Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Körperliche Untersuchung

Zusammenfassung: Beschuldigte und Zeugen dürfen, wenn es für ein Verfahren nötig ist, einer Untersuchung, insbesondere der Entnahme von Blut, unterzogen werden. Auch Gewebeproben dürfen entnommen und auf den DNA-Code hin untersucht werden. Dies darf nur geschehen, wenn keine Gesundheitsschäden zu befürchten ist und ein Richter, bei dringenden Fällen ein Staatsanwalt oder ein Polizeibeamter, dies angeordnet hat.

Um Beweise für ein Gerichtsverfahren zu sammeln, darf die Polizei körperliche Eingriffe bei Beschuldigten (also jemanden, gegen den ein Verfahren eröffnet wurde; daher kann dies auch nicht für Kinder unter 14 Jahren gelten, da sie nicht strafmündig sind) vornehmen. Das beinhaltet z.B. Blutproben zu nehmen oder ähnliche Verfahren. Dies muss jedoch von einem Arzt durchgeführt werden und gegen den Willen des Betroffenen nur dann, wenn die Maßnahme keine Gesundheitsschäden zu erwarten sind.

§81a StPO
„(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt [...] vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
Quelle: dejure.org

Umstritten ist z.B. der Einsatz von Brechmitteln. Brechmittelgabe führte 2004 zum Tode eines Menschen (vgl. Urteil BGH vom 29.04.2010). Die freiwillige (!) Verwendung von Brechmitteln ist nicht verboten; ob diese Mittel auch zwangsweise verabreicht werden dürfen, haben mehrere Gerichte unterschiedlich entschieden. Das letzte und höchste klare Urteil dazu kommt vom Bundesgerichtshof. Dieses sagt an keiner Stelle aus, dass der Einsatz von Brechmitteln illegal ist, jedoch hält es die "Fortsetzung der Exkorporation" zum späteren Zeitpunkt und mit Unterstützung des Notarztes für nicht mehr rechtens. Daraus folgt, dass Maßnahmen, die grundsätzlich zulässig sind, nicht übertrieben werden dürfen, sodass es zu gesundheitlichen Nachteilen führen kann.

BGH, Urteil vom 20.6.2012
„Die bei der Fortsetzung der Exkorporation durch den Angeklagten vorgenommenen Maßnahmen waren auch nach zum Tatzeitpunkt noch vertretbarer Rechtsansicht [...] nicht durch § 81a StPO gerechtfertigt und stellen demgemäß rechtswidrige Körperverletzungshandlungen da [...]. Maßgebend ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift [u.a. §81aStPO], ob bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage aus der Sicht ex ante bei Fortsetzung der Exkorporation mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Nachteile zu erwarten waren [...].Das ist nach dem durch das Landgericht festgestellten Geschehen unzweifelhaft zu bejahen.“
Quelle: juris.bundesgerichtshof.de

Eine körperliche Untersuchung bedarf immer der Anordnung eines Richters. Dauert die Prüfung durch den Richter jedoch so lange, dass dann die Beweise, die durch die Untersuchung gefunden werden sollen, nicht mehr da sind, darf auch die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizisten selber diese Maßnahme anordnen. Dies kann zum Beispiel bei Prüfung des Alkoholgehalts im Blut/Atem der Fall sein, da dieser nach längerer Verzögerung nicht mehr feststellbar ist.

§81a Abs 2 StPO
„Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen [...] zu.“
Quelle: dejure.org

Eine richterliche Anordnung muss in diesem Fall nicht schriftlich vorliegen; es reicht also auch aus, wenn die Beamten mit dem Richter telefoniert haben.

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2009
„Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Einholung einer richterlichen Anordnung nach § 81a StPO zwingend unter Aktenvorlage schriftlich zu erfolgen hat“
Quelle: openjur.de

Entscheidet sich die Polizei dazu, ohne eine richterliche Aufforderung eine körperliche Untersuchung durchzuführen, muss sie diesen Fall dokumentieren und vor allem begründen. Die Begründung muss dabei klar beschreiben, warum in diesem konkretem Fall die Untersuchung derart dringend ist (es sei denn dies ist offensichtlich). Auch der Versuch, einen Richter zu kontaktieren, muss dokumentiert werden. Damit ist gewährleistet, dass sich nachträglich ein Gericht damit befassen und die Beweise evtl. für nicht verwertbar erklären kann. Nur wenn trotz Bemühungen der Beamten kein Richter schnell genug erreichbar war und die Maßnahme unaufschiebbar war, ist sie legal.

BVerfG, Urteil vom 11.6.2010, Aktenzeichen BvR 1046/08
„Jedenfalls soweit das Handeln der Exekutive [=Polizei] auf der Inanspruchnahme einer originär gerichtlichen Eingriffsbefugnis beruht, erstreckt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen auch auf Dokumentations- und Begründungspflichten der anordnenden Stelle, die eine umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen ermöglichen sollen.“
Quelle: hrr-strafrecht.de
OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2009
„Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist“
Quelle: openjur.de
OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2009
„Bei einer mündlichen Anordnung wäre die zeitliche Verzögerung [...] eher gering. In solchen Fällen muss zunächst die Herbeiführung einer richterlichen Anordnung versucht (es sei denn, der Beweisverlust wäre auch schon durch eine so geringfügige Verzögerung zu gewältigen) und der Versuch in den Akten dokumentiert werden.“
Quelle: openjur.de

Ist durch eine nachträgliche Gerichtsentscheidung beschlossen worden, dass die Untersuchung doch nicht unbedingt sofort ausgeführt werden musste, dürfen die durch die Untersuchung gewonnenen Beweise nicht in das Verfahren aufgenommen werden; unabhängig davon, ob ein Richter diese Untersuchung angeordnet hätte oder nicht. Dies gilt nicht bei einer dringenden (!) Untersuchung, bei der "nur" kein Richter angerufen wurde.

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009, Aktenzeichen 3 Ss 31/09
„Ordnet ein Polizeibeamter [...], ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe [...] an, ohne einen Richter kontaktiert zu haben, ist das eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit, dass das zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führt.“
Quelle: burhoff.de
OLG Bamberg, Urteil vom 22.03.2011, Aktenzeichen 3 Ss 14/11
„Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genommen und deshalb bereits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO verstoßen worden, folgt ein Beweisverwertungsverbot [...] nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fernmündlich erreichbaren [...] Richter unternommen wurde.“
Quelle: burhoff.de

Diese Regelungen gelten für die Untersuchung bei Beschuldigten; bei Zeugen dürfen aber dieselben Maßnahmen unter den selben Voraussetzungen und Einschränkungen wie bei Beschuldigten durchgeführt werden, wenn nach Spuren einer Straftat (z.B. Blut oder Schmauchspuren) an dessen Körpern vermutet wird. (vgl. §81c StPO). Hier haben die Zeugen aber evtl. ein Zeugnissverweigerungsrecht (siehe Aussageverweigerung). Unmittelbarer Zwang (siehe Unmittelbarer Zwang) ist nur erlaubt, wenn dies von einem Richter angeordnet wird und der Betroffene trotz Ordnungsgeld nicht einsichtig wird (es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug).

§81c Abs 1 StPO
„Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.“
Quelle: dejure.org
§81c Abs 6
„Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist.“
Quelle: dejure.org

Festzuhalten ist auch, dass entnommene Proben nur für den Zweck, zu welchem sie genommen wurden, untersucht werden dürfen. Danach sind sie zu vernichten.

§81a Abs 3 StPO
„Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.“
Quelle: dejure.org

Alle Untersuchungen, die "das Schamgefühl [des Betroffenen] verletzen [können]" dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder eines Arztes entsprechend der Wünsche des Betroffenen durchgeführt werden.

§81d Abs 1 StPO
„Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden“
Quelle: dejure.de

Molekulargenetische Untersuchungen, also Untersuchungen von Körperproben zur Entschlüsselung des Genetischen Codes, sind nur erlaubt, um Geschlecht und Abstammungen des Betroffenen zu ermitteln (z.B. um zu ermitteln, ob sichergestellte DNA-Spuren von einem Tatort von Verwandten des Betroffenen stammen) oder diese mit der Datenbank abzugleichen, wenn dies wichtige Hinweise zur Aufklärung einer Straftat verspricht. Diese Daten dürfen gespeichert werden, wenn es sich um Straftaten erheblicher Bedeutung (z.B. Sexualdelikte oder Tötungsdelikte, nicht etwa Verkehrssachen oder Ordnungswidrigkeiten) handelt und es Anhaltspunkte gibt, dass diese Person weitere Straftaten begeht. Solche Maßnahmen sind nur auf richterliche Entscheidung hin erlaubt. Eine Reihenuntersuchung verlangt hingegen die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen und einer richterlichen Anordnung (vgl. §§81e-h StPO).