beispiel: X ist Journalistin und beantragt eine Presseakkreditierung für eine Pressekonferenz der Landesregierung am 22. Januar. Diese wird ihr aus verschiedenen Gründen am 17. Januar versagt. Sie erhebt am 18. Januar Verpflichtungsklage nach § 42 I Var. 2 VwGO in Form der Versagungsgegenklage auf Erteilung der Presseakkreditierung. Der 22. Januar verstreicht, ohne dass das Gericht entscheidet.

Zunächst wird an dieser Stelle klar, dass die Bestimmung der Erledigung hier mangels bestehenden Verwaltungsakts nicht greifen kann. Der Begriff der Erledigung kann sich nur auf das auf Verwaltungsakt-Erlass gerichtete Begehren des Antragstellers bzw. Klägers beziehen. Die erstrebte Verpflichtung erledigt sich, wenn sie objektiv sinnlos wird und für dem Kläger daher mit keinem Nutzen verbunden ist.[14]

Nach allgemeiner Ansicht ist trotz des anderslautenden Wortlauts des § 113 I 4 VwGO auch in dieser Konstellation die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart. § 113 I 4 VwGO ist wiederum analog anwendbar.[15] Ansonsten bestünde eine vor dem Hintergrund des Art. 19 IV GG nicht zu rechtfertigende Rechtsschutzlücke. Ein klassischer Streitstand, den es in der Klausur darzustellen gilt, besteht an dieser Stelle – trotz vereinzelter Ablehnung[16] – freilich nicht. Hier ist vielmehr Problembewusstsein zu demonstrieren und die analoge Anwendung mit der obigen Erwägung kurz herzuleiten. Die vergleichbare Interessenlage ergibt sich schon daraus, dass es für den Kläger in seiner Rechtsbetroffenheit keinen Unterschied macht, ob er durch einen Verwaltungsakt potentiell rechtswidrig belastet wird oder aber – Verpflichtungssituation – eine ihm potentiell zustehende Begünstigung verwehrt bekommt.

2. Erledigung vor Klageerhebung Bearbeiten

29 Es hätte aber auch sein können, dass X im Beispiel in Rn. 28 erst nach Erledigung klagt:

Abwandlung aus Rn. 28: X erhebt die Klage nicht am 18., sondern am 23. Januar.

Hier handelt es sich um eine Kombination aus beiden Sonderkonstellationen – d.h. Verpflichtungssituation und Klage nach Erledigung. Dies ist nur auf den ersten Blick verwirrend. Im Ergebnis handelt es sich um zwei gesonderte Probleme, sodass hier abzuschichten ist:

Zunächst sollte geklärt werden, ob § 113 I 4 VwGO überhaupt auf die Verpflichtungssituation Anwendung findet. Wie soeben gezeigt, steht dies zwar nicht im Gesetz, ist aber allgemein anerkannt. Hier muss zwar Problembewusstsein gezeigt werden und der Wortlaut der Norm angesprochen werden, der die Verpflichtungssituation nicht umfasst. Einer allzu ausschweifenden Begründung bedarf es aber nicht (vgl. oben Rn. 27).

Anders verhält sich dies mit dem klassischen Streit über die Anwendbarkeit nach Erledigung. Hier muss das Problem der möglichen Anwendung des § 43 VwGO (Feststellungsklage) aufgeworfen werden. Dies sollte abermals nicht losgelöst vom Gesetz erfolgen, sondern innerhalb der Frage, ob eine planwidrige Regelungslücke für eine Analogie zu § 113 I 4 VwGO besteht (vgl. oben Rn. 18 ff.) Für die Argumente wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s. Rn. 22 ff.), denn diese sind auch allesamt auf die Verpflichtungssituation übertragbar.

30 Die herrschende Auffassung wendet auch in der Verpflichtungssituation bei (hypothetischer) Erledigung vor Klageerhebung § 113 I 4 VwGO analog an und gelangt zur Fortsetzungsfeststellungsklage.[17] Im Ergebnis kann man von einer „doppelt analogen“ Anwendung des § 113 I 4 VwGO sprechen.

III. Zusammenfassung: Übersicht über die Konstellationen der Fortsetzungsfeststellungsklage Bearbeiten

31 Denkbar sind daher grundlegend vier Fallkonstellationen, die folgende Tabelle veranschaulichen soll:

Erledigung nach Klageerhebung Erledigung vor Klageerhebung
Anfechtungssituation

Grundfall (Beispiel Rn. 5)

§ 113 I 4 VwGO

(Beispiel Rn. 18)

h.M.: § 113 I 4 VwGO analog

a.A.: § 43 VwGO

Verpflichtungssituation

(Beispiel Rn. 28)

§ 113 I 4 VwGO analog

(Beispiel Rn. 29)

h.M.: § 113 I 4 VwGO

„doppelt analog“

a.A.: § 43 VwGO

IV. Literaturhinweise Bearbeiten

Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 322 ff., 330 ff.; Rozek, Grundfälle zur verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage, JuS 1995, 414 ff. und 697 ff.; Ogorek, Die Fortsetzungsfeststellungsklage, JA 2002, 223; R. P. Schenke, Neue Wege im Rechtsschutz gegen vorprozessual erledigte Verwaltungsakte?, NVwZ 2000, 1255

Falllösungen: Fall 6, Fall 7 und Fall 8 in: Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020

Lehrvideos: Coste/Kramp/Ziegler, Peer2Peer-Lehrvideo Die Fortsetzungsfeststellungsklage, Teil 1 und Teil 2

Test zur Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage: https://docs.google.com/forms/d/e/1FAIpQLScnCaoLV0A7AMFIZWI4qxmboA2Qkdvs3DVXRV0E7qWsjgLB_A/viewform


Fußnoten

  1. BVerwG, Urt. v. 02.07.1982, Az.: 8 C 101/81 = BVerwGE 66, 75, 77; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1422; Rozek, JuS 1995, 417 f.
  2. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1422.
  3. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, Az.: 6 C 7/98 = BVerwGE 109, 203, 209.
  4. Pietzner, VerwArch 1993, 261, 281 f.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 VwGO, Rn. 262.
  5. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, Az.: 8 C 19.94 = BVerwGE 100, 262, 264; Urt. v. 28.01.2010, Az.: 8 C 19/09 = BVerwGE 136, 54; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 325; Schenke, NVwZ 2000, 1255, 1257; Rozek, JuS 1995, 415; Ehlers, Jura 2001, 417 f.
  6. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, Az.: 8 C 19.94 = BVerwGE 100, 262, 264; Urt. v. 28.01.2010, Az.: 8 C 19/09 = BVerwGE 136, 54.
  7. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 325; Schenke, NVwZ 2000, 1255, 1257.
  8. Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im öffentlichen Recht, S. 94 ff., 291.
  9. Martersteig, Fortsetzungsfeststellungsklage? Eine kritische Bestandsaufnahme verbunden mit dem Versuch einer Neuorientierung, 1985, S. 83.
  10. Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht II, 1992, S. 243; Laubinger VerwArch 1991, 459 (487); Rozek JuS 1995, 414 (415).
  11. OVG Koblenz, Urt. v. 15.07.1981, Az.: 2 A 10/81 = NJW 1982, 1301, 1302; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 VwGO, Rn. 99.
  12. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 88 VwGO, Rn. 6.
  13. Vgl. Laubinger, VerwArch 1991, 459 (487); Rozek, JuS 1995, 414 (415).
  14. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 113 VwGO, Rn. 113.
  15. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998, Az.: 4 C 14.96 = BVerwGE 106, 295, 296; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, Az.: 6 C 16/09 = NVwZ-RR 2011, 279, 280; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 VwGO, Rn. 109; Bühler/Brönnecke, Jura 2017, 41; Ogorek JA 2002, 223.
  16. Ehlers, Jura 2001, 418.
  17. Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18. 12. 2007, Az.: 6 C-47/06 = NVwZ 2008, 571; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 VwGO, Rn. 109.