Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 11 Öffentliche Ersatzleistungen vor den Zivilgerichten/ B. Kompensation für rechtmäßige, aber übermäßige Inanspruchnahme (Sonderopferentschädigung)

§ 11 Öffentliche Ersatzleistungen vor den Zivilgerichten

B. Kompensation für rechtmäßige, aber übermäßige Inanspruchnahme (Sonderopferentschädigung)

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Jana Himstedt

61 Neben der bisher dargestellten Unrechtshaftung müssen Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen auch für rechtmäßige, jedoch im Einzelfall übermäßige Beeinträchtigungen an Rechten und Rechtsgütern einstehen (s. zur diesbezüglichen Systematik § 5 Rn. 157 ff.). Dies gilt zum einen für Beeinträchtigungen immaterieller Rechtsgüter nach den Grundsätzen des allgemeinen Aufopferungsanspruchs (Rn. 62 ff.). Eigentumsbeeinträchtigungen hingegen werden vor den Zivilgerichten im Rahmen einer stark richterrechtlich geprägten Sonderdogmatik vor allem im Wege der Enteignungsentschädigung und der Haftungsinstitute des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs kompensiert (Rn. 76 ff.).

I. Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch Bearbeiten

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62 Ziel der in § 40 II 1 Var. 1 VwGO genannten „vermögensrechtliche[n] Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl“ ist die Entschädigung für ein Sonderopfer, welches der Betroffene durch einen Eingriff in bestimmte immaterielle Rechtsgüter erleidet.[1]

63 Derartige Ansprüche sind inzwischen vielfach spezialgesetzlich normiert. Dazu zählen insbesondere die polizeirechtlichen Entschädigungsansprüche in Anspruch genommener Nichtstörer (z.B. § 59 ASOG Bln.[2], § 51 BPolG[3]), die §§ 1 ff. des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)[4] und § 60 I 1 des Infektionsschutzgesetzes (Ausgleich von Impfschäden)[5]. Vor diesem Hintergrund erlangt der allgemeine öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch, der hinter die speziell kodifizierten Ansprüche zurücktritt, nur noch selten praktische Bedeutung.[6]

1. Anspruchsgrundlage Bearbeiten

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64 Seine Rechtsgrundlage wird überwiegend im Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 der Einleitung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten gesehen.[7] Auch auf die Grundrechte wird der Anspruch zurückgeführt; jedenfalls auf seine gewohnheitsrechtliche Anerkennung kann in der Klausur verwiesen werden.[8]

2. Anspruchsvoraussetzungen Bearbeiten

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65 Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch besteht unter vier Voraussetzungen: So muss ein hoheitlicher Eingriff in ein immaterielles Rechtsgut vorliegen (a)), der mit Gemeinwohlbezug erfolgt ist (b)) und die Eingriffsfolgen unmittelbar verursacht hat (c)); schließlich muss ein Sonderopfer gegeben sein (d)).

a) Hoheitlicher Eingriff in ein immaterielles Rechtsgut Bearbeiten

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66 Zunächst ist also erforderlich, dass hoheitlich in ein nichtvermögenswertes Rechtsgut eingegriffen wurde. Darunter fallen insbesondere die in Art. 2 II GG genannten Rechte (Leben, körperliche Unversehrtheit, Fortbewegungsfreiheit). Eine Ausweitung auf weitere immaterielle Grundrechtsgüter, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Berufsfreiheit, wird von der Literatur teils befürwortet.[9] Die Rechtsprechung lehnt dies indes noch ab.[10]

Ausreichend für die Annahme eines Eingriffs sind bereits psychische Einwirkungen seitens des Staates, die den Betroffenen zu dem schädigenden Verhalten veranlasst haben.[11] So kam die Rechtsprechung auch schon vor der Kodifizierung des § 60 I IfSG zu einem Ersatzanspruch für Gesundheitsschäden aus Impfungen, für welche behördlicherseits geworben worden war.[12]

b) Gemeinwohlbezug Bearbeiten

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67 Der Eingriff muss zu Allgemeinwohlzwecken erfolgt sein; nicht ausreichend ist hingegen, wenn er überwiegend Privatinteressen zu dienen bestimmt war.

c) Unmittelbarkeit der Eingriffsfolgen Bearbeiten

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68 Weiter muss der Eingriff unmittelbar zu schädigenden Folgen beim Anspruchsteller geführt haben. Das erfordert neben der Kausalität insbesondere, dass sich ein Risiko verwirklicht hat, welches sich aus der Eigenart der Maßnahme selbst ergibt[13], nicht aber das allgemeine Lebensrisiko oder von Dritten gesetzte Gefahren nur „bei Gelegenheit“ des Eingriffs.

d) Sonderopfer Bearbeiten

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69 Schließlich erfordert der Anspruch, dass der Eingriff beim Betroffenen zu einer Überschreitung der sog. Sonderopferschwelle geführt hat, d.h. dass dieser durch die Maßnahme besonders schwerwiegend und im Vergleich zu anderen Betroffenen ungleich belastet wurde.[14] Ist die Maßnahme rechtswidrig, so gilt das Sonderopfer als indiziert[15]; bei rechtmäßigen Eingriffen hingegen bedarf es einer genauen Einzelfallbetrachtung, wobei insbesondere zu fragen ist, ob die den Anspruchsteller treffenden Folgen noch gesetzgeberisch gewollt und gefordert sind[16].

70 Examenswissen: Hieran wird ersichtlich, dass die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht etwa zu den Anspruchsvoraussetzungen zählen. Zwar wird in der Literatur teils in Anlehnung an die eigentumsrechtlichen Ansprüche zwischen Aufopferungsanspruch (bei rechtmäßigem Handeln) und dem sog. aufopferungsgleichen Anspruch (bei Rechtswidrigkeit) unterschieden.[17] Die Rechtsprechung teilt diese terminologische Differenzierung jedoch nicht und spricht vielmehr einheitlich vom Aufopferungsanspruch.[18] In der Klausur ist folglich beides gangbar.

3. Anspruchsumfang Bearbeiten

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71 In der Rechtsfolge führt der allgemeine Aufopferungsanspruch zu einer angemessenen Entschädigung des Betroffenen, nicht aber zu Schadensersatz nach dem Grundsatz der Totalreparation.[19] Berücksichtigungsfähig bei der Entschädigungshöhe sind insbesondere Kosten des Anspruchstellers für Heilbehandlungen und wegen Verdienstausfalls; nach der neueren Rechtsprechung kann überdies Schmerzensgeld geltend gemacht werden.[20]

72 Ein Mitverschulden kann sich für den Betroffenen in analoger Anwendung des § 254 BGB jedoch anspruchsmindernd auswirken. Im Falle des schuldhaften Nichtgebrauchs von Rechtsmitteln kann dies sogar zum Anspruchsausschluss führen. Insoweit geht also der Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes in die Wertung ein.[21]

4. Beweislast Bearbeiten

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73 Darlegung und Beweis des Sonderopfers obliegen grundsätzlich dem Anspruchsteller.[22]

5. Abschließende Übersicht: Der allgemeine Aufopferungsanspruch Bearbeiten

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74 Anspruchsgrundlage: Aufopferungsgedanke der §§ 74, 75 Einl. Preuß. ALR

Anspruchsvoraussetzungen:

1. Hoheitlicher Eingriff in ein immaterielles Rechtsgut

2. Gemeinwohlbezug

3. Unmittelbarkeit der Eingriffsfolgen

4. Sonderopfer

Rechtsfolge: „Angemessene“ Entschädigung des Sonderopfers (unter Beachtung des Vorrangs des Primärrechtsschutzes)

6. Literaturhinweise Bearbeiten

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75 Ausbildungsaufsätze: Stangl, Der Aufopferungsanspruch, JA 1998, 479; Kunig, Aufopferung, Jura 1992, 554.

Klausurübung bei Reinemann, Methodik der Fallbearbeitung: „Kampf an allen Fronten“, VR 2015, 202.

II. Die Sondersystematik bei Eigentumsverletzungen Bearbeiten

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76 Gesonderter Behandlung bedarf die Abgrenzung möglicher Entschädigungsansprüche für Eigentumsbeeinträchtigungen. Der hierunter fallende Ausgleichsanspruch für Inhalts- und Schrankenbestimmungen wurde bereits erörtert (s. § 5 Rn. 212 ff.). Hierneben wird auf den Anspruch auf Enteignungsentschädigung sowie die richterrechtlich geschaffenen Haftungstatbestände des „enteignenden“ und „enteignungsgleichen“ Eingriffs einzugehen sein.

77 Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Enteignung und ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung wurde bereits dargelegt, dass eine Enteignung nur im Falle des gezielten Entzugs konkreter Eigentumspositionen – also einer Änderung der Eigentumszuordnung – zum Zwecke der öffentlichen Güterbeschaffung vorliegen kann[23], wohingegen es sich bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen um abstrakt-generell formulierte Nutzungsbeschränkungen des Eigentums[24] handeln muss. Das Vorliegen des einen Instituts schließt das jeweils andere aus; insbesondere ist seit dem sog. „Nassauskiesungsbeschluss“ des BVerfG[25] ausgeschlossen, dass eine unverhältnismäßige Ausgleichs- und Schrankenbestimmung gleichsam in eine Enteignung „umschlägt“.[26]

78 Eine derart formelle Abgrenzung gilt für die Abgrenzung der Enteignung zum enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff nicht. Anders als die Enteignungsentschädigung setzen letztere jedoch gerade nicht das Bestehen einer gesetzlich kodifizierten Entschädigungsregelung voraus. Enteignungsentschädigung und enteignungsgleicher Eingriff entscheiden sich überdies schon grundsätzlich dadurch, dass erstere einen rechtmäßigen Eingriff voraussetzt und letzterer gerade einen rechtswidrigen. Der Anspruch aus enteignendem Eingriff greift demgegenüber ebenfalls im Falle rechtmäßigen hoheitlichen Handelns; jedoch gilt dies nur insoweit, wie die das Sonderopfer begründenden Folgen für den Hoheitsträger unvorhersehbar waren, während die Enteignung gerade einen gezielten Eigentumszugriff darstellt[27].

1. Enteignungsentschädigung Bearbeiten

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79 Eine Enteignung darf gem. Art. 14 III 2-4 GG nur gegen Entschädigung erfolgen, sodass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hier gleichsam in eine Wertgarantie umgewandelt wird.[28]

80 Mit der verfassungsrechtlichen Sonderzuweisung in Art. 14 III 4 GG werden auch diesbezügliche Streitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, genauer den Zivilgerichten, zugewiesen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung. Da allerdings jede Entscheidung über die Entschädigungshöhe eine gerichtliche Prüfung voraussetzt, ob der Anspruch überhaupt dem Grunde nach entstanden ist, wird dies durch die Zivilgerichte mitgeprüft. Reine „Enteignungsstreitigkeiten“ allerdings, bei welchen es nicht um die Entschädigung, sondern die Rechtmäßigkeit der Enteignung an sich geht, sind vor den Verwaltungsgerichten zu führen.[29]

Hinsichtlich der Einzelheiten des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung gilt Folgendes:

a) Rechtsgrundlage Bearbeiten

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81 Art. 14 III GG bildet selbst keine Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch des Enteigneten. Vielmehr verweist die Vorschrift auf ein Gesetz, „das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt“ (Art. 14 III 2 GG). Die Anspruchsgrundlage ist folglich jeweils in dem der Enteignung zugrundeliegenden Gesetz zu suchen.

b) Anspruchsvoraussetzungen Bearbeiten

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82 Der Anspruch setzt vor allem einen rechtmäßigen, hoheitlichen Eigentumseingriff mit Enteignungscharakter voraus.

aa) Hoheitlicher Eigentumseingriff Bearbeiten

Jana Himstedt 83 Zunächst muss durch hoheitliches Handeln in eine von Art. 14 I 1 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen worden sein. Der Eigentumsbegriff entspricht dabei dem verfassungsrechtlichen.[30]

bb) Enteignung Bearbeiten

Jana Himstedt 84 Ferner muss dem Eingriff Enteignungsqualität zukommen. Bei diesem Prüfungspunkt wird insbesondere die o. g. Abgrenzung zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen relevant. So ist eine Enteignung – wie schon ausgeführt – nur dann zu bejahen, wenn die Eigentumszuordnung durch gezielten Entzug konkreter Eigentumspositionen zum Zwecke der öffentlichen Güterbeschaffung verändert wird.[31] Die bestehende Eigentumsordnung wird also nicht etwa für alle Eigentümer in gleicher Weise verändert, sondern nur zulasten einzelner ausnahmsweise durchbrochen.[32] Dies kann unmittelbar durch Gesetz (→ Legalenteignung), aber auch durch administrativen Einzelakt auf Grundlage eines Enteignungsgesetzes (→ Administrativenteignung) erfolgen, wobei der Enteignung durch Verwaltungsakt praktisch die weit größere Bedeutung zukommt.[33] Für die Abgrenzung zwischen Enteignung und Inhalts- oder Schrankenbestimmung ist jedoch allein auf die formell-gesetzlichen Vorschriften abzustellen.[34] Auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen können nämlich durch Vollzugsakte der Verwaltung letztlich sehr weitgehend konkretisiert werden, so etwa aus dem BNatSchG folgende Nutzungsverbote durch die Festsetzung räumlich eng begrenzter Naturschutzgebiete.[35]

cc) Rechtmäßigkeit der Enteignung Bearbeiten

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85 Letztlich können ausschließlich rechtmäßige Enteignungen einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung begründen.[36] Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung sind insbesondere die sog. „Junktimklausel“ des Art. 14 III 2 wie auch die übrigen Anforderungen des Art. 14 III GG (enteignungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt, Gemeinwohldienlichkeit) zu beachten.[37]

Im Falle einer Rechtswidrigkeit der Enteignung ist der Betroffene grundsätzlich auf den Primärrechtsschutz, also auf die Abwehr der Maßnahme anstelle einer monetären Liquidierung der mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen, verwiesen (Vorrang des Primärrechtsschutzes).[38]

c) Anspruchsumfang Bearbeiten

Jana Himstedt 86 Art und Ausmaß der Entschädigung werden durch das jeweilige Enteignungsgesetz bestimmt (Art. 14 III 2 GG). Art. 14 III 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber jedoch, dies auf Grundlage einer gerechten Abwägung zu tun („unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten“). Da also nicht allein Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen sind, darf die Entschädigungshöhe auch hinter dem vollen Verkehrswert des Grundstücks zurückbleiben.[39]

d) Passivlegitimation/Anspruchsgegner Bearbeiten

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87 Passivlegitimiert, also Anspruchsgegner, ist grundsätzlich der durch die Enteignung begünstigte Verwaltungsträger, der nicht notwendig mit dem enteignenden Verwaltungsträger identisch ist. Ein Hoheitsträger ist bereits dann begünstigt, wenn die Enteignung der Erfüllung einer ihm obliegenden hoheitlichen Aufgabe dient.[40] Sollte der entzogene Eigentumsanspruch hingegen einem Privaten übertragen worden sein, so ist dieser – ggf. gesamtschuldnerisch neben dem Hoheitsträger, dessen Aufgaben erfüllt werden – als Anspruchsgegner anzusehen.[41]

e) Abschließende Übersicht: Die Enteignungsentschädigung Bearbeiten

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88 Anspruchsgrundlage: Enteignendes oder zur Enteignung ermächtigendes formelles Gesetz samt Entschädigungsregelung (vgl. Art. 14 III 2 GG)

Anspruchsvoraussetzungen:

1. Hoheitlicher Eigentumseingriff

2. In Form der Enteignung

3. Rechtmäßigkeit der Enteignung

Rechtsfolge: Anspruch auf angemessene Entschädigung, nicht notwendig voller Ersatz

f) Literaturhinweise Bearbeiten

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89 Kingreen, Die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG), Jura 2016, 390 (395 ff.); Lege, Das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 – Teil 2: Art. 14 und das Staatshaftungsrecht, Jura 2011, 826

2. Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff Bearbeiten

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90 Die bereits angesprochenen Institute des enteignenden und des enteignungsgleichen Eingriffs stellen jeweils ungeschriebene Haftungstatbestände dar und unterscheiden sich somit wesentlich von der oben behandelten Enteignungsentschädigung und dem Ausgleichsanspruch für Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die zwingend eine gesetzlich normierte Entschädigungsregelung fordern.

91 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist infolge der nunmehrigen Herleitung der Ansprüche aus dem Aufopferungsrecht (s. Rn. 95) nach § 40 II 1 Var. 1 VwGO eröffnet.[42]

92 Der enteignungsgleiche Eingriff dient hierbei der Entschädigung rechtswidriger Eigentumseingriffe. Ursprünglich wurde der Anspruch von der Rechtsprechung auf Grundlage eines Erst-Recht-Schlusses aus Art. 14 III 2-4 GG konstruiert: Wenn der Staat schon für rechtmäßige Eigentumsbeeinträchtigungen (Enteignung) haftbar sei, müsse dies „mindestens in dem gleichen Maße“ für rechtswidrige Eingriffe der Fall sein.[43] Dieser gedanklichen Verknüpfung zwischen der Enteignungsentschädigung und der Ausgleichspflichtigkeit sonstiger Eigentumsbeeinträchtigungen wurde jedoch mit dem „Nassauskiesungsbeschluss“ des BVerfG[44] die Grundlage entzogen; obgleich die Rechtsprechung bis heute am enteignungsgleichen Eingriff als Haftungsinstitut festgehalten hat, stützt sie ihn nunmehr auf den Aufopferungsgedanken (dazu sogleich unten).[45]

93 Der enteignende Eingriff hingegen dient dem Ausgleich an sich rechtmäßiger Eingriffe, welche aber im Einzelfall – wegen atypischer und unvorhersehbarer Folgen – die Sonderopferschwelle überschreiten. Auch diesen hat die Rechtsprechung erst später auf das öffentlich-rechtliche Aufopferungsrecht gestützt; zunächst wurde der Anspruch vielmehr in Anlehnung an den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 906 II 1 BGB kreiert.[46]

a) Anspruchsgrundlage Bearbeiten

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94 Inzwischen haben Ansprüche, die der Entschädigung aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff inhaltlich entsprechen, vielfach spezialgesetzliche Regelung erfahren (etwa § 59 I und II ASOG Berlin[47], § 8a FStrG[48]), sodass in der Klausur vorrangig etwaige kodifizierte Haftungstatbestände zu prüfen sind.[49]

95 Im Übrigen werden die Ansprüche auf den Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 der Einleitung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten gestützt,[50] woran ihr Charakter als Sonderopferentschädigung deutlich wird. Erkennbar ist dies zudem an den Tatbestandsvoraussetzungen, die denen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs stark ähneln (vgl. Rn. 74).

b) Anspruchsvoraussetzungen Bearbeiten

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96 Das folgende Grundprüfungsschema kann grundsätzlich sowohl für den enteignenden als auch den enteignungsgleichen Eingriff verwendet werden; die Unterschiede und Besonderheiten werden hier jeweils unter dem betreffenden Tatbestandsmerkmal kenntlich gemacht.

aa) Hoheitlicher Eigentumseingriff Bearbeiten

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97 Der Tatbestand fordert zunächst, dass hoheitlich in eine durch Art. 14 I 1 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen wurde. Als haftungsauslösende Akte kommen grundsätzlich alle hoheitlichen Handlungsformen mit Ausnahme formeller Gesetze[51] in Betracht. Dies nämlich überschritte die zulässigen Grenzen einfachen Richterrechts, insbesondere da die weitreichenden finanziellen Konsequenzen einer ungeschriebenen Haftung für normatives Handeln die Haushaltsprärogative des Gesetzgebers verletzen würde.[52] Entsprechendes gilt für Administrativakte, die ein verfassungswidriges Gesetz ohne Anwendungsspielraum lediglich vollziehen („Beruhensfälle“).[53]

98 Besondere Anforderungen sind zu beachten, wenn Entschädigungen für hoheitliches Unterlassen in Frage stehen. In diesem Fall wird der erforderliche Eingriff in den durch Art. 14 I 1 GG geschützten Rechtskreis des Betroffenen nur dann bejaht, wenn dieser einen Anspruch auf Vornahme der begehrten Handlung hat („qualifiziertes Unterlassen“).[54] Das trifft insbesondere zu, wenn eine begehrte Genehmigung oder Zulassung ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aufhebt.[55]

bb) Gemeinwohlbezug Bearbeiten

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99 Der Eingriff muss ferner zu Allgemeinwohlzwecken erfolgt sein.

cc) Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Eingriffs Bearbeiten

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100 Um den Anspruch sodann als „enteignenden“ oder „enteignungsgleichen“ qualifizieren zu können, muss die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Eingriffs geprüft werden.

dd) Unmittelbarkeit der Eingriffsfolgen Bearbeiten

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101 Wie auch beim allgemeinen Aufopferungsanspruch ist ein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Eingriff und Eingriffsfolgen dergestalt erforderlich, dass sich mit letzterem ein Risiko verwirklicht hat, welches sich aus der Eigenart des Eingriffs selbst ergibt.[56] Insbesondere Gefahren, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallen oder durch höhere Gewalt bedingt sind, muss der Hoheitsträger sich nicht zurechnen lassen. [57]

102 Examenswissen: Die in der Rechtsprechung häufig anzutreffende Formulierung, es müsse sich ein „typisches“ Risiko des Eingriffs verwirklicht haben, ist jedenfalls im Rahmen des enteignenden Eingriffs, der gerade auch auf die Kompensation atypischer Eingriffsfolgen abzielt, ungünstig[58] und sollte dort in der Klausur zugunsten einer Widerspruchsfreiheit Ihrer Ausführungen vermieden werden.

ee) Sonderopfer Bearbeiten

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103 Schließlich erfordern sowohl der enteignende als auch der enteignungsgleiche Anspruch das Vorliegen eines Sonderopfers. Der Anspruchsteller muss also durch die Folgen der Maßnahme besonders schwerwiegend und im Vergleich zu anderen Betroffenen ungleich belastet worden sein, sodass die Schwelle des eigentumsrechtlich Zumutbaren (Sozialbindungsschwelle) überstiegen wird und ein Gleichheitsverstoß anzunehmen ist.[59]

Beim enteignungsgleichen Eingriff ist das Sonderopfer – ebenso wie beim aufopferungsgleichen Eingriff – grundsätzlich durch die Rechtswidrigkeit des Eingriffs indiziert, da rechtswidrige Grundrechtseingriffe per se unzumutbar sind.[60]

ff) Vorrang des Primärrechtsschutzes Bearbeiten

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104 In analoger Anwendung des § 254 BGB ist der Anspruch jedoch immer dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene es schuldhaft versäumt hat, durch ein bestehendes und zumutbares Rechtsmittel den Eigentumseingriff von Vornherein abzuwehren (Vorrang des Primärrechtsschutzes).[61]

105 Dies gilt vor allem für den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, da dem enteignenden Eingriff notwendig rechtmäßiges Staatshandeln zugrunde liegt, gegen welche sich der Betroffene nicht mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen kann[62]. Zudem scheidet wirksamer Primärrechtsschutz hier oftmals schon aufgrund der mangelnden Vorhersehbarkeit atypischer Nebenfolgen einer Maßnahme aus.[63] Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Duldungspflicht des Betroffenen, die zur (vermeintlichen) Rechtmäßigkeit der Maßnahme führt, gerade streitig ist.[64]

106 Auch gegen rechtswidrige Eingriffe kann Rechtsschutz jedoch u. U. nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen sein, etwa im Falle eines Sofortvollzugs durch die Behörde. Dann steht die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs einer Schadensliquidation auf Grundlage des enteignungsgleichen Eingriffs nicht im Wege.

c) Anspruchsumfang Bearbeiten

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107 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs vor, richtet sich der Anspruch des Betroffenen auf Entschädigung für das von ihm erbrachte Sonderopfer, nicht aber Schadensersatz. Hinsichtlich der Höhe wird sich an den Grundsätzen zur Enteignungsentschädigung orientiert[65], was auch bedeutet, dass nicht notwendig der volle Verkehrswert des Gegenstands ersetzt werden muss.

d) Passivlegitimation/Anspruchsgegner Bearbeiten

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108 Anspruchsgegner ist der durch die Maßnahme begünstigte Verwaltungsträger;[66] insofern gilt das zur Enteignungsentschädigung Gesagte (s. Rn. 87) entsprechend.

e) Abschließende Übersicht: Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff Bearbeiten

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109 Anspruchsgrundlage: Aufopferungsgedanke der §§ 74, 75 Einl. Preuß. ALR

Anspruchsvoraussetzungen:

1. hoheitlicher Eigentumseingriff

2. mit Gemeinwohlbezug

3. Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Eingriffs

4. Unmittelbarkeit der Eingriffsfolgen

5. Sonderopfer

6. Vorrang des Primärrechtsschutzes

Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung des Sonderopfers

f) Literaturhinweise Bearbeiten

Jana Himstedt 110 Ausbildungsaufsätze: Hebeler, Anspruch aus enteignendem Eingriff bei Schäden durch polizeiliche Wohnungsdurchsuchung, JA 2014, 558; Arnauld, Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff heute, VerwArch 2002, 394.

Zum Verhältnis der eigentumsrechtlichen Ansprüche untereinander Kemmler, Ersatzansprüche wegen Beeinträchtigung des Eigentums, JA 2005, 156.

Übungsklausuren und -hausarbeiten: Shirvani/Hirzebruch, „Ärger im Clubheim“, Jura 2016, 194 (199 f.); Dietlein/Peters, „Spürnase mit Krallen“, AL 2014, 39 (43); Reinemann, Methodik der Fallbearbeitung: „Kampf an allen Fronten“, VR 2015, 202


Fußnoten

  1. Vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1181.
  2. Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 338.
  3. Sydow, Jura 2007, 7 (8).
  4. Unterreitmeier, JuS 2015, 1113 (1121).
  5. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.7.2015, Az.: L 13 VJ 16/12, juris-Rn. 16.
  6. Vgl. Frenz, JA 2018, 360 (366).
  7. Vgl. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 2.
  8. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1185.
  9. Für diese Entwicklung hin zu einer „umfassenden Grundrechtsverletzungshaftung“ etwa Gurlit in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 45 Rn. 110, 118 ff.
  10. BGH, Beschl. v. 27.5.1993, Az.: III ZR 142/92 = NJW 1994, 1468.
  11. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 28 Rn. 1046.
  12. S. BGH, Urt. v. 19.2.1953, Az.: III ZR 208/51 = BGHZ 9, 83 (91).
  13. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 138.
  14. Vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2017, Az.: III ZR 48/17 = NJW 2018, 1396 (1396 f.).
  15. Vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2013, Az.: III ZR 253/12 = NJW 2013, 1736.
  16. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 28 Rn. 12; Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 349 f.
  17. So etwa Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 28 Rn. 1043; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 2010, § 72 Rn. 77.
  18. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1182.
  19. Gurlit in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 45 Rn. 109.
  20. BGH, Urt. v. 7.9.2017, Az.: III ZR 71/17 = NVwZ 2018, 438.
  21. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 28 Rn. 1051.
  22. OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.7.2013, Az.: 22 U 1/13 Bsch = DVBl. 2013, 1206 (1208).
  23. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 = NJW 2017, 217 (224).
  24. Schmidt am Busch/Nischwitz, GewArch 2018, 284 (286).
  25. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, Az.: 1 BvL 77/78 = BVerfGE 58, 300.
  26. BVerwG, Beschl. v. 18.7.1997, Az.: 4 BN 5/97 = NVwZ-RR 1998, 225 (227).
  27. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1161.
  28. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 2.
  29. Insgesamt Grzeszick in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 45 Rn. 36.
  30. Eingehend zu den erfassten Rechtspositionen Kingreen, Jura 2016, 390 (392 ff.).
  31. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 = NJW 2017, 217 (224).
  32. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, Az.: 7 C 26/92 = NJW 1993, 2949 (2950).
  33. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 28 Rn. 1007.
  34. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1119.
  35. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, Az.: 7 C 26/92 = NJW 1993, 2949 (2950).
  36. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 27 Rn. 55.
  37. Ausführlich Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 385 ff.
  38. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 15.
  39. Kingreen, Jura 2016, 390 (401 f.).
  40. Grzeszick in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 45 Rn. 34.
  41. Papier/Shirvani in: Maunz/Dürig, GG, 86. Aufl. 2019, Art. 14 Rn. 745.
  42. Vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1160; eingehend zum Streitstand Ehlers/Schneider in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 40 Rn. 526 ff.
  43. BGH, Beschl. v. 10.6.1952, Az.: GSZ 2/52 = BGHZ 6, 270 (290).
  44. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, Az.: 1 BvL 77/78 = BVerfGE 58, 300.
  45. Ausführlich Pasternak in: Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 7. Aufl. 2014, Rn. 217; Schoch, Jura 1989, 529.
  46. Vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1971, Az.: III ZR 79/69 = BGHZ 57, 359 (366).
  47. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 28 Rn. 1021.
  48. OLG Magdeburg, Urt. v. 17.4.2014, Az.: 6 U 33/13 = NVwZ-RR 2014, 958.
  49. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 30.
  50. Kingreen, Jura 2016, 390 (405).
  51. BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az.: III ZR 387/14 = NVwZ 2015, 1309 (1313); Schmitt/Werner, NVwZ 2017, 21 (23 f.); Hartmann/Jansen, DVBl. 2015, 861 (862); offen gelassen wohl in BGH, Urt. v. 19.12.2017, Az.: XI ZR 796/16 = NJW 2018, 854 (855): „Insoweit besteht das maßgebliche, potentiell haftungsbegründende Verhalten der Beklagten im Erlass des Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 […].“
  52. BGH, Urt. v. 12.3.1987, Az.: III ZR 216/85 = NJW 1987, 1875 (1877).
  53. Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 458.
  54. Grzeszick in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 45 Rn. 69.
  55. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 32.
  56. OLG Dresden, Urt. v. 11.4.2018, Az.: 1 U 1135/17, juris-Rn. 38.
  57. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 302.
  58. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1166.
  59. BGH, Beschl. v. 14.12.2017, Az.: III ZR 48/17 = NJW 2018, 1396 (1396 f.); BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az.: III ZR 387/14 = NJW 2017, 1322 (1324 f.).
  60. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 27 Rn. 95.
  61. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 28 Rn. 1029.
  62. Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rn. 491.
  63. Vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2015, Az.: III ZR 397/13 = NVwZ 2015, 1317 (1318 f.) – Schadenseintritt erst nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts.
  64. VGH Mannheim, Urt. v. 6.7.2016, Az.: 5 S 745/14 = NVwZ 2017, 224.
  65. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 349.
  66. Grzeszick in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2015, § 45 Rn. 91.