Handbuch Sozialleistungen/ Sozialhilfe


Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Die Leistungen sind in vielen Fällen identisch mit denen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, daher werde ich im Folgenden nur auf die wichtigsten Abweichungen eingehen.


Die Leistungen der Sozialhilfe Bearbeiten

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung...
…erhalten Menschen ab dem 18. Lebensjahr, wenn sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind (§ 42 SGB XII). Es besteht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 % des Regelsatzes; vor Erreichen des Renteneintrittsalters allerdings nur, wenn eine Schwerbehinderung oder das Merkzeichen „G“ vorliegen. Weitere Mehrbedarfe finden sich in § 30 SGB XII.


Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII)...
…wird im Rahmen der Sozialhilfe nur gewährt, wenn kein Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld besteht. Dies ist beispielsweise bei vorsätzlicher Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit oder bei EU-Ausländern mit verfestigtem Aufenthalt der Fall (BSG B 4 AS 44/15 R).


Die Hilfen zur Gesundheit und Pflege (§§ 47 ff. u. 61 ff SGB XII)
Alle Personen mit regelmäßigem Aufenthalt in Deutschland unterliegen der Krankenversicherungspflicht. Daher wird die Hilfe zur Gesundheit selten in Anspruch genommen. Pflegekosten, die nicht über die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt sind, können dann über die Sozialhilfe gezahlt werden.


Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)...
…wird für spezielle Personengruppen geleistet, wie Obdachlose und ehemalige Strafgefangene. Die Leistung erfolgt unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Betroffenen, auch von der Heranziehung von Unterhaltspflichtigen kann abgesehen werden.
Durchführungsverordnung
Deutscher Verein - Empfehlungen


Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 – 74 SGB XII)...
…umfasst weitere spezielle Angebote wie z.B. die Blindenhilfe. Für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen s. Kapitel 4.


Einsatz von Einkommen und Vermögen Bearbeiten

Einkommen wird überwiegend analog zum ALG II angerechnet (§§ 82 ff. SGB XII). Vom Erwerbseinkommen können allerdings 30 % abgesetzt werden, maximal 202 €. (In Einzelfällen und bei Beschäftigung in einer WfBM gelten Sonderregelungen). Bei Grundsicherung im Alter sind monatlich 100 € aus privater Zusatzversicherung frei, darüber hinaus sind bis zur halben Regelbedarfsstufe 30 % frei. Details finden sich in der Durchführungsverordnung: Verordnung zu § 82 SGB XII

Für die Bereiche Hilfe zur Pflege oder Gesundheit, Eingliederungshilfe, besondere soziale Schwierigkeiten und andere Lebenslagen gelten besondere Einkommensgrenzen (§ 85 SGB XII) für Ehepaare und die Eltern minderjähriger Kinder:

Erwachsener Hilfeempfänger Ehegatte oder ein Elternteil Zweiter Elternteil Minderjährige Kinder Weitere abhängige Person
424 € 424 € + 297 € 424 € 297 € 297 €

Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 SGB XII). Bei Schwerstpflegebedürftigen sind 60 % des Einkommens über der Einkommensgrenze frei (§ 87 Abs. 1 SGB XII). Bei Leistungen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ist der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehegatten Rechnung zu tragen (§ 92a SGB XII). Hierzu lauten die Empfehlungen des Deutschen Vereins: „Zur Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation soll auf das gemeinsame Durchschnittseinkommen im Jahr vor Eintritt des Hilfebedarfs abgestellt werden, sofern keine andere Betrachtung gerechtfertigt ist (z.B. absehbare Einkommensminderung wegen bevorstehenden Rentenbezuges).“


Erforderliche Aufwendungen und besondere Belastungen sind zu berücksichtigen z.B.:

  • Abzahlungsverpflichtungen, die vor Eintritt des Bedarfs eingegangen worden sind.
  • Beschaffung oder Erhalt der Unterkunft.
  • Aufwendungen für den Besuch naher Angehöriger in stationären Einrichtungen.
  • Aufwendungen bei Krankheit oder Behinderung z.B. Zahnersatz oder Medikamente.


Für die Leistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung existiert für die Eltern oder Kinder ein Freibetrag von 100.000 € Jahreseinkommen (§ 43 SGB XII).

Viele Leistungen für behinderte Menschen werden ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen erbracht. Generell existiert nun bei der Eingliederungshilfe ein zusätzlicher Freibetrag von 25.000 € (§ 60a SGB XII). Im Rahmen der Hilfe zur Pflege wird dieser Freibetrag nur gewährt, wenn das Vermögen aus einer Tätigkeit während des Leistungsbezuges stammt (§ 66a SGB XII).

Beim Einkommen wird nur die sogenannte „häusliche Ersparnis“ angerechnet. Dies betrifft nicht nur Einkommen und Vermögen des Behinderten sondern auch seines Ehegatten bzw. bei behinderten Kindern deren Eltern (§ 92 SGB XII).


Bevor Sozialhilfe gewährt wird, muss Vermögen eingesetzt werden (§ 90 SGB XII). Das Schonvermögen richtet sich inhaltlich nach dem SGB II. Die Freibeträge für Geldwerte betragen 5.000 € (für eine erwachsene Person):
www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988

Der Erbe der leistungsberechtigten Person ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe der letzten 10 Jahre verpflichtet (§ 102 SGB XII). Dabei existiert ein Freibetrag in Höhe von 2.454 € bzw. 15.340 €, wenn der Verstorbene dauerhaft zu Hause gepflegt wurde.

Eine umfassende Darstellung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen finden Sie in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.