Handbuch Sozialleistungen/ Familie, Kinder und Jugendliche


Die Leistungen im KJHG

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Die Kinder- und Jugendhilfe ist im SGB VIII geregelt, die Leistungen werden überwiegend von freien Trägern erbracht. Für die hoheitlichen Aufgaben (Inobhutnahme, Prüfung von Einrichtungen, Mitwirkung beim Gerichtsverfahren u.a.) ist die öffentliche Jugendhilfe zuständig.

Jugendarbeit
  • Außerschulische Jugendbildung,
  • Sport, Spiel, Geselligkeit,
  • arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit,
  • Kinder- und Jugenderholung,
  • Jugendberatung,
  • Internationale Jugendarbeit.
Jugendsozialarbeit Ausgleich sozialer oder individueller Beeinträchtigungen z.B. bei:
  • schulischer Bildung,
  • beruflicher Ausbildung,
  • Teilhabe am Arbeitsleben,
  • sozialer Integration.
Kindertagesbetreuung
  • Kindertagesstätten,
  • Kindertagespflege (Tagesmütter).
Förderung der Erziehung in der Familie
  • Allgemeine Förderung der Erziehung,
  • Scheidungsberatung,
  • gemeinsame Wohnformen für Eltern und Kinder,
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, s. auch Kapitel 6.3 (KV - Haushaltshilfe).
Hilfe zur Erziehung
  • Erziehungsberatung,
  • Soziale Gruppenarbeit,
  • Erziehungsbeistand,
  • Sozialpädagogische Familienhilfe,
  • Erziehung in einer Tagesgruppe,
  • Vollzeitpflege,
  • Heimerziehung, betreute Wohnformen,
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.
Schutzmaßnahmen
  • Inobhutnahme auf Wunsch des Kindes,
  • Inobhutnahme bei Anzeichen für Kindeswohlgefährdung.


Der Unterhaltsvorschuss

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Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen (ausreichenden) Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen (s. Unterhaltsvorschussgesetz).

Kinder ab dem Alter von zwölf Jahren sollen nur Unterhaltsvorschuss erhalten wenn sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten oder der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro verdient (bei SGB II-Bezug).

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes
0-5 Jahre 154 €
6-11 Jahre 205 €
12-17 Jahre 273 €


S. auch Kapitel 10.4 (ALG II - Unterhalt)


Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld

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Kindergeld (§§ 31 f. und §§ 62 ff. EStG)

  • Erhalten Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr, es kann bis zu 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. (§ 66 Abs. 3 EstG).
  • Bekommen Kinder in Ausbildung (oder wenn sie ausbildungssuchend gemeldet sind) bis zum 25. Lebensjahr.
  • Eine Einkommensanrechnung findet nicht mehr statt.
  • Wird unbegrenzt gezahlt, wenn schon vor dem 25. Lebensjahr eine Behinderung aufgetreten ist, die das Kind daran hindert, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (=seine Einkünfte abzüglich behindertenbedingter Aufwendungen liegen unter dem Grundfreibetrag der Einkommenssteuer).

Weitere Infos: BMFSFJ-Broschüre


Kinderzuschlag

Erhält man, wenn das eigene Einkommen dem ALG II-Bedarf für die erwachsenen Personen der Bedarfsgemeinschaft entspricht (§ 6a BKGG) aber man durch die Kinder unter den ALG II - Satz fällt. Einkommen über dem ALG II - Satz wird auf den Kinderzuschlag angerechnet (Arbeitseinkommen nur zu 50%). Liegt das Einkommen der Erwachsenen unter dem ALG II - Satz wird man auf ALG II verwiesen. Kindergeld und Kinderzuschlag werden bei der Familienkasse (bei der Arbeitsagentur) beantragt.


Elterngeld und Elternzeit (BEEG)

Elterngeld wird für 12 Monate gezahlt, 10 Monate bei Bezug von Mutterschaftsgeld. Es beträgt 65 % des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate, maximal 1.800 €, mindestens 300 €. (Bei Einkommen unter 1.000 € erhöht sich der Prozentsatz stufenweise, bei Einkommen über 1.200 € sinkt er leicht.) Für Alleinerziehende verlängert sich der Bezug von Elterngeld um 2 Monate, ebenso wenn sich beide Eltern die Elternzeit teilen. Fernern gibt es einen Geschwisterbonus und einen Mehrlingszuschlag. Auf Antrag kann das Elterngeld halbiert werden, dann verdoppelt sich der Auszahlungszeitraum.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss dies spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden und gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Während der Elternzeit kann bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit gearbeitet werden. Die Elternzeit dauert maximal 3 Jahre. Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot. In besonderen Fällen darf eine Kündigung von der Gewerbeaufsicht für zulässig erklärt werden, z.B. bei Stilllegung des Betriebes.

Das Bildungspaket

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Bedarfe für Bildung werden bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, wenn sie oder ihre Eltern

  • ALG II,
  • Sozialgeld,
  • Sozialhilfe,
  • Wohngeld,
  • Asylbewerberleistungen oder
  • Kinderzuschlag beziehen.

Familien mit einem geringen Einkommen können ebenfalls Leistungen aus dem Bildungspaket erhalten.


Das Bildungspaket beinhaltet:

  • Einen Zuschuss zum Mittagessen in der Schule oder in der Kindertagesstätte.
  • Nachhilfeunterricht bei Versetzungsgefahr.
  • Zuschuss für Lernmaterialien in Höhe von 100 € jährlich.
  • 10 € monatlich für Sport, Kultur oder die Teilnahme an Freizeiten bei Kindern unter 18.
  • Kosten von Klassenfahrten oder Ausflügen der Schule.
  • (Teilweise) Übernahme der Beförderungskosten zur Schule.

(§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6b BKGG, § 3 AsylbLG).