Autor:innen: Anne-Kathrin Müller, Niclas Gajeck

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Vermittelte Inhalte: aktuelle Probleme der Schutzfähigkeit von KI und KI-generierten Inhalten

A. Was ist KI? Bearbeiten

I. Definitionen Bearbeiten

Bislang ist es nicht gelungen, eine allgemeingültige, breit akzeptierte Definition von Künstlicher Intelligenz (KI) zu entwickeln.

Die Bundesregierung versteht in ihrer Datenstrategie etwa unter KI "Computermodelle in der Mathematik und Informatik", die "Aspekte menschlicher Intelligenz (z.B. Neuronen des Gehirns und ihre Verknüpfungen) nachbilden und formal beschreiben".[1] Die Kommission möchte nach ihrem jüngsten Verordnungsvorschlag, dort insb. Art. 3 Nr. 1, unter "System der künstlichen Intelligenz (KI-System)" jede Software verstehen, "die mit einer oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Techniken und Konzepte entwickelt worden ist und im Hinblick auf eine Reihe von Zielen, die vom Menschen festgelegt werden, Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen hervorbringen kann, die das Umfeld beeinflussen, mit dem sie interagieren;"[2] Im Anhang I zum Verordnungsvorschlag veranschaulicht sie diese Definition mit Verweis auf

"a) Konzepte des maschinellen Lernens, mit beaufsichtigtem, unbeaufsichtigtem und bestärkendem Lernen unter Verwendung einer breiten Palette von Methoden, einschließlich des tiefen Lernens (Deep Learning);

b) Logik- und wissensgestützte Konzepte, einschließlich Wissensrepräsentation, induktiver (logischer) Programmierung, Wissensgrundlagen, Inferenz- und Deduktionsmaschinen, (symbolischer) Schlussfolgerungs- und Expertensysteme;

c) Statistische Ansätze, Bayessche Schätz-, Such- und Optimierungsmethoden."[3]

Diese Aufgliederungen basieren nicht zuletzt auf den Ergebnissen der High-Level Expert Group on Artificial Intelligence der EU Kommission, die KI unter anderem über die Art der Informationsverarbeitung und eine Reihe zugehöriger Disziplinen definiert[4] und damit die Vielschichtigkeit des Begriffs verdeutlicht.

Ähnliche Aufgliederungen finden sich auch in diversen Nachschlagewerken: Auch hier wird KI als Sammelbegriff verschiedener Methoden und Anwendungsbereiche beschrieben, die meist im Bereich der Informatik verankert sind, aber auch Bezüge zur Psychologie, Logik, Informatik, Pädagogik, Linguistik oder Psychologie aufweisen können.[5] Entsprechend wird auch in der Wissenschaft unter KI ein Oberbegriff verstanden, der eine Vielzahl von Computerrechnungen sowie zugehörige Prozesse zu Verbesserung von Maschinen, Dinge zu erledigen, wie z.B. Mustererkennung oder sprachliche Verarbeitungen enthält („Instead, it is an umbrella term that includes a variety of computational techniques and associated processes dedicated to improving the ability of machines to do things requiring intelligence, such as pattern recognition, computer vision, and language processing.")[6].

KI lässt sich zudem als eine Methode der Softwaregestaltung beschreiben. Bosch/Olsson/Crnkovic stellen sie so in den Kontext vorbekannter Entwicklungsmethoden. Hiernach lassen sich unterscheiden:[7]

  1. die KI-autonome („KI-getriebene Entwicklung")
  2. die anforderungsgesteuerte Entwicklung (Entwicklung von Software nach Spezifikation durch den Menschen) sowie
  3. die ergebnis- beziehungsweise datengetriebene Entwicklung (eine weiterhin entwicklerbasierte Methodik, welche Entwicklungsteams sowohl im Bereich der Methoden als auch der Ergebnisse innerhalb vordefinierter Ziele allerdings größere Spielräume lässt).

Die KI-autonome Entwicklung selbst veranschaulichen Bosch/Olsson/Crnkovic mit dem Beispiel eines Unternehmens, welches einen großen Datensatz zur Verfügung hat und Techniken der Künstlichen Intelligenz wie maschinelles Lernen und Deep Learning nutzt, um Komponenten zu erstellen, die auf Basis von Eingabedaten agieren und aus früheren Aktionen lernen.

II. Charakteristika und Anwendungsbeispiele von KI Bearbeiten

Gemein ist Systemen künstlicher Intelligenz die Fähigkeit Muster zu erkennen und Vorgänge oder Ergebnisse auf Basis dieser Mustererkennung zu optimieren.

Anwendungsbeispiele für KI: Sprachassistenzsysteme, Objekterkennung beim autonomen Fahren, Navigationsassistenzsysteme, Social Media Feeds, lernfähige Werbesysteme (Z.B. Google Ads), lernfähige Übersetzungssysteme (z.B. DeepL, Google Translator)

Eine typische Aufgabe von KI ist die Auswertung von bekannten Problemen, um in Bezug auf diese automatisiert Lösungen zu entwickeln und dadurch zum Beispiel das Wissen in einem bestimmten Technikbereich selbsttätig zu erweitern (Learning).[5]

Ein wesentliches Kriterium von KI – gerade auch im Vergleich zu nicht intelligenter Software – ist also der Lernaspekt. Bezugnehmend auf diesen Lerneffekt muss jedoch unterschieden werden, welcher Grad des Lernens der jeweils konkreten KI zugeschrieben wird. So sieht es auch der Abschlussbericht der Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz vom 28.10.2020 vor, der zwischen regelbasierten und lernenden KI-Systemen unterscheidet.

Regelbasierte KI-Systeme sind "dadurch gekennzeichnet, dass das Verhalten vollständig durch algorithmische Regeln und maschinenlesbares Wissen von 'Menschen' definiert ist".[8] Lernende KI-Systeme zeichnen sich dagegen dadurch aus, dass "ihre Initiale Konfiguration durch den Menschen nur die Grundlage für die konkrete Funktionsweise im eigentlichen Betrieb darstellt".[8] Die Funktionsweise der KI wird sodann durch einen kontinuierlichen Lernprozess über Trainingsdaten weiterentwickelt.

Die für lernende KI-Systeme eingesetzten Trainingsarten und Trainingsdaten sind hierbei sehr unterschiedlich. Während die Trainingsdaten beim (1) "supervised learning" bestimmte Zusatzinformationen (sog. Annotationen) enthalten, welche "direkte Hinweise in Bezug auf das gewünschte Verhalten geben"[9] und in der Regel von Menschen hinzugefügt werden. Beim (2) "unsupervised learning" werden Trainingsdaten ohne solche Zusatzinformationen verwendet. Lernende KI-Systeme können auch hier Erkenntnisse gewinnen, allerdings gegebenenfalls weniger effektiv. Schließlich ist beim (3) "reinforcement learning" vom Menschen lediglich das Ziel der Handlung vorgegeben. Die KI selbst muss sich innerhalb des Trainingsprozesses für Handlungen entscheiden. Die unterschiedlichen Trainingsarten und dafür eingesetzten Trainingsdaten lassen bereits einen unterschiedlichen hohen Grad an menschlicher Einflussnahme auf den Trainingsprozess erkennen.[9]

Ob so etwa ein regelbasiertes oder lernendes KI-Systemen eingesetzt wird, beeinflusst über die Art des Lernens ganz maßgeblich die Fähigkeiten der KI. Mit Blick auf die Lernfähigkeit der KI lässt sich insbesondere zwischen "supervised learning", "unsupervised learning" und "reinforcement learning" unterscheiden:[8]

Unsupervised learning: Trainingsdaten werden ohne Zusatzinformationen verwendet

Supervised learning: Die Trainingsdaten sind mit Zusatzinformationen verbunden, die direkte Hinweise auf das gewünschte Verhalten geben

Reinforcement learning: die KI muss sich innerhalb einer bestimmten Umgebung für Handlungen entscheiden, lediglich das übergeordnete Ziel ist vom Menschen vorgegeben. Nach alledem kann lediglich bei lernenden KI-Systemen von „echter“ KI gesprochen werden. Bei regelbasierten KI-Systemen muss man feststellen, dass es sich bei ihren Leistungsergebnissen – da vollständig von Menschen definiert – im Kern um Produkte menschlicher Intelligenz handelt. Schließlich ist festzuhalten, dass auch lernende KI unterschiedliches Leistungsvermögen aufweist. KI, die "ein Vielfaches mehr an Texten und Bildern lernend verarbeitet" als dies ein Mensch vermag, wird gleichwohl lediglich der "schwachen KI" zugeordnet. Erst menschliche Fähigkeiten, wie die Betrachtung eines Problems in einem größeren Zusammenhang, die Entwicklung von Lösungsstrategien auch unter Zugrundelegung von Sinneswahrnehmungen stellt eine "starke KI" dar. Ein KI-System, das diesen Fähigkeiten "auch nur nahekommt", gibt es "heutzutage noch nicht". Es ist innerhalb der Wissenschaften sogar umstritten, ob die Entwicklung eines solchen Systems überhaupt je gelingen wird.[10]

Für die Frage der Schutzfähigkeit etwaiger KI-autonomer Leistungsergebnisse kommt es nicht darauf an, ob eine KI nach dieser Definition stark oder schwach ist. Sie muss allerdings zumindest ein lernendes KI-System darstellen. Diese sind auch Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen zur rechtlichen Schutzfähigkeit.

B. KI im Urheberrecht Bearbeiten

Die im Kontext Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht am häufigsten diskutierte Frage ist, ob die durch oder unter Mithilfe von KI entstandenen Kreationen urheberrechtlich geschützt sein können und sollten[11]. Dahinter verbirgt sich die Frage, ob KI, ähnlich wie ein Mensch, in der Lage ist kreativ zu sein und ob die auf dem Wege geschaffenen Werke, urheberrechtlichen Schutz genießen sollte. Die Frage, ob KI in der Lage ist, Kreationen zu erschaffen, ist schnell beantwortet.

Beispiele dafür, dass KI im Rahmen des kreativen Schaffens eingesetzt wird, gibt es bereits:

  • Die Washington Post startete während der Olympischen Spiele in Rio ihre hauseigene KI namens „Heliograf“ (The Washington Post's robot reporter has published 850 articles in the past year - Digiday). In ihrem ersten Jahr wurden 850 Artikel erzeugt, an denen Heliograf beteiligt war. Heliograf wird auch dafür eingesetzt, Geschichten zu finden, Wetterereignisse zu aktualisieren und einen entsprechenden Service anzubieten.
  • Mit dem Projekt „The Next Rembrandt“[12] der Universität Delft wurde eine KI geschaffen, die 346 Rembrandt Werke analysierte[13], um am Ende ein eigenes „Rembrandt-Werk“ zu schaffen: The Next Rembrandt. Dabei lernte die KI Rembrandts Bildsprache, Pinselführung und die typischen Merkmale eines echten Rembrandt-Werkes. Ein anderes Beispiel sind die Werke des Pariser Kollektivs Obvious, deren Algorithmus auf Grundlage von 15.000 Portraits aus dem 14. bis 20. Jahrhundert. Daraus schuf die KI mehrere Bilder und eine eigene Reihe: die Belamy-Reihe. Das Werk „Portrait of Edmond de Belamy“ wurde schließlich für 432.000 $ verkauft.[14] Signiert ist es mit einem Zahlencode: min G max D Ex[log(D(x))]+Ez[log(1-D(G(z)))].

Die Signatur des Bildes "Portrait of Edmond de Belamy" wirft ihrerseits die eigentliche, im Kontext des Urheberrechts zu diskutierende Frage auf: Wer ist der Schöpfer dieses Portraits? Oder anders formuliert: Wer war hier der eigentlich kreativ Schaffende?

I. Werk, Autor und Persönlichkeit Bearbeiten

Die Fähigkeit, Kreatives zu schaffen, allein reicht jedoch nicht, um einen Urheberrechtsschutz anzunehmen. Das Urheberrecht schützt das Werk, den Autor und dessen Persönlichkeit umfassend, so dass diese das Urheberrecht prägenden Bestandteile berücksichtigt werden müssen.

Im Zentrum des Urheberrechts steht das "Werk" gem. § 2 Abs. 2 UrhG. Seit dem Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 23.3.1962[15] ist der Begriff des "Werks" als Ergebnis einer "persönlichen, geistigen Schöpfung" definiert und durch den EuGH über einen "allgemeinen, horizontal werkartübergreifenden europäischen Werkbegriff"[16] harmonisiert[17]. Der Begriff der persönlichen, geistigen Schöpfung und der damit impulsartigen einhergehenden gedanklichen Verknüpfung zur „Intelligenz“ rückt nun auch Künstliche Intelligenz in die Nähe des Urheberrechts, obwohl das Urheberrecht selbst "menschenzentriert"[18] gedacht ist. Das Vorhandensein von Intelligenz allein mag zwar mitunter zu geistigen Schöpfungen führen, allerdings sind es die "Originalität"[19] und "Individualität"[20], die letztlich den Urheberrechtsschutz begründen. An dieser Stelle wird dem Werkbegriff eine gewisse Persönlichkeit eingehaucht und so wird dann auch verlangt, dass in dem Werk die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommen müsse[21].

Im Kontext der Diskussion, ob KI-Erzeugnisse (oder KI-unterstützte Erzeugnisse) urheberrechtlichen rein materiell-rechtlich urheberrechtlichen Schutz genießen könnten, ist daher ausschlaggebend ob diese Erzeugnisse von "Originalität" zeugen bzw. eine persönliche Note enthalten. Der Begriff der “Persönlichkeit” intendiert nicht nur dem Wort nach bereits eine Nähe zum Menschlichen, sondern ist auch verfassungsrechtlich als “unbenanntes Freiheitsrecht”[22] über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Ausdrücklich sollen hiermit die “engere persönliche Lebenssphäre (...gewährleistet werden), die durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien (z.B. Gewissens- und Meinungsfreiheit) nicht abschließend erfasst" werden können, wobei es um den “Schutz der menschlichen Persönlichkeit[23] geht. Versteht man “Persönlichkeit” im Lichte der traditionellen Freiheitsgarantien auch als Fähigkeit, menschlich zu sein, z.B. indem ein Gewissen und eine Meinung vorhanden ist, wird deutlich, dass es für den Bereich der Urheberrechts nicht nur darum geht, ob Künstliche Intelligenz der menschlichen Intelligenz gleichgesetzt werden kann, sondern, ob Künstliche Intelligenz persönlichkeitsprägende Merkmale aufweisen kann.

Der Bezug zum Menschen findet seinen Ausdruck dann auch im Begriff des “Autors”. Beide Begriffe gehören zusammen und sind im Grunde zwei Seiten einer Medaille. Während das Werk das Objekt der kreativen Arbeit beschreibt, ist der Autor das Subjekt der kreativen Arbeit. Werk und Autor sind damit untrennbar miteinander verbunden.

Bei der Frage der Einordnung von KI in die urheberrechtliche Konzeption sind vor dem Hintergrund der Kernbegriffe des Urheberrechts „Werk und Autor“ verschiedene Fragen zu beantworten. Der urheberrechtliche Teil des Beitrag widmet sich daher folgenden zwei zentralen Fragen: [AA1]

1.      die Frage der Schutzfähigkeit von KI-Erzeugnissen der Leistungsergebnisse der KI mit schöpferischer Eigenart (im Folgenden: „KI-Erzeugnisse“)

2.      die Frage der Zurechenbarkeit eines KI-ErzeugnissesWerkes zu einer einer hinter der KI stehenden natürlichen Person (im Folgenden: „KI-Autor“)

II. Zur Frage der Schutzfähigkeit von KI-Erzeugnissen Bearbeiten

1. Was ist ein KI-Erzeugnis? Bearbeiten

Im Vorfeld ist zunächst zu klären, was unter KI-Erzeugnissen überhaupt zu verstehen ist. Hier sind verschiedene Varianten denkbar, die sich bzgl. des Verhältnisses zwischen KI-Anteil und menschlichem Anteil unterscheiden. Kreationen können reine KI-Erzeugnisse sein, wie z.B. das Projekt "The Next Rembrandt"[24] oder aber Kreationen, die lediglich KI-unterstützt entstehen. Im Bereich KI-unterstützter Leistungsergebnisse lässt sich von KI-Erzeugnissen (in Entsprechung zum Werk im Sinne des Urheberrechts) nur sprechen, wenn die KI den maßgeblichen, wenn nicht sogar hauptsächlichen Anteil an dem Leistungsergebnis hat.

2. Künstliche Intelligenz als Schöpfer eines Werkes Bearbeiten

Mit Blick auf eine denkbare "Schöpfer"-Eigenschaft der KI stellen sich wiederum eine Reihe von Fragen. Zunächst lässt sich fragen, ob die KI faktisch mit einem Werk die Schwelle des "Eigentümlichen" bzw. der "persönlich-geistigen Schöpfung" erreicht. (siehe unter a. Technische Autonomie). Hier lohnt erneut der Blick auf den Maßstab des erforderlichen Kreativität, wie ihn etwa der EuGH vorgibt (siehe unter b. Kreativität im Recht). Schließlich lässt sich fragen, ob KI, gleichsam wie der menschliche Schöpfer, eine unlösbare Verbindung zu den von ihr geschaffenen Erzeugnissen haben kann (s. unter c. Untrennbarkeit von Werk und Urheber")..

a) Technische Autonomie Bearbeiten

Die Beantwortung der Frage nach der Schutzfähigkeit der KI-Werke vollzieht sich zunächst entlang dem technisch Möglichen und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein reines KI-Werk oder ein KI-unterstütztes Werk handelt. Entscheidend ist, wie "kreativ-autonom" eine KI handeln kann. Insofern ist bei jedem KI-System im Wege einer technischen Einzelfallbetrachtung zunächst zu entscheiden, ob diesem ein Grad der Autonomie innewohnt und damit grundsätzlich in der Lage ist, kreative Leistungsergebnisse zu produzieren.

Der Grad der Autonomie einer KI hängt hierbei unter anderem maßgeblich von den eingesetzten Trainingsdaten und Trainingsmethoden ab (s.o., Abschnitt A. II). Zum Beispiel ist in den Fällen des sog. "deep learning" und der damit verbundenen Entwicklung neuronaler Netze ein Zuwachs an Autonomie zu erkennen.[25]

Für das Urheberrecht nicht entscheidend ist hingegen, dass bei allen KI-Systemen "die optimale Lösung nicht exakt ausgerechnet werden kann",[26] diese also selbst bei effektivstem Training „autonom fehlerhaft“ handeln kann. Diese auch intensiv im Zusammenhang mit Haftungsfragen diskutierte Problem, verhindern nicht einen möglichen Urheberrechtsschutz, da es im Urheberrechtsschutz – anders als etwas im Produkthaftungsrecht – nicht um Fehlerfreiheit geht, sondern um die Eigentümlichkeit.

Deutlich wird der Unterschied zwischen kreativem Handeln und rechnerischer Lösungsoptimierung am Beispiel Schach, bei dem die KI dem Menschen weit überlegen ist. Insgesamt gibt es wohl 10 hoch 40 legale Stellungen, zwischen denen selbst die effektivste KI letztlich nur wählt. Die Entscheidung für den einen oder anderen Zug folgt der Frage, ob dieser oder jener mehr oder weniger erfolgsversprechend ist. Die Frage, ob der konkrete Zug etwa für den Gegner überraschend, weil untypisch und zum Beispiel insoweit aus menschlicher Sicht "kreativ" ist, wird indes vom Einzelfall abhängen. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Möglichkeiten kreativ-autonomen Handelns bei KI weder  automatisch angenommen noch per se ausgeschlossen werden kann.

Die Frage, ob KI "kreativ-autonom" handeln kann und Schöpfer im Sinne des Urheberrechts sein kann, wird demnach bei "schwacher" KI[27] nur in Einzelfällen zu bejahen sein, nämlich wenn in Bezug auf das zu erwartende Ergebnis überhaupt eigene Kreationen möglich sind. Starke KI[27] hingegen hat durch die Nähe zu menschlichen kognitiven Verhalten durchaus auch das Potential "kreativ-autonome" Erzeugnisse hervorzubringen

b) Kreativität im Recht Bearbeiten

In rechtlicher Hinsicht war die Frage nach der Voraussetzung der Originalität von Werken insbesondere bereits vielfacher Gegenstand von EuGH-Entscheidungen.

So hat der EuGH in dem Infopaq-Urteil entschieden, dass Wörter als solche keine hinreichende Originalität aufweisen und somit einzeln betrachtet nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen (Rn. 46). Gleichwohl können „bestimmte einzelne Sätze oder sogar Satzteile des betreffenden Textes dazu geeignet [sein], dem Leser die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels zu vermitteln“ (dort Rn. 47).[28] Im Football Association Premier League-Urteil stellte der EuGH fest, dass „Sportereignisse […] nicht als geistige Schöpfungen angesehen werden“ können, da die Spielregeln, denen diese unterliegen, nicht den erforderlichen Raum für künstlerische Freiheit lassen.[29] Daraus lässt sich schließen, dass für die Bejahung von Originalität im Sinne des Urheberrechts stets ein Freiraum für kreative Entscheidungen notwendig ist, das Ergebnis also nicht zu 100% durch Regeln definiert sein darf. In eine ähnliche Richtung argumentierte der EuGH im Painer-Fall (C-145/10) in der Frage des Werkschutzes bei einer Portraitfotographie. Hier gibt es nach Ansicht des EuGHs, obwohl es sich um eine „wirklichkeitsgetreue Fotografie“ (Rn. 87) handelt, Raum für Kreativität, etwa in der Vorbereitungsphase, in der über die „Gestaltung, die Haltung der zu fotografierenden Person oder die Beleuchtung“ entschieden werden kann. Während der Aufnahme können Bildausschnitt, Blickwinkel oder auch die Atmosphäre gewählt werden und schließlich gibt es im Rahmen der Entwicklung Entscheidungsfreiheit bezüglich verschiedener Entwicklungstechniken (Rn. 91). In Football Dataco Ltd. u.a./Yahoo! UK Ltd (C-604/10), Rn. 39, fasst der EuGH sodann die Fälle Painer (C-145/10) und Football Association (C-403/08 und 429/08) noch einmal zusammen und stellt prägnant fest, dass das „Kriterium der Originalität erfüllt [ist], wenn [der] Urheber […] seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und [dem Werk] damit seine „persönliche Note“ verleiht“.[30] Und wohl um den Gedanken der persönlichen Note noch zu verstärken, fügt der EuGH noch hinzu, dass die „geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung […] aufgewandt werden, unerheblich […sind]“, weil sowohl der Arbeitsaufwand als auch die Sachkenntnis einen Urheberrechtsschutz nicht rechtfertigen können.

Damit ist letztlich dem Urheberrechtsschutz von KI-Erzeugnissen der Weg versperrt, da man wohl kaum eine „persönliche Note“ in ein KI-Erzeugnis hineininterpretieren können wird. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem das Urheberrecht tragende Prinzip der „Untrennbarkeit von Werk und Urheber“.

c) Untrennbarkeit von Werk und Urheber Bearbeiten

Die Untrennbarkeit von Werk und Urheber zeigt sich zum einen an den Regelungen zum Urheberpersönlichkeitsrecht (§§12-14 UrhG), die auf dem Grundgedanken beruhen, dass gewisse Rechte "unlösbar" mit der Person des Urhebers verbunden sind.[31] Zum anderen wird diese unlösbare Verbindung durch die Anknüpfung an eine natürliche Person (§ 7 UrhG) deutlich. Legt man die auf dem Schöpfungsprinzip basierende unlösbare Verbindung mit einem "nicht austauschbaren" Urheber zu Grunde, ist die Anknüpfung an eine natürliche Person zwingend. Eine derartige personelle "Nichtaustauschbarkeit" ist bei einer juristischen Person per se nicht gegeben. Die juristische Person wird erst durch die natürliche Person handlungsfähig;[32] diese wiederum kann sich ändern. Eine juristische Person ist nach Savigny nicht zum Wollen und Handeln fähig; vielmehr wird der Wille Einzelner der juristischen Person zugerechnet.[33] Allein eine derartige Zurechnung ist allerdings zumindest mit dem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Unlösbarkeitsgedanken nicht vereinbar. Denn eine Zurechnung setzt die Lösung von Befugnissen von einer Person zu einer anderen Person voraus.

Die Untrennbarkeit zwischen Werk und Urheber zeigt sich auch darin, dass selbst bei Übertragung der Verwertungsrechte diese "im Banne der persönlichen Beziehung zwischen Urheber und Werk" stehen.[34] Aus einer rein eigentumsrechtlichen Betrachtung heraus, bedeutet dies, dass mit urheberrechtlich geschützten Erzeugnissen, anders als mit nicht urheberrechtlich geschützten Erzeugnissen, gerade nicht wie in § 903 BGB beinahe idealtypisch formuliert "nach Belieben verfahren" werden kann. Urheberrechtlich geschützte Erzeugnisse sind selbst bei einem ausschließlichen und umfassenden Recht zur Nutzung, "geschmälert" um die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Aspekte, die unlösbar mit dem Werk verbunden und zu achten sind.

Anders als beispielsweise im Produkthaftungsrecht, in dem für die Bejahung der originären Herstellereigenschaft ausschließlich auf die Produktion des Erzeugnisses abgestellt wird (und erst in weiteren Schritten mittels gesetzlicher Vermutung z.B. auf das Anbringen des Namens oder Marke), ist im Urheberrecht mit dem Produktionsschritt als solchen noch keine Zurechnung verbunden. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Produzierende auch Urheber in den Wertvorstellungen des Urheberrechts sein kann, das heißt insbesondere eine unlösbare Beziehung zwischen Werk und Urheber überhaupt bestehen kann.[35]

II.  Zur Frage der Zurechenbarkeit eines KI-Werkes zu einer Person Bearbeiten

Mit dem Befund, dass Urheberrechtsschutz nur dann möglich ist, wenn sich in dem Werk die Persönlichkeit einer natürlichen Person widerspiegelt und das Werk eine gewisse Originalität aufweist, ist zu fragen, ob eine natürliche Person als zurechenbarer Autor eines KI-Werkes in Betracht käme. Wie oben ersichtlich, ist de lege lata eine solche Zurechnung nicht vorgesehen. De lege ferenda kämen eine ganze Reihe von Personen in Betracht (Programmierer und/oder Hersteller und/oder Betreiber der KI und/oder Träger der wesentlichen Investitionen), wobei Beitrag und Bezug zur KI und deren Kreation im Einzelfall verschiedentlich über einen oder mehrere solcher Akteure verteilt sein können. Da eine solche Zurechnung zugleich eine Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes darstellen würde, stellt sich die Frage ihrer Sinnhaftigkeit auch vor dem Hintergrund der Funktionenlehre und im Rahmen der Systemlogik, in welcher sich die Ausschließlichkeitsrechte des Immaterialgüterrechts bewegen (dazu Abschnitt E.).

C. KI im Erfinderrecht Bearbeiten

Sowohl KI als Erfindung als auch KI-Leistungsergebnisse als Erfindung sind nur beschränkt schutzfähig. So bietet das Patentrecht nur Schutz für Erfindungen aus dem Bereich der Technik und insbesondere nicht für Datenverarbeitungsanlagen als solche. Beruht bei KI-Leistungsergebnissen die erfinderische Leistung auf einer Tätigkeit der KI, kann auch das Fehlen einer natürlichen Person als Erfinder sowie das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit erschwerend hinzutreten.

I. Erfordernis der Technizität und Bereichsausnahme für Datenverarbeitungsanlagen Bearbeiten

Insbesondere ein Patentschutz von KI als Erfindung kann bereits an dem Erfordernis der Technizität und/oder an der Bereichsausnahme von Datenverarbeitungsanlagen als solchen scheitern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erfindungsgegenstand sich auf Algorithmen oder andere abstrakte Verfahren bezieht, wie sie etwa typischerweise in Software angelegt sind und regelmäßig die Grundlage der Datenverarbeitung in der KI bilden. Weil sich die Frage der Technizität oder der Einschlägigkeit der Bereichsausnahme für Datenverarbeitungsanlagen für KI als Erfindung in dieser Pauschalität nicht beantworten lässt, werden KI-Systeme mit Blick auf diese patentrechtlichen Fragen hierzu mitunter näher spezifiziert und etwa unter Schlagworten wie Expertensysteme, Genetische Algorithmen oder Künstliche NeuronalenNetzwerke mit Blick auf diese beiden Erfordernisse näher thematisiert.[36]

Patente werden nach § 1 Abs. 1 PatG zunächst nur für Erfindungen auf „Gebieten der Technik“ erteilt. Damit eine KI oder auch andere Software diesem Erfordernis genügt, muss sie in einem technischen Verfahren zum Einsatz kommen, so dass sie mit Hilfe von technischen Mitteln auf eine physikalische Erscheinung angewandt wird und bei dieser eine Veränderung hervorruft.[37]

Zudem sind „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 3 Var. 4, Abs. 4 PatG (sowie entspr. Art. 52 Abs. 2 c) EPÜ) keine patentfähigen Erfindungen. Auch hiernach ist Software als solche nicht patentierbar.[38] Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dieser Software etwa um ein (auch) durch den Menschen geschaffenes KI-System oder um den Output/ das Leistungsergebnis eines solchen autonomen Systems handelt.[39] Der BGH unterscheidet mit Blick auf autonome Systeme insbesondere solche, welche eine (nicht schutzfähige) bloße intellektuelle Durchdringung und Strukturierung des hierzu erforderlichen Auswertungs- und Entscheidungsprozesses leisten, etwa unter Verwendung des in einer Datenbank gespeicherten Expertenwissens, von solchen, die der Überwindung eines konkreten technischen Problems dienen und welche nicht auf die Beschreibung einer Datenverarbeitungsanlage beziehungsweise von Code beschränkt sind.[40] Erstere sind nicht schutzfähig, letztere schon.

Die Vorgehensweise des EPA bei der Prüfung der Patentierbarkeit ist in den "Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt" dargelegt, die die Rechtsprechung der EPA-Beschwerdekammern enthalten.[41] Das EPA geht davon aus, dass künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen auf Berechnungsmodellen und Algorithmen beruhen, die an sich abstrakter mathematischer Natur sind, und dass daher die Leitlinien für die Bestimmungen über ausgeschlossene Gegenstände und insbesondere für mathematische Methoden gelten sollten (GfE G-II 3.3.1). Bei der Prüfung von Erfindungen, die eine Mischung aus technischen und nichttechnischen Merkmalen enthalten können, bestimmt das EPA zunächst, welche Merkmale als technisch gelten. Dazu gehören Merkmale, die für sich genommen nicht technisch sind, aber im Zusammenhang mit der Erfindung dazu beitragen, eine technische Wirkung zu erzielen, indem sie mit ausdrücklich technischen Merkmalen zusammenwirken, um einen technischen Zweck zu erfüllen. Allein diese technischen Merkmale können dann dazu beitragen, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen ("Comvik"-Ansatz nach Entscheidung der EPA-Beschwerdekammer T641/00).[42] Eine Folge des EPA-Ansatzes ist, dass Einwände gegen ausgeschlossene Gegenstände bei der Verfolgung von EPA-Anmeldungen häufig im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit erhoben werden.

Ähnlich hat das EPA jüngst auch mit Blick auf den Schutz einer Computersimulation entschieden.[43] Unter Anwendung der vorgenannten Prinzipien weist die Entscheidung darauf hin, dass nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer die meisten computerimplementierten Simulationen bereits voraussichtlich deshalb nicht patentierbar sind, da diese „als solche“ nur wenige technische Wirkungen haben. Hier kann sich auch aus einer Beschränkung der Erfindung auf bestimmte technische Anwendungen beziehungsweise anwendungsspezifische Merkmale die notwendige Technizität ergeben ("The limitation of the claimed subject matter to a scope for which a technical effect may be acknowledged can be achieved by adding further limiting features, such as steps interacting with external physical reality").[44] Lässt sich der beabsichtigte technische Zweck der Simulation, der zu der behaupteten technischen Wirkung führt, den Patentansprüchen zumindest implizit entnehmen, scheitert der Schutz demnach wohl weder an der Schwelle der „Datenverarbeitungsanlage als solcher“ noch an einem Mangel an Technizität.[45]

II. Das patentrechtliche Erfordernis des menschlichen Erfinders Bearbeiten

1. Materielle und formelle Dimension des Erfindererfordernisses Bearbeiten

Der Erfinder ist nicht nur Inhaber des Rechts auf das Patent (s. §§ 6 ff. PatG), sondern wird auch bei Anmeldung des Patents zur Erteilung vorausgesetzt (s. insb. § 37 PatG). Wird er nicht genannt, bleibt zwar die Anmeldung der Erfindung zur Erteilung zunächst möglich, s. §§ 7, 34 ff. PatG, erteilt werden kann das Patent demnach allerdings nicht. Ähnlich wie der Urheberrechtsschutz einen menschlichen Urheber verlangt, geht damit auch das Patentrecht davon aus, dass eine natürliche Person als Träger des schöpferischen Gedankens[46] durch Inbeziehungsetzen der Entdeckung mit einem (technischen) Feld zu deren Anwendung die Erfindung tätigt. Allein diese Person soll aus patentrechtlicher Sicht Träger der Rechte an und aus der Erfindung sein.[47] Erfinder ist damit nach deutscher Dogmatik stets ein individuell identifizierbarer Mensch.[48] Anders als im Fall „KI als Erfindung“ dürfte daher im Fall „KI als Erfinder“ die Erteilung eines Patents an dieser reinen „KI-Erfindung“ bereits am Fehlen eines menschlichen Erfinders scheitern.

Hiervon abzugrenzen ist die materielle Frage, welche Anforderungen der patentrechtliche Erfindungsbegriff stellt. Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit, Technizität und erfinderische Natur sind allesamt objektiv bestimmbar und setzen keinen menschlichen Ursprung voraus. Hierzu passt, dass der Erfinder die Erfindung eben nicht bis ins letzte Detail selbst entworfen, sondern auch durch puren Zufall hierauf gestoßen sein kann.[49] Die Erfindung kann mithin auch von einer KI aufgefunden sein und dennoch alle Voraussetzungen des § 1PatG erfüllen; problematisch und de lege lata wohl nicht möglich ist allein die Zurechnung dieser KI-Erfindung zu einem notwendig menschlichen Erfinder.

2. Erfordernisse der patentamtlichen Prüfung Bearbeiten

Bemerkenswert ist, dass das Patentamt nicht prüft, ob der oder die in der Anmeldung Genannte auch tatsächlich der "richtige" Erfinder ist (§ 37 Abs. 3 S. 3 PatG, entspr. Art. 90 V, III, Art. 81, Regel 19 I EPÜ). Wird bei der Anmeldung eines KI-Leistungsergebnisses wahrheitswidrig eine natürliche Person als Erfinder angegeben (etwa der KI-Betreiber), kann dies folglich zu einer fehlerhaften, aber dennoch zunächst wirksamen Patenterteilung führen.

Einem solchen Patent würde freilich das Risiko des Widerrufs beziehungsweise der Nichtigerklärung anhaften. Soweit ein KI-Leistungsergebnis als Erfindungsgegenstand durch KI des Stands der Technik naheliegend replizierbar ist, lässt sich der KI-generierten Erfindung somit etwa die erfinderische Tätigkeit absprechen, was einen Angriff nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 22 Abs. 1 PatG, § 1 Abs. 1 PatG eröffnet.

Die fehlerhafte Eintragung eines Erfinders selbst erlaubt dagegen keinen Widerruf / keine Nichtigerklärung (Umkehrschluss aus § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG).

Insbesondere bei der Anmeldung einer KI als Erfindungsgegenstand zum Patent (regelmäßig in der International Patent Classification (IPC) Klasse G06N - Computing Arrangements Based on Specific Computational Models)[50] kann auch die notwendige Offenbarung der Erfindung Schwierigkeiten bereiten. Die Erfindung ist in der Anmeldung stets so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 83, 84 EPÜ, § 34 Abs. 4 PatG). Eine solche Reproduzierbarkeit bereitet bei dem Einsatz von KI zur Erzielung der erfindungsgemäßen Ergebnisse generell Schwierigkeiten. Abhängig von der Art und Ausgestaltung der KI kann der notwendige Offenbarungsgehalt in jenen Fällen auch den Dateninput, mit dem die KI dieses Ergebnis erzielt, sowie andere innere und äußere Parameter erfassen, ohne welche die Erfindung nicht reproduzierbar ist.

Ähnliche Offenbarungserfordernisse können - abhängig von der Natur beziehungsweise den Voraussetzungen einer Reproduzierbarkeit des Erfindungsgegenstands - auch für KI-Leistungsergebnisse als Erfindungsgegenstand gelten.

3. Bestimmung der „noch menschlichen“ Erfindung Bearbeiten

Wie bereits im Urheberrecht stellt sich bei gemischten Mensch-Maschine-Erfindungen die Frage, ab welchem Beitrag der Mensch als Quell der maßgeblichen Leistung, d.h. Erfindung oder Schöpfung, angesehen werden kann. Das Auffinden der Lösung durch den Menschen dürfte hier genügen,[51] allerdings nur, wenn der menschliche Beitrag im Zusammenspiel mit der KI nicht vollständig verwässert,[52] wenn nicht sogar ein Beitrag erforderlich ist, der in Mehr-Personen-Konstellationen Voraussetzung der Erlangung eines Miterfinder-Status im Sinne des § 6 S. 2 PatG wäre.[53] Demnach kommt ein Patentschutz zumindest dann nicht mehr in Betracht, wenn die erfinderische Leistung in ihrer Gesamtheit eine maschinelle Leistung ist. Die Grenzziehung ist damit eine Frage des Einzelfalls.

III. Fazit Bearbeiten

Abstrakte Leistungsergebnisse einer KI wie Code, Algorithmen o.ä. abstrakte Verfahren erfüllen oft bereits nicht das Technizitätserfordernis des BGH / EPA. Eine erfolgreiche Anmeldung technischer, neuer, gewerblich anwendbarer und erfinderischer Leistungsergebnisse, die durch KI autonom entwickelt wurden, zum Patent, hängt im Übrigen am Fehlen oder Vorhandensein eines an der Auffindung der Erfindung hinreichend beteiligten menschlichen Erfinders.

D. Schutz KI-autonomer Leistungsergebnisse in angrenzenden Rechtsgebieten Bearbeiten

I. Schutz als Datenbank (§ 87a ff. UrhG) Bearbeiten

§ 87a ff. UrhG bieten dem Investitionsträger einer Datenbank ein auf 15 Jahre begrenztes (§ 87d UrhG), weitgehendes Ausschließlichkeitsrecht.

Allerdings werden nicht Investitionen aller Art und auch nicht jeden Umfangs berücksichtigt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den Schutz von KI und KI-Erzeugnissen über das Datenbankrecht, sodass ein Schutz von KI und KI-Erzeugnissen über § 87a ff. UrhG - soweit vorhanden - jedenfalls stark lückenhaft bleibt.

1. Voraussetzung und Rechtsinhaber Bearbeiten

Nach der Legaldefinition des § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG ist "Datenbank im Sinne dieses Gesetzes (...) eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert." Inhaber des Datenbankrechts und daraus folgender Ausschließlichkeitsrechte (vgl. § 87b UrhG) ist der Hersteller, d.h. der Träger der wesentlichen Investitionen in die Datenbank (§ 87a Abs. 2 UrhG).

2. Schutz von KI und KI-Erzeugnissen als Datenbank Bearbeiten

Das Merkmal der "Wesentlichen" Investitionen, aber auch die spezielle Zielrichtung des Datenbankschutzes laut der zugrunde liegenden Richtlinie begrenzen den Anwendungsbereich der § 87a ff. UrhG mit Blick auf KI und KI-Erzeugnisse deutlich.

Bereits die "Wesentlichkeit" der Investitionen wirkt als tatbestandliche Schranke einer Entgrenzung des Datenbankschutzes entgegen. Datenbanken aus Informationen, welche unter geringem Aufwand bezogen und zusammengeführt wurden, können damit aus dem Schutzbereich fallen. Mit Blick auf KI wirft dies die paradoxe Frage auf, ob eine technisch versiertere und autonomere KI, welche mit geringem Aufwand Daten akkumulieren kann, aus dem Schutzbereich fällt, während eine unter hohem Aufwand händisch zusammengetragene, aber gegebenenfalls minderwertigere Datenbank den Schutz nach § 87a f. UrhG unterfällt.

§ 87b UrhG bieten zudem ganz grundsätzlich keinen derivativen Schutz an generierten Daten oder Werken, die aus der Nutzung geschützter Datenbanken - etwa durch eine KI - hervorgehen.[54] Dies entspricht dem Zweck der Richtlinie, "einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben".[55] Dies dürfte ganz grundsätzlich gegen einen Schutz von KI-Erzeugnissen durch das Datenbankrecht sprechen.[56]

Schließlich stellt auch der "Data Act" ganz wesentlich in Frage, inwieweit ein Schutz von KI-bezogenen Datenbanken über §§ 87a ff. UrhG überhaupt in Frage kommt. Namentlich heißt es dort in Art. 35: "In order not to hinder the exercise of the right of users to access and use such data in accordance with Article 4 of this Regulation or of the right to share such data with third parties in accordance with Article 5 of this Regulation, the sui generis right provided for in Article 7 of Directive 96/9/EC does not apply to databases containing data obtained from or generated by the use of a product or a related service." (Hervorhebung hinzugefügt).[57]Bedient sich also - wie wohl oft - die KI im Rahmen ihres autonomen Handelns eines Sets an Daten, welches zumindest auch Daten enthält, welche als Nebenprodukt bei dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen angefallen sind, geht sie dem Wortlaut des Entwurffs nach desgesamten Datenbankschutzes verlustig.

II. Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis Bearbeiten

Gegenstand des Geheimnisrechts ist nach § 2 Nr. 1 GeschGehG eine Information von kommerziellem Wert, die gemäß den Anforderungen des § 2 Abs. 1 lit. a GeschGehG tatsächlich geheim und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Der Inhaber eines solchen Geheimnisses hat nach § 4 i. V. m. §§ 6 ff. GeschGehG das Recht, anderen den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis zu verwehren. Diese Ausschließlichkeitsrechte verleihen ihm zugleich die Möglichkeit, die Nutzung der Information durch Außenstehende zu steuern, etwa über Lizenzverträge. Zudem muss das Geschäftsgeheimnis gerade aufgrund seines Geheimnischarakters einen wirtschaftlichen Wert haben (vgl. § 2 Nr. 1 lit. a GeschGehG), was bei Software häufig der Fall sein dürfte.

Im Grundsatz können von KI erzeugte Leistungsergebnisse damit zwar Geschäftsgeheimnisse sein. Ihr auch künftiger Schutz als Geschäftsgeheimnis ist allerdings insbesondere von einer fortwährenden Geheimhaltung abhängig und selbst während seiner Wirkdauer durch erhebliche Schranken (etwa das Reverse Engineering, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) begrenzt. Insbesondere kann der Geheimnisinhaber so nicht verhindern, dass Dritte das Geheimnis offenlegen, wenn sie es eigenständig (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG) entdecken oder anderweitig rechtmäßig erlangen. Mit dieser Offenlegung durch Dritte verliert aber auch der Geheimnisinhaber regelmäßig den Geheimnisschutz.

Einen vollwertigen Investitionsschutz für KI-Leistungsergebnisse bietet das Geheimnisrecht damit nicht.

III. Lauterkeitsrechtlicher Schutz Bearbeiten

Das Lauterkeitsrecht wird zuweilen als "Jungbrunnen" oder "Werkstätte" des Immaterialgüterrechts bezeichnet, da es Leistungen im Wettbewerb zu schützen vermag, die nicht oder noch nicht dem Schutz eines Sonderschutzrechts unterfallen.[58] Dies gilt insbesondere für den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG, aber auch für den unmittelbaren Leistungsschutz nach § 3 Abs. 1 UWG. Gerade aufgrund des Auffangcharakters des Lauterkeitsrechts darf hierbei die Grenze zur rechtssetzenden Tätigkeit des Gesetzgebers, wie sie etwa in den Sonderschutzrechten des Immaterialgüterrechts Niederschlag gefunden hat, allerdings nicht überschritten werden. Anderenfalls würde die Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz und Definitionsmacht des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1S. 2 GG aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen unterlaufen. Entsprechend komplex ist die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Lauterkeitsrechts in seinem Konkurrenzverhältnis zum Immaterialgüterrecht daher im Einzelnen.[59] Das Lauterkeitsrecht bietet damit jedenfalls keinen Anknüpfungspunkt für eine grundsätzliche Fortentwicklung des Immaterialgüterrechts hin zu einem Schutz nicht urheberrechts- oder patentfähiger Gegenstände, einschließlich solcher KI und KI-Erzeugnisse.[60]

Vorbehaltlich der Bildungs neuer Fallgruppen im Rahmen der bestehenden lauterkeitsrechtlichen Tatbeständige bleibt damit ein Anwendungsbereich für den Schutz von KI und KI-Erzeugnissen über das Immaterialgüterrecht hinaus nur in den lauterkeitsrechtlich bereits vorgesehenen Einzelfällen. Ein lauterkeitsrechtlicher Schutz kann damit etwa gegeben sein, wenn nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG eine Herkunftstäuschung (Buchst. a), ein Ausnutzen oder Beeinträchtigen der Wertschätzung (Buchst. b) oder eine unredliche Informationserlangung (Buchst. c) vorliegt oder wenn - nach dem Auffangtatbestand des § 3 Abs. 1 UWG - der Anspruchsteller aufgrund der Nachahmung ernstlich in Gefahr geriete, das Leistungsergebnis KI oder KI-Erzeugnis, für das ererhebliche Investitionen getätigt hat, oder die Möglichkeit seiner Erbringung zu verlieren.[61]

E. Begründung eines Schutzes KI-autonomer Leistungsergebnisse[62] Bearbeiten

I. Zum Primat der Gemeinfreiheit Bearbeiten

Die Nutzung eines immateriellen Gegenstands steht im Rahmen der Gemeinfreiheit jedem zu. Dieser Grundsatz kann durch Immaterialgüterrechte durchbrochen werden, aber auch durch das Geheimnisrecht und andere Regelungsmaterien, die Ausschließlichkeitsrechte an dem maßgeblichen Gegenstand etablieren (Zum Spannungsverhältnis der Immaterialgüterrechte zur Gemeinfreiheit m.w.N. und Hinweis auf die Gefahr einer Hypertrophie der Schutzrechte a.k.a. „Tragedy of the Anticommons“ s. nur Becker, in: Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, UWG, 3. Auflage 2016, Rn. 426 f.). Die Gemeinfreiheit ist mithin der „Urzustand“ jedenfalls im Bereich der immateriellen Güter, in welchen ein solcher Gegenstand auch zurückkehrt, wenn es nicht mehr dem Rechtsbestand einer oder mehrerer Personen zugeordnet ist (Entsprechend erlischt zum Beispiel der urheberrechtliche Schutz eines Werks im Sinne des deutschen Urheberrechts regelmäßig 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)).

Ein Abweichen von diesem Ausgangszustand bedarf daher der Rechtfertigung. Dies gilt nicht nur unter Berücksichtigung des Eingriffs in die Handlungs- und Wettbewerbsfreiheit anderer Rechtssubjekte, welcher der Gewährung eines neuen Schutzrechts innewohnt, sondern auch unter Berücksichtigung der ökonomischen und gesamtgesellschaftlichen Folgen etwa einer  Hypertrophie der Schutzrechte.[63]

II. Schutzbegründung auf Grundlage der Funktionslehre Bearbeiten

Vor dem Hintergrund der technischen Möglichkeit, das heißt dem Menschen in seinen kognitiven Fähigkeiten nahekommende "starke" oder "autonome" KI, zu schaffen und zum Einsatz zu bringen, stellt sich die Frage, ob es eine wirtschaftliche Notwendigkeit eines immaterialgüterrechtlichen Schutzes gibt.[64] Werden Immaterialgüterrechte als Eigentumsrechte ausgestaltet, bedarf es insbesondere einer Rechtfertigung dieser Rechtezuordnung, auch in Konkordanz zu gegenläufigen rechtlich relevanten Interessen.

1. Grundlegendes zur Funktionenlehre im Lichte der Eigentumsdogmatik Bearbeiten

Eigentum ist ein Funktionsbegriff. Die Gewährung von Eigentumsrechten ist demnach ein selektives Privileg, das sich argumentativ nur zum Teil auf Persönlichkeitsrechte des Inhabers stützen lässt. Die konkreten Eigentumsinhalte folgen vielmehr einem dynamischen Freiheitsbegriff, der sich insbesondere "an den grundrechtskonkretisierenden Handlungsperspektiven des Bürgers ausrichtet".[65] Die Gewährung von Eigentumsrechten ist demnach ein selektives und ausfüllungsbedürftiges Privileg. Sie kann sich argumentativ auf andere (absolute) Rechtspositionen (wie z.B. Persönlichkeitsrechte eines Schutzrechtsinhabers) stützen, aber auch andere Rechtsgüter und Interessen, einschließlich etwaiger Gemeinwohlinteressen, berücksichtigen. Die maßgebliche Grundrechtskonkretisierung verlangt dabei gerade auch eine ständige Berücksichtigung gesellschaftlichen und technologischen Wandels, etwa mit Blick auf das Entstehen neuer Güter und Handlungsmodalitäten. In Zuge dieser ständigen Transformation und Fortschreibung verändern sich Eigentumsinhalte. Sie sind hierbei dem Kräftespiel zwischen der Gewährleistung invidiueller Freiheit und Rechtspositionen und der Berücksichtigung relevanter Interessen der Allgemeinheit ausgesetzt (siehe nur Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG).

Die Ausgestaltung im Lichte relevanter Interessen kann auch in Form einer Lenkung erfolgen, etwa durch das Schaffen bestimmter individueller Anreize und paralleler Gemeinwohldividenden bei der Ausgestaltung der Eigentumsrechte nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Gerade die Funktionenlehre im Immaterialgüterrecht definiert hierbei Ziele (Innovation, Teilhabe) und Mittel (Anreiz, Ansporn), die diesen Ausgleich ermöglichen sollen. Sie stützt sich auf die Prämisse, dass die Gewährung eines Monopolrechts Anreiz, Ansporn und Belohnung zur Innovation im jeweiligen Feld schafft und damit die Innovation insgesamt befördert.

Zugleich schaffen Schranken der Monopolrechte, wie die zeitliche Begrenzung des Schutzes im Urheber- und Patentrecht, Gemeinwohldividenden, indem sie auch Dritten die Nutzung der erzielten Innovationsvorteile erlauben. Dies gilt in besonderen Maße im Bereich der Erfinderschutzrechte. Hier ist eine Offenbarung der aufgefundenen Lehre bereits Voraussetzung der Gewährung des Schutzrechts. Da insbesondere Forschung und Entwicklung an und mit der Erfindung hier bereits vor Auslaufen des jeweiligen Schutzrechts erfolgen und den technischen Fortschritt gesamtgesellschaftlich beflügeln können, lässt sich diese Offenbarung als unmittelbare Allgemeinwohldividende der Beanspruchung des Schutzrechts durch den Erfinder verstehen.

2. Besonderheiten im Urheberrecht Bearbeiten

Aus ökonomischer Sicht erfüllt das Urheberrecht insbesondere eine Anreizfunktion und Informationsfunktion.

Die Anreizfunktion unterstellt, verkürzt gesprochen, dass nur derjenige schafft, der sich davon einen finanziellen Vorteil erhofft. Die Aussicht auf einen finanziellen Ertrag ist also Motor des kreativen Schaffens.[66] Demgegenüber steht die Informationsfunktion. Diese bedient das Interesse der Allgemeinheiten Informationsverteilung, dass sich aus der Sozialgebundenheit des Urheberrechts ergibt.[67] Dieser Funktion tragen zum Beispiel die Schranken zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft Rechnung.

3. Besonderheiten im Patent- und Gebrauchsmusterrecht Bearbeiten

Nach der herrschenden Funktionenlehre rechtfertigen die gesamtgesellschaftlichen Innovationsvorteile die Erteilung eines Patents. Diese lassen sich – so die Annahme – aber nur erzielen, weil die Schutzrechtserteilung dem Erfinder Ansporn und Belohnung zugleich ist, eine sonderschutzrechtswürdige Leistung zu erbringen. Eine KI lässt sich allerdings nicht vergleichbar anspornen oder belohnen. Sie schafft Innovation gemäß ihrer Kodierung und Datenbasis und verfügt über keine intrinsische Motivation. Anders als ein derivativer Schutz über den Schutz des KI-Systems als solchem (sei es nach Urheber-, sei es nach Patentrecht) fehlt es dem Schutz der autonomen KI-Erfindung damit insoweit an der Rechtfertigung.[68]

Eine Schutzrechtsbegründung könnte sich allerdings auf die gesamtgesellschaftliche Innovationsteilhabe stützen, welche mit der Offenlegung der jeweiligen erfindungsgemäßen Lehre durch die Offenlegung einer Patent- oder Gebrauchsmusterschrift eintritt. Diese Offenlegung ist Voraussetzung der Schutzrechtserteilung  und ließe sich auch an die Gewährung eines Schutzrechts an einer KI-autonomen Erfindung knüpfen.

KI-autonome Erfindungen und die Frage nach deren Offenbarung lenken den Blick aber auch auf das spezifische Spannungsverhältnis der Erfinderschutzrechte zum Geheimnisrecht. Je mehr technische Innovation dem Anwendungsbereich der Erfinderschutzrechte entzogen wird – etwa weil sie nicht von einem menschlichen Erfinder stammt, so dass eine Patentanmeldung keinen Erfolg verspräche –, desto mehr ist damit zu rechnen, dass diese Leistungsergebnisse von deren Inhabern geheim gehalten werden, um für „ihre“ KI-autonome Erfindung jedenfalls Geheimnisschutz nach dem GeschGehG zu erhalten. Sollten aufgrund der Zunahme KI-autonomer Erfindungen Leistungsergebnisse zunehmend im Bereich des Geheimnisschutzes verbleiben, sind diese auch Forschung und Entwicklung nicht zugänglich.

Nach der eben erörterten patentrechtlichen Dogmatik lässt sich diese „Nicht-Offenbarung“ entsprechend als Folge eines Schutzdefizits im Bereich der KI-autonomen Erfindungen beschreiben. Ausgehend von einem Primat der Gemeinfreiheit, lässt sich eine solche Konstellation aber auch ganz im Gegenteil als Folge eines erstarkten, wenn nicht - vor dem Hintergrund der Funktionenlehre und Sonderstellung der klassischen Immaterialgüterrechte - zu starken Geheimnisschutzes verstehen.[69]

4. Bedeutung des Schutzes von KI-Leistungsergebnissen für Marktprozesse

Schließlich hängt die Entscheidung für und wider den Schutz von KI-Leistungsergebnissen auch davon ab, ob und in welchem Umfang für diese Märkte geschaffen werden sollen. Zutreffend ist sicherlich, dass etwa für musikalische Kompositionen einer KI kein substantieller Markt entstehen kann, wenn diese ex origine Gemeinfrei sind und keiner Person per Sonderschutzrecht zugeordnet.[70] Dies bedeutet allerdings nicht, dass KI, die solche Kompositionen erstellt, nicht hergestellt werden wird. Immerhin kann immer noch die KI als solche sonderschutzfähig sein. Ihre Kreation wiederum mag dem Verwender auch andere wirtschaftliche Vorteile bieten, die nicht schutzrechtsabhängig sind; etwa first mover-Vorteile auf Märkten. Schließlich mag die Verwendung dieser KI-Leistungsergebnisse auch in anderer Weise rechtlichen Schutz erfahren, etwa wenn der Verwender sie in markenrechtlich oder lauterkeitsrechtlich relevanter Weise in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb verwendet.

Ob darüber hinaus ein Markt für jedes KI-Leistungsergebnis geschaffen werden sollte, ist damit auch ökonömisch eine komplexe Frage, die sich nicht einseitig mit Verweis auf ein anreizspezifisches Schutzbedürfnis des KI-Verwenders bejahen lässt.

III. Fazit: Schutzbegründungen und Gefahr der Entgrenzung der Sonderschutzrechte Bearbeiten

Den vorgenannten Schutzbegründungen lässt sich insbesondere die Gefahr einer Entgrenzung der Sonderschutzrechte und Überkompensation beziehungsweise Überentlohung der hinter der KI stehenden potentiellen Schutzrechtsinhaber entgegensetzen. Weitgehend wird eine Gefahr der Überkompensation zwar gesehen, aber als nicht durchschlagend erachtet.[71]

Weiterführendes Wissen

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Weiterführende Literatur Bearbeiten

  • Ebers/Heinze/Krügel/Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, Rechtshandbuch
  • Käde, Künstliche Intelligenz und Urheberrecht
  • Linke "Künstliche Intelligenz" und Urheberrecht - Quo vadis
  • Kaulartz / Braegelmann, Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning
  • Hacker, in Kuschel/Golla/Asmussen, Intelligente Systeme, Intelligentes Recht

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte Bearbeiten

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Fußnoten Bearbeiten

  1. Datenstrategie der Bundesregierung, Kabinettfassung vom 27.1.2021.
  2. Vgl. COM(2021) 206 final, 2021/0106(COD).
  3. COM(2021) 206 final, Annexes 1 to 9.
  4. High level expert group on artificial intelligence: A Definition of AI: Main Capabilities and Disciplines, European Commission, 08.04.2019, www.kowi.de/Portaldata/2/Resources/fp/Artificial-Intelligence-Definition.pdf.
  5. 5,0 5,1 Lakes/Siepermann, Künstliche Intelligenz - Definition: Was ist künstliche Intelligenz?, in: Gabler Wirtschaftslexikon.
  6. Raso et al, Artificial Intelligence & Human Rights: Opportunities & Risks, vgl. https://ssrn.com/abstract=3259344.
  7. Bosch/Olsson/Crnkovic, SiBW 2018, 177 ff.
  8. 8,0 8,1 8,2 Abschlussbericht der Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz vom 28.10.2020, BT-Drs. 19/23700, S. 51 ff.
  9. 9,0 9,1 Abschlussbericht der Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz vom 28.10.2020, BT-Drs. 19/23700, S. 52.
  10. BT-Drs. 19/23700, S. 53.
  11. dieser Frage nachgehend z.B., der wissenschaftliche Dienst des Bundestages, WD 10-3000-67/18, Hugenholtz/Quintas, Copyright and Artificial Creation: Does EU Copyright Law Protect AI-Assisted Output?, https://doi.org/10.1007/s40319-021-01115-0, Ory/Sorge, NJW 2019, 710; Hetmark/Lauber-Rönsberg, GRUR 2018, 574; Legner, ZUM 2019, 807; Doris, GRUR 2019, 1255; Gervais, GRUR Int 2020,117.
  12. https://www.nextrembrandt.com
  13. www.sueddeutsche.de/kultur/kuenstliche-intelligenz-ein-echter-rembrandt-aus-dem-rechner-1.2949787
  14. vgl. statt vieler www.kleinezeitung.at/kultur/5661098/The-next-Rembrandt_Das-passiert-wenn-kuenstliche-Intelligenz-Kunst.
  15. BT-Drs. IV/270.  
  16. Löwenheim/Leistner, in: Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, § 6 Rn. 6.
  17. So u.a. EuGH, Urt. v. 16.7.2009 - C-5/08, GRUR 2009, 1041, 1044, Rn. 34; EuGH, Urt. v. 4.10.2011 - verbundene Rs. C-403/08, C-429/08, GRUR Int. 2011, 1063, 1070, Rn. 97; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934, 935, Rn. 19.
  18. Legner, ZUM 2019, 807, 810.
  19. u.a. EuGH, Urt. v. 22.12.2010, GRUR 2011, 220, Rn. 45; EuGH, Urt. v. 16.7.2009, GRUR 2009, 1041, Rn. 37 ("Original").
  20. z.B. verwendet in Art. 1 Abs. 3 RL 2009/24/EG.
  21. So, EuGH, Urt. v. 1.12.2011 - C-145/10, GRUR 2012, 166, 168, Rn. 88; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934, 935, Rn. 19.
  22. BVerfG, Beschluss v. 3.6.1980 - 1 BvR 185/77, NJW 1980, 2070.
  23. BVerfG, Beschluss v. 3.6.1980 - 1 BvR 185/77, NJW 1980, 2070.
  24. https://www.nextrembrandt.com
  25. s.a. Dornis, GRUR 2019, 1252.
  26. BT-Drs. 19/23700, S. 53
  27. 27,0 27,1 dazu zuvor, A. II.
  28. EuGH , ECLI:EU:C:2009:465 = GRUR 2009, 1041 – Infopaq International.
  29. EuGH, ECLI:EU:C:2011:631 = MMR 2011, 817 – Football Association Premier League
  30. EuGH, ECLI:EU:C:2012:115, GRUR 2012, 386 - Football Dacato/Yahoo.
  31. BT-Drs. IV/270, S. 43.
  32. Schöpflin, in: BeckOK BGB, 57. Edition, § 21 Rn. 14.
  33. Schöpflin, in: BeckOK, 57. Edition, § 21 Rn. 14 mit Verweis auf das System des heutigen Römischen Rechts, Bd. II, 1840, 312 ff.
  34. BT-Drs. IV/270, S. 44.
  35. Entsprechend auch im US-amerikanischen Recht vgl. Review Board of the United States Copyright Office, Entscheidung vom 14.02.2022, RE: Second Request for Reconsideration for Refusal to Register A Recent Entrance to Paradise (Correspondence ID 1-3ZPC6C3; SR # 1-7100387071), www.copyright.gov/rulings-filings/review-board/docs/a-recent-entrance-to-paradise.pdf: ""copyright law only protects “the fruits of intellectual labor” that “are founded in the creative powers of the [human] mind.”.
  36. Entsprechend Linke, in: Hetmank/Rechenberg, Kommunikation, Kreation und Innovation, S. 29 ff.
  37. statt vieler BGH, GRUR 2008, 330 (332) – Expertensystem.
  38. Weiterführend BGH, NJW 2000, 1953 (1955) – Logikverfahren; BGH, GRUR 2008, 330 – Expertensystem; ebs. bereits BGH, GRUR 2005, 141 f. – Anbieten interaktiver Hilfe.
  39. Vgl. auch BGH, GRUR 2008, 330 – Expertensystem.
  40. BGH, GRUR 2008, 330 (332) – Expertensystem.
  41. EPO - Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt
  42. EPO Entscheidung vom 26.9.2002 - T 0641/00 (Two identities/COMVIK), www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t000641ep1.html; ähnlich auch EPO, Entscheidung vom 06.07.2022 - J 08/20, vgl. www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/communications/2022/20220706.html).
  43. vgl. EPA, Entscheidung G1/19 vom 10.03.2021, GRUR-RS 2021, 6335 bzw. https://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/99f4b971c9e3eb2fc125869400340179/$FILE/G_1_19_decision_of_the_Enlarged_Board_of_Appeal_of_10_March_2021_en.pdf.
  44. vgl. EPA, Entscheidung G1/19 vom 10.03.2021, GRUR-RS 2021, 6335 bzw. https://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/99f4b971c9e3eb2fc125869400340179/$FILE/G_1_19_decision_of_the_Enlarged_Board_of_Appeal_of_10_March_2021_en.pdf, Rn. 83.
  45. EPA, Entscheidung G1/19 vom 10.03.2021, GRUR-RS 2021, 6335 bzw. https://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/99f4b971c9e3eb2fc125869400340179/$FILE/G_1_19_decision_of_the_Enlarged_Board_of_Appeal_of_10_March_2021_en.pdf
  46. BGH GRUR 2010, 817, Rn. 28 – Steuervorrichtung.
  47. entspr. vgl. nur BGH, GRUR 1971, 210 (212) – Wildverbißverhinderung, in diesem Sinne auch Ménière/Pihlajamaa: Künstliche Intelligenz in der Praxis des EPA, GRUR 2019, 332 (335); im europäischen Kontext s. etwa auch House of Lords, Yeda Research v Rhône-Poulenc [2007] UKHL 43 (20).
  48. auch eine juristische Person kommt nicht in Betracht, s. nur BGH, GRUR 1971, 210 (212) – Wildverbißverhinderung; in diesem Sinne auch Ménière/Pihlajamaa: Künstliche Intelligenz in der Praxis des EPA, GRUR 2019, 332 (335); zu „Gruppenerfindungen“ s. LG Nürnberg-Fürth, GRUR 1968, 252 (254).
  49. Entsprechend m.w.N. Dornis, Of 'Authorless Works' and 'Inventions without Inventor' -The Muddy Waters of 'AI Autonomy' in Intellectual Property Doctrine, European Intellectual Property Review (E.I.P.R.) 2021, www.researchgate.net/publication/348909601, S. 13.
  50. vgl. CPC Scheme - G06N, www.uspto.gov/web/patents/classification/cpc/html/cpc-G06N.html, zul. abgerufen am 07.02.2022.
  51. vgl. Melullis, in: Benkard, PatG, 11. Auflage, 2015, PatG § 6 Rn. 32
  52. ähnl. m.w.N. Dornis, GRUR 2021, 784 (787 f.).
  53. Of 'Authorless Works' and 'Inventions without Inventor' -The Muddy Waters of 'AI Autonomy' in Intellectual Property Doctrine, European Intellectual Property Review (E.I.P.R.) 2021, www.researchgate.net/publication/348909601, S. 23 f.
  54. vgl. Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, wonach lediglich Investitionen »für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts einer Datenbank« erfasst sind.
  55. cgl. BGH ZUM 2005, 731, 732 – HIT BILANZ.
  56. Ebs. wohl Legner, ZUM 2019, 807, 809.
  57. Weiterführend, vgl. auch Keller, A vanishing right? The Sui Generis Database Right and the proposed Data Act, Kluwer Copyright Blog.
  58. m.w.N. etwa Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, Teil 1 § 2 Rn. 42 f.
  59. Umfänglich zur Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete etwa Fezer, in : Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG 3. Auflage 2016, Band I, Dritter Teil, H., I., 1. Rn. 447 ff.
  60. Ähnlich Dornis, GRUR 2019, 1252, 1256 f.
  61. BGH, GRUR 2016, 725, 728 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II.
  62. Umfänglich zum Thema geistiges Eigentum und Gemeinwohl.s.a. Rack, Gemeinwohl und Geistiges Eigentum – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher
  63. zu einer potenziellen solchen Problematik im Marken- und Geheimnisrecht s. etwa Kur, GRUR 2017, 1082 ff.
  64. Diese Frage ebenfalls aufwerfend, jedoch nicht beantwortend, BT-Drs. 19/23700, S. 72.
  65. Fezer, Grur 2016, 30 (32-34).
  66. Scheuen, in: Leupold/Wiebe/Glossner, 4. Aufl. 2021, Teil 9.6.2. Rn. 11.
  67. ggf. Binnenverweis zu Fabian Racks Beitrag.
  68. BMWi, Ergebnispapier Künstliche Intelligenz und Recht im Kontext von Industrie 4.0 (April 2019), S. 23.
  69. Ähnlich zum Spannungsverhältnis zwischen Patent- und Geheimnisschutz bereits McGuire, Grur 2016, 1000 (1004 f.).
  70. In diesem Sinne wohl Dornis, Of 'Authorless Works' and 'Inventions without Inventor' -The Muddy Waters of 'AI Autonomy' in Intellectual Property Doctrine, European Intellectual Property Review (E.I.P.R.) 2021, www.researchgate.net/publication/348909601, S. 26
  71. So wohl Hetmank/Lauber-Rönsberg, GRUR 2018, 574 (580 f.), m.w.N. auch Dornis, GRUR 2019, 1252 (1259).