Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Unmittelbarer Zwang, Waffengebrauch
Unmittelbarer Zwang
BearbeitenZusammenfassung: Unmittelbarer Zwang ist der Einsatz körperlicher Gewalt mit oder ohne Hilfsmittel. Er darf immer angewandt werden, wenn ein polizeiliches Ziel nicht anders erreichbar ist und der Zwang verhältnismäßig und wenn möglich angedroht ist.
"Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen." (Quelle: rechtswoerterbuch.de). Sie ist geregelt im "Gesetz über den unmittelbaren Zwang" für Bundesbeamten und den Polizeigesetzen der Länder. Diese unterscheiden sich primär darin, wer zu Zwangsmaßnahmen und zum Gebrauch bestimmter Waffen befugt ist. Schusswaffen und Schlagstöcker sind in ganz Deutschland für Polizeieinsätze zugelassen; andere Einsatzmittel wie Reizstoffe (z.B. Pfefferspray), Elektroschocker oder Blendgranaten nicht unbedingt. In Baden-Württemberg ist dies z.B. Sache des Innenministeriums.
- §50 Abs. 2 PolG BW
„Das Innenministerium bestimmt, welche Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und welche Waffen im Polizeidienst zu verwenden sind.“
Auf der Webseite des Innenministeriums heißt es dazu: "Neben den Schusswaffen sind die Polizisten unter anderem auch mit einem ausziehbaren Einsatzstock und [...] Pfefferspray ausgerüstet". Hamburgs "Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (SOG) enthält eine Aufzählung der zugelassenen Waffen: Schlagstöcker, Elektroschocker und verschiedene Schusswaffen. Als Hilfsmittel sind zudem Fesseln und Hunde, Wasserwerfer und Reizende Stoffe (z.B. Pfefferspray) sowie Betäubungsmittel erlaubt. Um z.B. Türen zu öffnen dürfen auch Sprengstoffe zum Einsatz kommen.
- §18 SOG
„(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).
(4)Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.“
Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn dies anscheinend die einzige Möglichkeit ist die Polizeimaßnahme auszuführen und dies verhältnismäßig ist. Natürlich muss dafür auch erst einmal die eigentliche Maßnahme der Polizei bzw. dessen Zweck rechtlich abgedeckt sein. Außerdem muss sie, soweit möglich, angedroht werden und ist zu beenden, wenn der Zweck erreicht wurde oder offensichtlich wird, dass er nicht erreicht werden kann.
- §52 PolG BW
„(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. [...] Das angewandte Mittel muß nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein [...].
(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen.
(3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, daß er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann.“
Die Androhung muss nicht mündlich erfolgen, es reichen auch eindeutige Zeichen wie z.B. Warnschüsse vor dem Schusswaffengebrauch.
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2011
„Die Androhung des unmittelbaren Zwanges erfolgte hier über mehrere zuvor von den Polizeibeamten abgegebene Warnschüsse.“
Werden Hilfsmittel oder Waffen eingesetzt, müssen diese beherrschbar sein. Die Polizei muss sicherstellen, dass der Angriff kontrolliert und verhältnismäßig bleibt und rechtzeitig beendet wird. Dies gilt besonders, wenn Hunde eingesetzt werden.
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2015
„Der Hundeführer muss den Polizeihund soweit beherrschen und kontrollieren, dass es normalerweise bei einem einzigen Hundebiss bleibt. Fügt der Polizeihund bei der Festnahme einem 14-jährigen Jugendlichen eine Vielzahl von Bissverletzungen zu, liegt in der Regel eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten vor.“
Zwangsmaßnahmen müssen sich nicht unbedingt gegen Verdächtige richten. Auch zur Erfüllung der Staatlichen Schutzpflicht, die aus dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 GG) abgeleitet wird, ist unmittelbarer Zwang denkbar. Dies gilt z.B., wenn der Betroffene verwirrt und nicht im Stande ist, seine Notsituation zu erkennen. Genauer soll auf das Thema Zwangsbehandlung nicht eingegangen werden, da dies in der Praxis selten vorkommt und ein eigenständiges, sehr komplexes Rechtsgebiet darstellt.
- VGH BW, Urteil vom 22.07.2004
„In derartigen Kollisionsfällen [Zwischen dem Selbstbestimmungsrecht und Schutzpflicht des Staates] ist ein Vorrang der staatlichen Schutzverpflichtung jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betroffene in der Fähigkeit eingeschränkt ist, seinen Willen frei zu bestimmen, und die Tragweite seines Handelns nicht selbst erkennen kann.“
Es sollte selbsterklärend sein, dass die Polizei zur sofortigen Hilfeleistung verpflichtet ist, wenn durch unmittelbarem Zwang Verletzungen am Betroffenen oder Unbeteiligten auftreten.
- §21 SOG Hamburg
„Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, so weit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.“
Fesseln
BearbeitenFesseln ist eine der häufigsten Arten des unmittelbaren Zwanges. Diese Maßnahme ist immer erlaubt, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Betroffene gewalttätig gegenüber Personen oder Sachen oder auch gegen sich selbst wird oder wenn er versucht Beweise zu vernichten.
- §23 SOG Hamburg
„Eine Person darf nur gefesselt werden, wenn sie sich im amtlichen Gewahrsam, befindet nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird und
a) die Gefahr besteht, dass sie Personen angreift, Sachen beschädigt, oder wenn sie Widerstand leistet;
b) sie zu fliehen versucht oder besondere Umstände die Besorgnis begründen, dass sie sich aus dem Gewahrsam befreien wird oder dass ihre Befreiung durch andere Personen zu befürchten ist;
c) die Gefahr besteht, dass die Person sicherzustellende Gegenstände beiseite schafft oder vernichtet;
d)die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.“
Das fesseln eines Verdächtigen darf also nicht willkürlich geschehen, die Messlatte ist aber sehr gering. Schon wenn man sich bei einer Festnahme wehrt oder einen Fluchtversuch unternimmt darf zu dieser Maßnahme gegriffen werden.
Schusswaffengebrauch
BearbeitenZusammenfassung: Eine Schusswaffe darf als unmittelbarer Zwang immer eingesetzt werden, um Straftaten zu verhindern oder flüchtige Täter eines (schwereren) Verbrechens oder bewaffnete Täter an der Flucht zu hindern. Er muss wenn möglich angedroht werden und verhältnismäßig sein und darf Unbeteiligte nicht übermäßig gefährden.
Der Einsatz von Schusswaffen wird als letztes Mittel des unmittelbaren Zwanges angesehen. Nur wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos waren oder offensichtlich nicht sinnvoll sind, darf zur Waffe gegriffen werden. Dabei ist der Einsatz wenn möglich gegen Sachen und nur in zweiter Wahl gegen Menschen zu richten (z.B. Schüsse auf Reifen und nicht den Fahrer). Wenn wahrscheinlich andere Menschen gefährdet werden, ist das Schießen unzulässig, z.B. wenn sich hinter dem Ziel eine Menschenansammlung befindet.
- §53 PolG BW
„(1) Der Schußwaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden sind oder ihre Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf Personen darf erst geschossen werden, wenn der polizeiliche Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreicht werden kann.
(2) Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.“
Auf Personen darf nur geschossen werden, um eine Straftat oder eine Flucht zu verhindern oder Flüchtige zu fassen. Dabei gilt: Der Betroffene muss entweder eines Verbrechens verdächtigt werden oder eines Vergehens, wenn er eine Schusswaffe oder Sprengstoff hat oder ein Haftbefehl vorliegt. Auch gegen Menschen, die anderen bei einem Ausbruch, z.B. aus einem Gefängnis, helfen, darf die Schusswaffe eingesetzt werden.
- §54 PolG BW
„(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,
1. um die unmittelbar bevorstehende Tat zu verhindern[…]
2. um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht […]
3. zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand […]
4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen […] aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.“
Entscheidend ist also der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen. Nach §12 StGB spricht man von einem Verbrechen, wenn auf der Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr steht. Das sind z.B. Tötung, schwere Körperverletzung, Raub, Brandstiftung, usw.. Vergehen dagegen sind z.B. Diebstahl oder Sachbeschädigung. Aber auch auf Kleinkriminelle darf geschossen werden, wenn eines der oben genannten Gründe vorliegt und der Schusswaffengebrauch verhältnismäßig ist, z.B. weil der Flüchtige wahrscheinlich weitere (Gewalt-)straftaten begeht.
- BGH, Urteil vom 20.03.1975
„Alle diese Umstände [...] rechtfertigten die Befürchtung, daß D... mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten von erheblichem Gewicht, auch Gewalttaten, begehen würde. Die öffentliche Sicherheit erforderte deshalb seine unverzügliche Wiederergreifung. Dem Angeklagten [der Polizist] standen hierfür, nachdem er vergeblich versucht hatte, den Davonlaufenden einzuholen [...] andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen nicht zur Verfügung. Die Abgabe eines gezielten Schusses auf das Bein des flüchtenden Rechtsbrechers [...] war unter diesen Umständen notwendig und sachlich gerechtfertigt.“
Das Ziel sollen dabei allenfalls die Beine sein. Schüsse sollen den Verdächtigen an der Flucht hindern; ein gezieltes Töten ist in jedem Fall nicht mehr verhältnismäßig.
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2011
„Auch bei Vorliegen sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen darf von einer Schusswaffe allein in einer Weise Gebrauch gemacht werden, die den Flüchtenden (nur) fluchtunfähig macht [...], so dass insbesondere Schüsse im Beinbereich vom Festnahmerecht gedeckt sind [...]. Gezielte Schüsse auf zentrale Bereiche des Menschen zum Zwecke der Festnahme sind dagegen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar; sie sind unzulässig [...].“
Zum besserem Verständnis folgen drei Beispiele:
Beispiel 1:
Ein Polizist K beobachten, wie ein Mann auf einen Anderen mit einem Messer einsticht. Als dieser K entdeckt rennt er los; K verfolgt ihn. Er fordert ihn mehrfach aus stehen zu bleiben und gibt Warnschüsse ab (Androhung des Schusswaffengebrauchs). Da der Täter nicht stehen bleibt, schießt K auf dessen Beine. Dies ist gerechtfertigt, da gefährliche Körperverletzung ein Verbrechen ist, der Schuss angedroht wurde und es keine andere Möglichkeit gab ihn zu stoppen. Außer acht gelassen wurde hierbei, dass K seiner Pflicht, zuerst dem Opfer zu helfen, nicht nachgekommen ist.
Beispiel 2:
Zwei Bankräuber flüchten in einem Auto mit sehr hoher Geschwindigkeit und einer Geisel. Die Polizei verfolgt den Wagen und versucht, durch Schüsse auf die Reifen das Fahrzeug zu stoppen.
Zwar ist Geiselnahme eindeutig kein Vergehen, sondern ein Verbrechen und der Schusswaffeneinsatz prinzipiell gegen die Täter gerechtfertigt, aber ein Treffer könnte in einem schweren Unfall enden. Das bedeutet, dass die Schüsse zu einem erheblichen Risiko für eine Unbeteiligte Person (der Geisel) führt. Es muss abgewogen werden, ob es riskanter ist das Fluchtauto zu stoppen oder die Verfolgung abzubrechen. Kann davon ausgegangen werden, dass die Geisel nach erfolgreicher Flucht freigelassen wird und die Täter nicht so schnell weitere Straftaten begehen, ist ein Schusswaffengebrauch unzulässig.
Beispiel 3:
Ein Polizist beobachtet einen maskierten, der mit einer Schusswaffe aus einem Laden läuft und verfolgt diesen. K fordert ihn auf, stehen zu bleiben und gibt einen Warnschuss ab, schließlich schießt er auf die Beine des Flüchtigen, trifft ihm jedoch tödlich in den Rücken.
Auch diese Handlung von war rechtmäßig. Es handelt sich zwar um ein Vergehen (Diebstahl), da der Täter jedoch eine Waffe hatte ist der Schusswaffeneinsatz gerechtfertigt. Dass er ihn tödlich traf war nicht beabsichtigt und damit auch nicht rechtswidrig.
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2011
„Denn ein von einer Erlaubnisnorm gestatteter, beispielsweise auf die Beine gezielter Schuss verliert nicht dadurch seine Rechtmäßigkeit, weil er fehlgeht und auf diese Weise eine tödliche Verletzung ungewollt und unvermeidbar hervorruft.“
Ähnliches gilt, wenn die vermeintliche Schusswaffe eines Täters eine Attrappe, z.B. eine Schreckschusswaffe oder auch nur ein echt aussehendes Spielzeug ist. Dieser Fall ist weder in der Strafprozessordnung noch in den Polizeigesetzen der Länder geregelt, daher kommen Gesetze des Strafgesetzbuches zu tragen. Dort heißt es, dass eine Tat nicht vorsätzlich (also mit Absicht) ist, wenn der Betroffene die Situation nicht ausreichend kennt.
- §16 Abs. 1 StGB
„Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.“
Unbewusst fahrlässig (also nicht mit Absicht; die bewusste Fahrlässigkeit hat hier keine Relevanz) bedeutet, dass man die Situation hätte richtig erfassen können. Außerdem verlangt Fahrlässigkeit, dass man die nötige Sorgfalltspflicht nicht ausreichend einhält (vgl. rechtswoerterbuch.de). Das ist bei täuschend echt wirkenden Attrappen, vielleicht sogar mit Todesangst verbunden, wohl nur in den seltensten Fällen möglich.
- Unbewusste Fahrlässigkeit
„Bei der unbewussten Fahrlässigkeit begeht eine Person eine strafbare Handlung, ohne dass sie sich dessen bewusst ist, obwohl sie aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Umstände durchaus dazu fähig wäre.“
Selbstverständlich gilt auch für die Polizei, dass sie sich gegen einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff wehren dürfen (vgl. §32 StGB). Also Angriff gilt dabei bereits, dass man mit einer Waffe bedroht wird; auch dabei ist es unwichtig, ob die Waffe echt ist oder nicht, solange die Polizisten nicht hätten erkennen können, dass sie unecht ist.
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2011
„Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr annimmt [...]. Dabei kommt ein den Vorsatz ausschließender Tatsachenirrtum insbesondere im Falle einer [...] eingesetzten Schreckschusswaffe in Betracht, die den Anschein einer scharfen Schusswaffe erweckt. [...] Denn wenn dieser [der Täter] die echt wirkende Waffe auf sie [die Polizisten] gerichtet hat, waren die Polizeibeamten nicht gehalten, zunächst den ersten, für sie bereits lebensgefährlichen Schuss abzuwarten, sondern sie durften in dieser Situation direkt das Feuer zu Verteidigungszwecken eröffnen [...].“