Handbuch Sozialleistungen/ Sonstige Sozialleistungen


Wohngeld Bearbeiten

Ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten, der abhängig von Einkommen, Anzahl der Haushaltsmitglieder und der örtlichen Mietstufe gezahlt wird (WOGG und WoGVwV). Kinder in „Wohngeldhaushalten“ haben Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket (s. Kapitel 12.4). Die Freibeträge für Vermögen sind hoch (60.000 € für eine Person). Es kann Mietern und Eigentümern gewährt werden. Man kann nicht Wohngeld und ALG II/Sozialhilfe gleichzeitig beziehen! Wer Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe erhält (oder dem Grunde nach Anspruch darauf hat) ist ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 20 WoGG). Weitere Infos und ein Wohngeldrechner:
Wohngeldtabellen
Broschüre Wohngeld
Wohngeldrechner


Soziale Entschädigung Bearbeiten

Diese Leistungen gehen auf die Kriegsopferversorgung zurück. Sie sind im Bundesversorgungsgesetz geregelt. Neben den Auswirkungen von Militärdienst und Kriegseinwirkungen beziehen sich folgende Nebenregelungen auf das Bundesversorgungsgesetz:

  • Soldatenversorgungsgesetz und Zivildienstgesetz,
  • Opferentschädigungsgesetz (für Opfer von Straftaten),
  • Hilfen für politische Häftlinge in der DDR und weiteren osteuropäischen Gebieten,
  • Infektionsschutzgesetz (für Impfschäden).

Das Bundesversorgungsgesetzt beinhaltet fast alle Leistungen der Sozialgesetzbücher. Für die Durchführung sind in Baden-Württemberg die Versorgungsämter zuständig. § 1 Abs.3 BVG gibt vor: „Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs“.

Die Grundrenten nach dem BVG werden einkommensunabhängig geleistet und in der Regel nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Schädigung (GdS). Die Feststellung erfolgt analog zum Grad der Behinderung. Auch wenn keine dauerhafte Schädigung eingetreten ist, besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung.

Häufig kann nicht bewiesen werden, dass die Schädigungen aufgrund von Umständen erlitten wurde, die das Bundesversorgungsgesetz abdeckt. Daher hat der Gesetzgeber mit § 15 KOVVfG eine sogenannte „Beweiserleichterung“ geschaffen:
„Die Angaben des Antragstellers sind der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.“

Dies ist auch auf die Opferentschädigung anzuwenden (BSG, Az. 9 RVg 3/89). Ebenso spielt die Strafmündigkeit des Täters keine Rolle bei der Gewährung von Opferentschädigung (BSG, Az. B 9/9a VG 3/06 R).

Opfer von Straftaten benötigen häufig auch Hilfestellungen im Umgang mit der Justiz zur Wahrung von Opferschutzrechten. Hierauf hat sich der Weisse Ring e.V. spezialisiert. Neben den Beratungsstellen vor Ort gibt es auch ein Opfer-Telefon und ein Angebot zur Online-Beratung.

Übrigens: Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Dies gilt aber nur, wenn die Verfolgung aus Gründen der Politik, der Rasse oder des Glaubens erfolgte. Die zwangssterilisierten und ermordeten psychisch kranken oder behinderten Menschen sind bis heute von der Entschädigung ausgenommen!


Die Förderung der beruflichen Bildung Bearbeiten

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) kann von der Bundesagentur für Arbeit geleistet werden (§§ 81 ff. SGB III):

  • Die Weiterbildung muss notwendig sein, um Arbeitslosigkeit zu beheben oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.
  • Wenn trotz Berufsabschluss mehr als vier Jahre in ungelernter Tätigkeit gearbeitet wurde und eine Beschäftigung im erlernten Beruf voraussichtlich nicht mehr möglich ist, kann ebenfalls FbW geleistet werden.
  • Der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses kann auch gefördert werden.
  • Vor Beginn der Teilnahme ist eine Beratung durch die Agentur für Arbeit Pflicht.
  • Die Maßnahme und der Träger müssen für die Förderung zugelassen sein.
  • Während der Weiterbildung wird Arbeitslosengeld gezahlt.
  • Hat die Maßnahme zwischen August 2016 und Ende 2020 begonnen erhalten die Teilnehmer 1.000 € für eine bestandene Zwischen- und 1.500 € für die (bestandene) Abschlussprüfung. Reha-Teilnehmer der Arbeitsagentur erhalten die Prämie ebenfalls. (§ 131a SGB III).


Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) regelt die berufliche Fortbildung von Fachkräften (Meister-Bafög):

  • Voraussetzung ist der Abschluss einer Erstausbildung nach dem BBIG.
  • Gezahlt werden die Maßnahmekosten und ein Zuschuss zum Lebensunterhalt.
  • Die Höhe der Förderung ist abhängig von der jeweiligen Lebenssituation (Familienstand, Kinderzahl, eigenes Einkommen und Einkommen des Ehegatten).
  • Die Förderung wird teilweise als Darlehen, teilweise als Zuschuss gezahlt (zu unterschiedlichen Anteilen, je nach Art der Förderung).
  • Es wird vom Bund gezahlt und in Baden-Württemberg bei den Landratsämtern beantragt.


Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für Schüler und Studenten:

  • Mit BAföG kann der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen, Akademien und Hochschulen gefördert werden.
  • Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden.
  • Auf die Leistungen werden eigenes Einkommen und Vermögen sowie Einkommen des Ehegatten und das der Eltern angerechnet. BAföG ist somit „familienabhängig“.
  • Bei Erwerb der Hochschulreife, bei Beziehern über 30, nach 5 Jahren Berufstätigkeit oder nach 3 Jahren Berufsausbildung plus 3 Jahre Berufstätigkeit wird das BAFöG elternunabhängig gezahlt.
  • Es wird vom Bund gezahlt und in Baden-Württemberg bei den Landratsämtern beantragt.
  • Für Schüler wird es als Zuschuss, für Studenten zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gezahlt.


Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt (§§ 56 ff. SGB III). Anspruch haben Auszubildende unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es wird eine (im Regelfall erste) Ausbildung nach dem BBIG absolviert.
  • Der Antragsteller wohnt während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern und kann auch nicht dort wohnen, weil der Weg zur Arbeitsstätte nicht zumutbar ist (ca. 2 Stunden u. mehr). Oder der Antragsteller ist über 18 Jahre alt oder verheiratet oder hat ein Kind und zieht in eine eigene Wohnung. Ferner gibt es eine Sonderregelung für behinderte Leistungsbezieher (§ 116 SGB III).
  • Das Einkommen des Auszubildenden ist zu gering.
  • Das Einkommen der Eltern reicht nicht aus, um den Auszubildenden zu unterstützen.
  • Bei verheirateten Auszubildenden wird das Einkommen des Ehegatten mit angerechnet.


Bedarfe bei Weiterbildung (nicht vollständig)
Berufsausbildung Meister/ Techniker Schule Studium FbW
Förderung BAB1 AFBG1 BAFÖG2 BAFÖG2 ggf. ALG I1
Regelsatz 372 € 432 €3 231 € o. 418 €4 372 € o. 399 €4 ALG I
Unterkunft 250 € 250 € 273 € o. 169 €4 250 € -
Unterkunft bei Eltern - - - 52 € -
Zuschuss KV + PV - 86 € 86 € 86 € -
Einsatz Vermögen - ab 45.000 €5 ab 7.500 €5 ab 7.500 €5 -
Einsatz Nettoeinkommen (abzgl. Werbungskosten) ab 62 € ab 290 €5,6 ab 290 €5,6 ab 290 €5,6 ab 165 €
Kinderzuschlag7 - 235 € pro Kind 130 € pro Kind unter 10 130 € pro Kind unter 10 7%
1 Ergänzend ist ein Zuschuss durch das Jobcenter möglich
2 Ergänzend ist ein Darlehen durch das Jobcenter möglich
3 Zuschläge für Verheiratete und für Alleinerziehende
4 je nach Schulart
5 zzgl. Freibeträge für Ehegatten und Kinder
6 mit Werbungskosten- und Sozialpauschale sind ca. 450 € frei
7 Betreuungskosten werden unterschiedlich übernommen

Natürlich könnte ergänzend noch Anspruch auf weitere Sozialleistungen wie Wohngeld, Kindergeld, Hinterbliebenenrenten o.ä. bestehen.