Autor: Daniel Nebenführ

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Vermittelte Inhalte: Kritische Betrachtung der Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger


Hier beginnt der erste Text.[1] Diese Beispielseite folgt unseren Formalia. Ersetzt die Inhalte einfach durch eure Inhalte.

A. Einführung

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[…]

In diesem Beitrag soll zum einen auf die (ökonomische) Rechtfertigung der Einführung eines solchen Leistungsschutzrechts eingegangen werden (II.). In einem zweiten Schritt werden die konkret beschlossenen Regelungen in Art. 15 der RL 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (im Folgenden: DSM-RL) und den §§ 87f ff. UrhG untersucht (III.). Danach folgt ein kurzer Blick auf neuere Entwicklungen der Praxis (IV.) und ein Fazit.

B. Rechtfertigung eines Leistungsschutzrechts

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I. Ziel des Gesetzgebers

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Um beurteilen zu können, ob die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger sinnvoll war, muss zunächst die Zielsetzung des (europäischen) Gesetzgebers bestimmt werden. In Erwägungsgrund 54 f. der DSM-RL wird zunächst die große Bedeutung einer freien und vielfältigen Presse in einer demokratischen Gesellschaft festgestellt. Die vielfältige Verbreitung von Presseartikeln im Internet sorge dafür, dass Online-Dienste wie News-Aggregatoren die Amortisation von Investitionen und dadurch das Geschäftsmodell der Presseverlage gefährden. Damit Presseverlage auch in Zukunft Inhalte bereitstellen können, sei ein europaweit harmonisiertes Schutzrecht für Presseveröffentlichungen im Internet erforderlich. Dadurch soll zum einen der Beitrag der Verleger bei der Produktion von Presseveröffentlichungen anerkannt werden, zum anderen sollen sie auch für die Zukunft dazu ermutigt werden, Investitionen zu tätigen.[2]

II. Wirtschaftliche Rechtfertigung

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Die Begründung des Leistungsschutzrechts hat somit in erster Linie wirtschaftliche Gründe, so dass für die Frage der Rechtfertigung insbesondere auf die ökonomischen Gegebenheiten einzugehen ist. Diese Betrachtung entspricht dem eigenen Grundverständnis des europäischen Urheberrechts, bei dem ideelle Erwägungen hinter marktwirtschaftlichen Begründungen zurückstehen.[3] Zudem sollten Immaterialgüterrechte aufgrund ihrer Ausschließlichkeitswirkung aus ökonomischer Sicht nur begrenzt gewährt werden, d.h. lediglich in dem Maß, das eine marktgerechte Verwertung möglich macht.[4]

Als Begründung für die Einführung eines derartigen Leistungsschutzrechts müsste deshalb ein Marktversagen festgestellt werden.[5] Ein solches Marktversagen kann daraus entstehen, dass Investitionen von Marktteilnehmern zurückgehen, weil sie ihr Geschäftsmodell in Gefahr sehen. In der Folge droht aufgrund fehlender Investitionen eine Unterversorgung, also ein Mangel eines bestimmten Guts.[6] Übertragen auf Presseveröffentlichungen hieße das, Presseverlage würden weniger Geld in ihre Presseerzeugnisse im Netz investieren, weil sie befürchten, keine ausreichenden Einnahmen generieren zu können. Dadurch würden weniger Artikel veröffentlicht, was früher oder später zu einem Mangel an Presseerzeugnissen und damit zu einem solchen Marktversagen führen würde.

1. Einnahmequellen von Presseverlagen im Internet

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Für die Frage eines möglichen Marktversagens muss zunächst festgestellt werden, wie ein Presseverlag im Internet Einnahmen generiert.

Presseportale im Internet agieren auf zweiseitigen (mehrseitigen) Märkten: Zum einen in Beziehung zu den Nutzerinnen und Nutzern („Rezipientenmarkt“[7]) und zum anderen in Beziehung zu Werbekunden, die Anzeigen auf den Webseiten schalten („Werbemarkt“[8]). Zwischen diesen beiden Märkten bestehen indirekte Netzwerkeffekte, die sowohl positive als auch negative Wirkung haben können (Rückkopplungseffekte). So führt zum Beispiel der Gewinn von neuen Besuchern zu einer höheren Attraktivität der Plattform für Werbekunden. Diese Rückkopplung ist im Onlinebereich ausgeprägter als im Printbereich, weil die Preise für Nutzerinnen und Nutzer aus Sicht der Verlage stets möglichst niedrig sein bzw. bestenfalls null betragen sollen, so dass Einnahmen praktisch ausschließlich auf dem Werbemarkt erzielt werden. Der Hintergrund für diese Strategie der Verleger ist, dass der Rezipientenmarkt wesentlich preissensibler als der Werbemarkt ist und es aufgrund der stärkeren Netzwerkeffekte durch die Gewinnung von neuen Nutzern leichter ist, Geld durch Werbung als durch neue Abonnenten zu erwirtschaften.[9]

Insgesamt ist daher für den wirtschaftlichen Erfolg von Presseportalen im Internet in erster Linie maßgeblich, wie viel Geld durch den Verkauf von Werbeanzeigen generiert werden kann. Allerdings können diese Einnahmen nicht unbegrenzt durch mehr Werbeanzeigen gesteigert werden. Ab einem bestimmten Punkt kann (noch) mehr Werbung für die Plattform insgesamt schädlich sein, wenn dadurch die Plattform für eine größere Zahl von Nutzerinnen und Nutzern unattraktiv wird.[10]

2. Tätigkeit von News-Aggregatoren

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Daran anschließend stellen sich folgende Fragen: Wie arbeiten News-Aggregatoren? Und wie wirken sich diese Tätigkeiten auf das Geschäftsmodell von Presseportalen im Internet aus?

Unter einem News-Aggregator versteht man einen Dienst, der mithilfe von Algorithmen im Internet Nachrichten- und Presseportale durchsucht und automatisch Überschriften und kleine Textauszüge (Snippets) aus den dortigen Artikeln bereitstellt.[11] Die Benutzung dieser Werkteile ist urheberrechtlich gestattet, solange nur ein kleiner Ausschnitt des Textes übernommen wird, weil die Werkteile in der Regel aufgrund fehlender Schöpfungshöhe nicht selbständig schutzfähig sind.[12] Der bekannteste und am weitesten verbreitete Nachrichten-Aggregator ist Google News (die Einführung der §§ 87f ff. UrhG (aF) wurden dementsprechend auch teils als „Lex Google“ bezeichnet[13]). Die Algorithmen der Dienste sind darauf ausgelegt, möglichst viele Informationen aus den Presseveröffentlichungen zu übernehmen. Dadurch können News-Aggregatoren den Online-Markt im Pressebereich durchaus beeinflussen, indem sie je nach Sichtweise die Portale ersetzen (s. a)) oder den Traffic auf den Portalen umgekehrt sogar erhöhen (s. b)).

a) Substitution durch Aggregatoren (Argument für ein Leistungsschutzrecht)
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Eine Hypothese ist, dass News-Aggregatoren mit ihrem Nachrichtenangebot dafür sorgen, dass weniger Besucher auf die Seiten der Presseportale gelangen. Dieser Effekt wäre denkbar, wenn Konsumierende ihr Informationsbedürfnis bereits dort befriedigen können, weil ihnen das dortige Angebot und die vorgenommene Sortierung genügen.[14] In der Folge würden News-Aggregatoren die eigentlichen Presseportale substituieren, also ersetzen.

In diesem Zusammenhang ist der Scanning Effect[15] von Bedeutung. Dieser Effekt beschreibt, dass ein typischer Konsument oft lediglich einen groben Überblick über Neuigkeiten haben will, ohne dazu ganze Artikel lesen zu müssen. Verschiedene Studien belegen, dass die durchschnittliche Nutzungszeit von Nachrichtenportalen nur wenige Minuten pro Tag beträgt. Die festgestellte Spanne beträgt dabei zwischen 90 Sekunden und etwa dreieinhalb Minuten.[16] Weil diese Gegebenheiten auch den Verlagen bekannt sind, hat sich der Aufbau von Presseartikeln dahingehend geändert, dass die Überschrift und die ersten Zeilen eines Artikels bereits die (vermeintlich) wichtigsten Informationen enthalten.[17] Diesen Umstand können sich wiederum News-Aggregatoren zunutze machen, wenn diese die Überschrift und einige Zeilen aus dem Artikel übernehmen. Der Informationsgehalt ist daher aus Sicht der Konsumierenden vergleichbar zu den Presseportalen. Es ließ sich feststellen, dass 44 % der Nutzerinnen und Nutzer von Google News ausschließlich dort die Überschriften und Snippets lasen, ohne die dahinterstehenden Presseportale zu besuchen.[18] In Verbindung mit der Feststellung, dass viele dieser Menschen zuvor Presseportale unmittelbar besucht haben, würde diese Folge auf einen Substitutionseffekt hindeuten, d.h. News-Aggregatoren treten an die Stelle von Presseportalen. Für einen derartigen Effekt würde auch die Annahme sprechen, dass die potenziellen Besucher von Presseportalen einen bestimmten „Gesamtbedarf“ in Bezug auf Nachrichten oder Informationen haben, der sich auch nicht durch die Tätigkeit von Suchmaschinen oder News-Aggregatoren steigert.[19]

b) Komplementäreffekte (Argument gegen ein Leistungsschutzrecht)
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Die Auswirkungen von News-Aggregatoren auf Presseportale ausschließlich negativ einzuordnen, ist jedoch eine unvollständige Betrachtung. Auch die gegenteilige These, dass Suchmaschinen und News-Aggregatoren positive Effekte für die Verlagswebseiten haben, wird vertreten. Dabei geht man davon aus, dass ein substanzieller Teil des Traffics auf Presseportalen erst durch die Tätigkeit dieser Dienstleister generiert wird.[20] Dafür spricht beispielsweise eine Studie von Chiou/Tucker[21]: In einem Zeitraum von sieben Wochen (Ende 2010 bis Anfang 2011) wurden Inhalte der Associated Press in den USA nicht bei Google News gelistet; bei Konkurrenten wie Yahoo! News hingegen schon. Die entsprechenden Portale registrierten in diesem Zeitraum einen Rückgang der Zugriffe um insgesamt 20 %.[22] Die Referenzgruppen (Yahoo! News im gleichen Zeitraum, Google und Yahoo! Im Zeitraum ein Jahr zuvor) waren demgegenüber konstant geblieben. Der Befund führt daher zur Schlussfolgerung, dass Presseportale mit einer höheren Wahrscheinlichkeit besucht werden, wenn sie bei einem News-Aggregator zu finden sind. Daher wäre anstelle eines Substitutions- ein Komplementäreffekt zwischen News-Aggregator und Presseportal anzunehmen. Auch die zuvor angesprochene Hypothese der „Gesamtnachfrage“ lässt sich offenbar nicht ohne weiteres annehmen/belegen.[23]

Ein weiteres Argument gegen ein direktes Konkurrenzverhältnis ist die einfache technische Lösung für die Verlage, die Tätigkeit von News-Aggregatoren zu unterbinden.[24] Sie können mithilfe eines Meta-Tags die Indexierung vollständig unterbinden oder durch eine entsprechende robots.txt Datei einstellen, welche Teile der Suchmaschinencrawler übernehmen darf. So kann zum Beispiel die Anzeige von Snippets oder Bildüberschriften untersagt werden. Vonseiten der Verlage wird von dieser Option jedoch kein Gebrauch gemacht.[25]Vielmehr betreiben sie aktiv die Optimierung ihrer Webseiten, um besser und häufiger von Suchmaschinen und Aggregatoren erfasst zu werden (Search Engine Optimisation, kurz SEO).[26] Diese Tatsache lässt ein Schutzbedürfnis der Verlage gegenüber Google News und anderen Anbietern durchaus zweifelhaft erscheinen. Stattdessen soll offensichtlich eine Beteiligung der Presseverleger an den Einnahmen der Suchmaschinen- und News-Aggregatoren-Betreiber erreicht werden.[27]

c) Diversifikation durch Aggregatoren
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In verschiedenen Studien zu den Auswirkungen von News-Aggregatoren konnte ein weiterer Effekt festgestellt werden, der vor allem für die Vielfalt der Presselandschaft von Bedeutung ist.

Es konnte belegt werden, dass von der Listung bei diesen Anbietern insbesondere Presseangebote profitieren können, die in verschiedener Hinsicht spezielle Inhalte bereitstellen. Teils wird auch von differenziertem Content gesprochen.[28] Dies kann zum einen bei lokal orientierten Medien der Fall sein (vertikal differenziert). Aber auch journalistisch besonders hochwertige Portale können differenzierte Inhalte veröffentlichen (horizontal differenziert). Die Sichtbarkeit differenzierter Presseportale wird für Nutzerinnen und Nutzer von News-Aggregatoren durch deren Tätigkeit deutlich erhöht. In einer Studie stieg die Zahl der Besucherinnen und Besucher von lokalen Presseportalen nach Angabe ihrer Postleitzahl um bis zu 14 %.[29] Darunter waren neben den direkt durch Google vermittelten Aufrufen auch unabhängige Besuche auf den Portalen, nachdem Nutzer auf die entsprechenden Webseiten durch den Aggregator aufmerksam gemacht worden waren. Der Befund, dass von Aggregation vor allem einzigartige Presseangebote profitieren, konnte von anderen Studien bestätigt werden.[30] Die Steigerung der Aufrufe lokaler Presseseiten ging dabei in erster Linie zulasten von größeren, überregionalen Portalen. Die Aggregation von Nachrichten kann also zu einer Umverteilung der Aufmerksamkeit[31] bzw. einer Diversifikation des Nachrichtenkonsums führen. Auch nach der Einstellung von Google News in Spanien konnte festgestellt werden, dass die Konsumierenden weniger unterschiedliche Nachrichtenquellen nutzten als zuvor.[32] Dies ging in der Regel zulasten kleiner Verlage, die dementsprechend Marktanteile an größere Verlage verloren. Die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger kann also als Resultat gerade eine Reduzierung der Pressevielfalt bewirken.[33]

d) Zwischenergebnis
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Insgesamt lassen sich beim Verhältnis von Presseportalen und News-Aggregatoren sowohl substitutive als auch komplementäre Effekte feststellen. Allerdings ist das Verhältnis der jeweiligen Effekte nicht ausgewogen, sondern der Traffic Effect überwiegt insgesamt klar gegenüber dem Scanning Effect.[34] Der Axel Springer Verlag musste 2014 einen Rückgang der Seitenaufrufe in Höhe von 8 % hinnehmen, nachdem seine Plattformen nicht mehr bei Google News erschienen.[35] Auf dem spanischen Medienmarkt konnte nach der Einstellung von Google News im Dezember 2014 eine Verringerung bei den Aufrufen der Verlagsportale um 10 % festgestellt werden.[36] Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Verlage insgesamt von der Aggregation von Nachrichten und der Verwendung von Snippets profitieren, weil die Webseiten dadurch häufiger besucht werden.[37]Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass Nachrichten-Aggregatoren keine direkten Konkurrenten von Presseverlagen im Internet sind, sondern eher als Komplementäre für deren Tätigkeit agieren.

Aufgrund dieses Ergebnisses ist folglich auch ein Marktversagen aufgrund der Existenz von News-Aggregatoren abzulehnen.

Wenn deren Aktivität im Ergebnis keine negativen, sondern vielmehr mindestens leicht positive Effekte für das Geschäftsmodell der Presseverlage hat, kann dies nicht zur Rechtfertigung eines Leistungsschutzrechts für Verleger herangezogen werden. Zudem konnte bisher keine Unterversorgung des Marktes mit Presseerzeugnissen belegt werden.[38] Ein Marktversagen kann auch nicht auf das Bestehen einer Schutzlücke gestützt werden.[39] Zum einen könnten die Verlage ihre Artikel problemlos technisch schützen (s.o.), zum anderen müsste darüber hinaus konkret belegt werden, wodurch bei einer Schutzlücke ein Marktversagen droht.[40] Entgegen der Auffassung mancher Verlage, die sich bei der Verwendung von Snippets ihrer Produkte „beraubt“[41] sehen, erbringen die Aggregatoren auch eine eigene Leistung: Sie entwickeln eigene Algorithmen für die effiziente Suche und Sortierung und sorgen für die Bereitstellung und Wartung ihrer Server.[42] Zudem ist stets erkenntlich, welche fremden Leistungen von wem übernommen werden.

C. Beurteilung der konkreten Umsetzung

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I. Rückblick auf ersten Umsetzungsversuch in Deutschland

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Zunächst soll ein kurzer Blick in die Vergangenheit geworfen werden. Nach langen (insbesondere rechtspolitischen) Diskussionen wurde mit Wirkung zum 01.08.2013 zum ersten Mal ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger im deutschen Urheberrecht (§§ 87f-h UrhG a.F.) geschaffen.

1. Regelungen im UrhG

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Das Leistungsschutzrecht sollte nicht die geistig-schöpferische Leistung schützen, sondern die wirtschaftlichen Investitionen belohnen.[43] Diese Art von Ausschließlichkeitsrecht ist an sich nichts Revolutionäres, wie auch der Verweis der Gesetzesbegründung auf das „vergleichbare“ Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller gem. § 85 UrhG zeigt.[44] Interessant ist jedoch, dass durch das Ausschließlichkeitsrecht für Presseverleger die (gewerbliche) Nutzung fremder Leistungen an sich bereits untersagt werden kann. Lauterkeitsrechtlich war bis dahin die Nutzung fremder Leistungen ohne zusätzliche Umstände nicht zwingend problematisch.[45]

Inhaber des Leistungsschutzrechts war gem. § 87f Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. der Presseverleger als Hersteller des Presseerzeugnisses. Entscheidend für die Einordnung als Verleger in diesem Sinne ist die Übernahme der wirtschaftlichen/unternehmerischen Verantwortung für das Presseerzeugnis.[46] Dies kann auch ein Unternehmen sein, was in der Praxis häufig der Fall sein wird.

Aus heutiger Sicht ist interessant, dass dem Presseverleger lediglich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zugewiesen wurde, nicht jedoch das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG. Dies war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der das Vervielfältigungsrecht für den Schutz der Presseverleger für „nicht notwendig“ hielt.[47]

2. Praktische Auswirkungen

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Bei der Durchsetzung des Leistungsschutzrechts offenbarten sich jedoch zunächst praktische Probleme. Google News kündigte bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Vorschriften an, dass die betroffenen Verlage bestätigen müssten, wenn sie weiterhin bei Google News gelistet werden wollen. Dazu müssten diese jedoch auf die Zahlung von Lizenzgebühren verzichten, d.h. eine kostenlose Lizenz einräumen.[48] Ohne diese Bestätigung wären die Artikel der jeweiligen Verlage nicht mehr bei Google News aufzufinden gewesen (bei der normalen Suche jedoch schon[49]). Diese Ankündigung führte dazu, dass die meisten Verlage in Deutschland eine entsprechende Lizenz an Google News erteilten.[50] Auch zunächst ablehnende Verlage entschieden sich fast ausnahmslos für die Listung bei Google News.[51] Im Jahr 2014 entschlossen sich einige Verlage, darunter Axel Springer, Burda und Funke, mithilfe der damaligen VG Media (mittlerweile Corint Media) gegen Newsaggregatoren vorzugehen. Das Ziel sollte sein, mithilfe des Leistungsschutzrechts Einnahmen von den Anbietern zu generieren.[52] Im Zuge dessen wandte sich die Verwertungsgesellschaft an die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes, um dort gegen Google sowie Yahoo und 1&1 die Zahlung einer angemessenen Vergütung zu erwirken.[53] Anbieter wie T-Online oder web.de entschlossen sich daraufhin, diese Verlage von ihren Aggregatoren auszuschließen und folglich nicht mehr zu listen.[54] Diese Entscheidung war letztlich der unsicheren Rechtslage geschuldet, wie bspw. das Zitat von 1&1-Sprecher Jörg Fries-Lammert zeigt.[55] Google hingegen kündigte an, von den durch VG Media vertretenen Verlagen ab dem 23. Oktober 2014 in News und Suche lediglich die Überschriften ohne Bilder oder Snippets anzuzeigen.[56] Mit Ausnahme weniger Axel Springer Online-Angebote erteilten die Verlage nur wenige Stunden vor der geplanten Umsetzung ihr Einverständnis, dass Google News auch weiterhin Bilder und kurze Textauszüge anzeigen darf, ohne dafür Lizenzgebühren zahlen zu müssen.[57] Und auch die übrigen vier Online-Angebote des Springer-Verlags zogen bereits zwei Wochen später nach.[58] Die Zugriffszahlen waren um 40 (Suche) bzw. 80 Prozent (News) eingebrochen, was jährlich Einbußen in Millionenhöhe zur Folge gehabt hätte.

Endgültig scheiterte das Leistungsschutzrecht zudem an einer Formalie. Die Bundesregierung hätte vor der Einführung die Regelung der EU-Kommission mitteilen müssen, weil es sich um eine technische Vorschrift gem. Art. 1 Nr. 11 der Transparenz-RL[59] handelte. Solche Vorschriften müssen nach Art. 8 I Transparenz-RL der Kommission notifiziert werden. Aufgrund dieses Verstoßes stellte der EuGH am 12.09.2019 fest, dass die Regelungen in §§ 87f ff. UrhG a.F. unwirksam waren.[60]

II. Artikel 15 DSM-Richtlinie

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Bereits vor der Entscheidung des EuGH wurde am 15.4.2019 die DSM-RL (RL 2019/790) verabschiedet.

In Artikel 15 der DSM-RL wurde jedoch trotz (oder wegen?[61]) der relativ erfolglosen Vorhaben in Deutschland und Spanien (s.o.) ein europäisches Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt. Art. 15 DSM-RL ist (wie die gesamte Richtlinie) vollharmonisierend, wie EG 55 ausdrücklich feststellt.[62] Wenig überraschend war die Einführung eines solchen Ausschließlichkeitsrechts auf europäischer Ebene stark umstritten, was sich bereits anhand der umfangreichen Erwägungsgründe im Verhältnis zum eigentlichen Regelungs-/Richtlinientext feststellen lässt.[63] Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift war zudem von Lobbyismus insbesondere aus Deutschland geprägt.[64] Insgesamt sind die Regelungen den deutschen in den §§ 87f ff. UrhG a.F. durchaus ähnlich, allerdings geht die Richtlinie bezüglich des Schutzumfangs über die „Vorlage“ hinaus.[65]

Dies zeigt sich in zweifacher Hinsicht: Zum einen wird der Adressatenkreis des Leistungsschutzrechts erweitert und zum anderen räumt die Richtlinie den Verlegern nicht lediglich das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (Art. 3 InfoSoc-RL), sondern auch das Vervielfältigungsrecht (Art. 2 InfoSoc-RL) ein.[66]

1. Erweiterung der Adressaten

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Während von § 87f I, § 87g IV UrhG aF nur gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder Nachrichtenaggregatoren umfasst waren (s.o.), erweitert Art. 15 I DSM-RL den Adressatenkreis auf alle Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 I lit. b Transparenz-RL II[67].[68] Damit ist „jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ gemeint, so dass zusätzlich zu Suchmaschinen auch andere Online-Angebote wie etwa YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok potenziell umfasst sind.[69] Für ein „Entgelt“ im Sinne der Vorschrift ist nicht erforderlich, dass der Dienst für Nutzerinnen und Nutzer kostenpflichtig ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es nicht darauf an, wer die Vergütung für den Anbieter zahlt, so dass ein ausschließlich werbefinanzierter Dienst ebenfalls ein Dienst der Informationsgesellschaft sein kann.[70]

2. Vervielfältigungsrecht

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Erwägungsgrund 55 der DSM-RL führt aus, dass zur Erhaltung der Tragfähigkeit des Verlagswesens der organisatorische und finanzielle Beitrag der Verlage (mehr) zu würdigen sei, um auch in Zukunft verlässliche Informationen durch die Presseprodukte zu haben. Dazu sei ein Leistungsschutzrecht für die Presseverleger erforderlich, was diesen das Vervielfältigungsrecht gem. Art. 2 InfoSoc-RL sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 I InfoSoc-RL zuweise. Nach dem Erlass der Richtlinie war zunächst unklar, ob das Vervielfältigungsrecht zulasten von Suchmaschinen und deren Crawling-Technologie wirkt.[71] Wenn ein solcher Crawler bei der Durchforstung des Internets auf Presseveröffentlichungen stößt und diesen in der Datenbank der Suchmaschine indexiert, wird dabei eine Vervielfältigung vorgenommen. [ND1] Wenn man unter Online-Nutzung jegliche Nutzung versteht, die im Internet stattfindet,[72] würde demnach auch diese Archivierung vom Leistungsschutzrecht umfasst sein.[73] Dann könnte die Nutzung (ohne Lizenz) nur durch eine Schranke wie § 44a UrhG oder die Text und Data Mining Schranke in Art. 4 DSM-RL[74] (umgesetzt in § 44b UrhG) gerechtfertigt werden. In der deutschen Umsetzung sind technisch notwendige Vervielfältigungen, z.B. von Suchmaschinen, nach der Gesetzesbegründung allerdings unter Verweis auf EG 54 freigestellt.[75]

III. Aktuelle Umsetzung in § 87f–k UrhG

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Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben aus Art. 15 DSM-RL durch Gesetz vom 31.05.2021[76] mit Wirkung zum 07.06.2021 umgesetzt. Dazu wurden die §§ 87f-87k UrhG neu erlassen und ersetzen die § 87f – 87h UrhG aF. Bei der Umsetzung orientierte sich der Gesetzgeber eng am Richtlinientext und den Erwägungsgründen 54–59.

1. Begriff der Presseveröffentlichung / Definition des Schutzobjekts (D/S 87f Rn. 6-11)

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§ 87f I UrhG sollen zunächst den Begriff der Presseveröffentlichung feststellen und damit das Schutzobjekt des Leistungsschutzrechts bestimmen.

Eine Presseveröffentlichung ist danach eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach dem UrhG geschützte Schutzgegenstände enthalten kann und die in § 87f I Nr. 1–3 genannten Voraussetzungen erfüllt. Diese werden im Folgenden dargestellt.

a) Schriftwerk journalistischer Art
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Ein Schriftwerk journalistischer Art ist zunächst jede Mitteilung, die von Journalisten erstellt wird, um zu informieren oder zu unterhalten.[77] Diese Definition entspricht im Wesentlichen der eines „journalistischen Beitrags“ im Sinne von § 87f II S. 1 UrhG aF.[78] Zwar sind die Regelbeispiele aus § 87f II S. 2 UrhG aF nun nicht mehr explizit genannt. Damit sollte allerdings keine Änderung gegenüber der alten Rechtslage einhergehen, so dass insbesondere Leitartikel, Kommentare und Nachrichten geschützt sind.[79] Der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass neben Texten auch andere Werkarten erfasst sein können. Hierbei wird in Zukunft wohl durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen, wie vor allem bei Online-Angeboten festgestellt wird, ob hauptsächlich Schriftwerke oder andere Werke bzw. Schutzgegenstände in einer Sammlung enthalten sind.[80]

b) Periodisch erscheinende oder regelmäßig aktualisierte Veröffentlichung (§ 87f I Nr. 1 UrhG)
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Ausschlaggebend ist bei Nr. 1, dass die Veröffentlichung nicht nur einmalig erfolgt, sondern ein wiederholtes Erscheinen zumindest beabsichtigt ist.[81] Dadurch werden beispielsweise einmalige Publikationen und Nachrichtenzusammenstellungen ausgeschlossen.[82] Ein fester Abstand der Veröffentlichungen sollte dabei allerdings nicht verlangt werden.[83] Im Vergleich zur alten Fassung ist die regelmäßige Aktualisierung der Veröffentlichung neu hinzugekommen. Dieses Merkmal ist in erster Linie für Online-Presseportale von Bedeutung, weil dadurch etwa Live-Ticker umfasst sind, die mehrmals am Tag aktualisiert werden.[84]

c) Informationszweck (§ 87f I Nr. 2 UrhG)
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Bei Nr. 2 wird verlangt, dass die Presseveröffentlichung dem Zweck dient, die Öffentlichkeit (über Nachrichten oder andere Themen) zu informieren. Dieses Erfordernis sollte jedoch nicht zu eng verstanden werden, so dass auch (wie zuvor) Beiträge zur Meinungsbildung oder Unterhaltung umfasst sind, gerade weil die bloße Vermittlung von Informationen selten das Ziel einer Publikation ist.[85] Veröffentlichungen mit dem Zweck der Eigenwerbung dienen hingegen wie bisher keinem Informationszweck.[86] Den Begriff der Öffentlichkeit könnte man ähnlich wie bei der öffentlichen Wiedergabe auslegen, so dass eine „im Vorhinein unbestimmte Gruppe“ und „recht/ziemlich viele“ Personen erforderlich sind.[87]

d) Medienneutralität und redaktionelle Verantwortung (§ 87f I Nr. 3 UrhG)
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Nr. 3 stellt zunächst klar, dass die Veröffentlichung in allen verfügbaren Medien erfolgen kann. EG 56 S. 2 DSM-RL und die Gesetzesbegründung[88] nennen beispielhaft Online- und Printausgaben von Tageszeitungen und wöchentlich oder monatlich erscheinende Zeitschriften, aber auch Nachrichtenwebsites.

Darüber hinaus verlangt die Vorschrift die Initiative eines Presseverlegers sowie dessen redaktionelle Aufsicht und Verantwortung für die Presseveröffentlichung. Diese Tatbestandsvoraussetzung bringt den Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts zum Ausdruck. Dies soll die tatsächliche Leistung des Verlegers sein, der die Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem Presseprodukt vornimmt und diesen Prozess verantwortet und beaufsichtigt.[89] Konkrete Anforderungen für die Handlungen des Verlegers sind jedoch weder in der Richtlinie noch in der Gesetzesbegründung zu finden.[90]

Blogs im Internet sollen grundsätzlich nicht als Presseveröffentlichung erfasst sein, weil offenbar davon ausgegangen wird, dass diese nicht auf Initiative von bzw. unter Aufsicht und Verantwortung eines Verlegers entstehen, EG 56 S. 4 DSM-RL.[91] Dreier hält daher die Unsicherheit bei Bloggern unter der vorherigen Fassung im UrhG für erledigt.[92] Allerdings könnte man je nach Gestaltung des Blogs den Betreiber selbst als Presseverleger einordnen (s. dazu ###).

e) Keine Presseveröffentlichungen (§ 87f I S. 2 UrhG)

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§ 87f I S. 2 UrhG formuliert im Anschluss an EG 56 S. 4 DSM-RL eine Ausnahme vom Begriff der Presseveröffentlichung für wissenschaftliche Zeitschriften („Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden“). Hierbei ist bisher nicht abschließend geklärt, worin genau der Grund/Zweck dieses „Ausschlusses“ liegt. Dieser könnte darin bestehen, dass EG 56 allgemein eine wirtschaftliche Tätigkeit, d.h. unionsrechtlich eine Dienstleistungserbringung, verlangt.[93] Dies erscheint jedoch insbesondere beim genannten Beispiel der juristischen Fachzeitschriften nicht vollends überzeugend. Schließlich sind diese Zeitschriften auch als Wirtschaftsbetrieb tätig. Daher erscheint es sinnvoller den Zweck darin zu sehen, dass die wissenschaftliche Kommunikation möglichst wenig beeinflusst werden soll.[94] Die Begründung der Ausnahme ist insbesondere für Grenzfälle zwischen Wissenschaft und Nachrichten von Bedeutung. Darunter fallen beispielsweise Webseiten wie Legal Tribune Online oder Blogs von juristischen Fachverlagen oder Anwaltskanzleien.[95]

2. Presseverleger (§ 87f II UrhG)

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[…]

3. Dienste der Informationsgesellschaft (§ 87f III UrhG)

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Siehe oben.

4. Schutzrecht (§ 87g UrhG)

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a) Umfang (§ 87g I UrhG)
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[…]

b) Tatsachen (§ 87g II Nr. 1 UrhG)
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[…]

c) Private Nutzung (§ 87g II Nr. 2 UrhG)
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[…]

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[…]

e) P: Einzelne Wörter/sehr kurze Auszüge (§ 87g II Nr. 4 UrhG)
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[…]

5. Beteiligungsanspruch, § 87k

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[…]

D. Neue Entwicklungen in der Praxis

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E. Fazit

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Vertiefungen können so dargestellt werden.

Für weiterführendes Wissen oder Kritik an der herrschenden Meinung gibt es auch diese schöne Box:

Weiterführendes Wissen

Hier steht euer kritischer Text, der ebenfalls formatiert oder mit Fußnoten [96] versehen werden kann.

I. Das erste Unterthema

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Quellen wie Gerichtsurteile sollten am besten in der Fußnote wie hier verlinkt werden.[97]

Verlinkt auch immer auf andere Kapitel in den OpenRewi-Materialien, wenn ein Thema bereits bearbeitet worden ist.

Weiterführende Literatur

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  • hier steht eine empfehlenswerte Quelle für weiterführende Literatur

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • das haben wir gelernt
  • und das haben wir gelernt

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Fußnoten

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  1. Die erste Fußnote
  2. Zweifelnd Stieper, ZUM 2019, 211 (214 f.); Spindler, WRP 2019, 951 (955).
  3. Suwelack, MMR 2018, 582 (582 f.) mit Verweis auf Suwelack, Die ökonomische Analyse des Filesharings und ihre Bedeutung für das Europäische Urheberrecht, 2018, 20.
  4. Suwelack, MMR 2018, 582 (583).
  5. Ganz hM, vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az.: I ZR 60/09, Rn. 25 ff. = GRUR 2011, 436 – Hartplatzhelden; Zech, Information als Schutzgegenstand, 2012, 362 f.
  6. Koroch, Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, 2016, 52.
  7. Koroch, Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, 2016, 28.
  8. Koroch, Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, 2016, 28.
  9. Vgl. Dewenter, Das Konzept der zweiseitigen Märkte am Beispiel von Zeitungsmonopolen, 2006, 13, 15.
  10. Zu Printzeitschriften Dewenter, Das Konzept der zweiseitigen Märkte am Beispiel von Zeitungsmonopolen, 2006, 4 ff.
  11. Vgl. Ladeur, AfP 2012, 420.
  12. Quelle ###
  13. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl. 2019, Rn. 718c.
  14. Enthaler/Blanz, GRUR 2012, 1104, 1107 f.
  15. Chiou/Tucker, ###, ###
  16. Keese, Anhörung Rechtsausschuss; ARD/ZDF Massenkommunikation ###
  17. Hegemann/Heine, AfP 2009, 201, 204.
  18. Outsell Report, ###
  19. Höppner, K&R 2013, 73 (74 f.).
  20. Nolte, ZGE 2010, 165 (189); MPI Stellungnahme, S. 3.
  21. Quelle ###
  22. Quelle ###
  23. Quelle ###
  24. Vgl. Kreutzer, ZUM 2017, 127.
  25. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 10. Aufl. 2021, Rn. 789.
  26. Kreutzer, ZUM 2017, 127.
  27. Kreutzer, ZUM 2017, 127 (130).
  28. Koroch, Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, 2016, 41.
  29. Athey/Mobius, S. 5.
  30. Chiou/Tucker; Jeon/Esfahani; Dellarocas/Katona/Rand. ###
  31. Koroch, Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, 2016, 40.
  32. Athey/Mobius/Pal, The Impact of Aggregators on Internet News Consumption, 2017, S. 3.
  33. Ackermann, ZUM 2019, 375 (382).
  34. Suwelack, MMR 2018, 582 (584) mit Verweis auf Joint Research S. 8.
  35. Calzada/Gil, What Do News Aggregators Do? Evidence from Google News in Spain and Germany, 2018, S. 4.
  36. Athey/Mobius/Pal, The Impact of Aggregators on Internet News Consumption, 2017, S. 3.
  37. Suwelack, MMR 2018, 582 (584).
  38. Koroch, Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, 2016, 56.
  39. So Hegemann/Heine, AfP 2009, 201 (204); Paal, FS Bornkamm, 2014, 921 (926 ff.).
  40. Koroch, Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, 2016, 56 Fn. 209.
  41. Enstahler/Blanz, GRUR 2012, 1104, 1108.
  42. Koroch, Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, 2016, 56 f.; Nolte, ZGE 2010, 165 (188 ff.).
  43. Alexander, WRP 2013, 1122 (1124).
  44. BT-Drs. 17/11470, S. 7.
  45. Vgl. nur BGH, 28. 10. 2010 - I ZR 60/09, BGHZ 187, 255 = WRP 2011, 561 = GRUR 2011, 436 Rn. 16 - Hartplatzhelden.de; BGH, 30. 04. 2009 - I ZR 42/07, WRP 2009, 1526 = GRUR 2009, 1162 Rn. 31 ff. - DAX; BGH, 24. 06. 2004 - I ZR 26/02, WRP 2004, 1272 = GRUR 2004, 877, 879 f. - Werbeblocker; BGH, 17. 07. 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1 = WRP 2003, 3406 = GRUR 2003, 958, 962 f. - Paperboy.
  46. Alexander, WRP 2013, 1122 (1124).
  47. BT-Drs. 17/11470, S. 7.
  48. https://blog.google/intl/de-de/unternehmen/engagement/google-news-bleibt-offene-plattform-fuer-verlage/
  49. Diese Differenzierung wurde teils nicht vorgenommen (oder ggf. bewusst unterschlagen), s. dazu etwa http://www.stefan-niggemeier.de/blog/18259/luegen-fuers-leistungsschutzrecht-7/
  50. https://web.archive.org/web/20130802102456/http://meedia.de/internet/lsr-auch-faz-bleibt-bei-google-news/2013/07/30.html
  51. https://web.archive.org/web/20130806052012/http://www.journalist.de/aktuelles/meldungen/leistungsschutzrecht-mehrere-verlagshaeuser-verzichten-auf-google-news.html
  52. https://www.urheberrecht.org/news/5139
  53. https://urheber.info/diskurs/2014-06-18-leistungsschutzrecht-vg-media-will-gegen-google-klagen; https://urheber.info/diskurs/2014-07-01-vg-media-will-auch-gegen-11-und-yahoo-klagen
  54. http://www.stefan-niggemeier.de/blog/19058/leistungsschutzrecht-wirkt-mehrere-suchmaschinen-zeigen-verlagsseiten-nicht-mehr-an/
  55. http://www.stefan-niggemeier.de/blog/19058/leistungsschutzrecht-wirkt-mehrere-suchmaschinen-zeigen-verlagsseiten-nicht-mehr-an/
  56. https://urheber.info/diskurs/2014-10-10-leistungsschutzrecht-google-gewaehrt-vg-media-aufschub
  57. https://urheber.info/diskurs/2014-10-23-presseverleger-kapitulieren-vorerst-vor-google
  58. https://urheber.info/diskurs/2014-11-05-gratis-lizenz-fuer-google-auch-springer-knickt-ein; https://www.presseportal.de/pm/6338/2872489.
  59. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Abl. L 204, S. 37.
  60. EuGH ZUM 2019, 838 – VG Media/Google.
  61. Quelle für bessere Durchsetzung
  62. Jani, ZUM 2019, 674 (675).
  63. Spindler, CR 2019, 277 (281).
  64. Spindler, CR 2019, 277 (281).
  65. Jani, ZUM 2019, 674 (675); Schack, Rn. 799.
  66. Stieper, GRUR 2019, 1264 (1268).
  67. Richtlinie (EU) 2015/1135 vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Abl. L 241, 1.
  68. Verweis in Art. 2 Nr. 5 DSM-RL.
  69. Vgl. EuGH, GRUR 2019,1208 Rn. 22 - Glawischnig-Piesczek/Facebook.; Stieper, ZUM 2019,211 (214); Wandtke, NJW 2019,1841 (1844).
  70. EuGH MMR 2016, 63 Rn. 27 ff. – Papasavvas.
  71. Stieper, GRUR 2019, 1264 (1268).
  72. Jani, ZUM 2019, 674 (677).
  73. Stieper, GRUR 2019, 1264 (1268).
  74. Stieper, GRUR 2019, 1264 (1268).
  75. RegE BT-Drs. 19/27426, S. 112; Ausführlicher unten.
  76. Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes v. 31.5.2021, BGBl. 2021 I 1204.
  77. Graef, in: BeckOK UrhR, 32. Ed. 15.9.2021, § 87f UrhG Rn. 16.
  78. Quelle ###
  79. Graef, in: BeckOK UrhR, 32. Ed. 15.9.2021, § 87f UrhG Rn. 16.
  80. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 87f Rn. 7.
  81. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 87f Rn. 8.
  82. Graef, in: BeckOK UrhR, 32. Ed. 15.9.2021, § 87f UrhG Rn. 18.
  83. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 87f Rn. 8; zur alten Fassung ###.
  84. Graef, in: BeckOK UrhR, 32. Ed. 15.9.2021, § 87f UrhG Rn. 18.
  85. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 87f Rn. 9.
  86. Graef, in: BeckOK UrhR, 32. Ed. 15.9.2021, § 87f UrhG Rn. 19 unter Verweis auf BT Drs. 17/11470, 8.
  87. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 15 Rn. 38 ff. #
  88. RegE BT-Drs. 19/27426, S. 111.
  89. Graef, in: BeckOK UrhR, 32. Ed. 15.9.2021, § 87f UrhG Rn. 20.
  90. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 87f Rn. 10.
  91. S. auch RegE BT-Drs. 19/27426, S. 111; Graef, in: BeckOK UrhR, 32. Ed. 15.9.2021, § 87f UrhG Rn. 20.
  92. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 87f Rn. 10.
  93. Graef, in: BeckOK UrhR, 32. Ed. 15.9.2021, § 87f UrhG Rn. 21. #
  94. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 87f Rn. 10.
  95. Vgl. Spindler, CR 2019, 277 (282).
  96. eine Fußnote aus der Klappbox
  97. BGH, Urt. v. 24.11.2020, Az.: VI ZR 415/19, Rn. 16 = BGHZ (…) = NJW (…)