Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Leistung


Die Leistung

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Ausschluss der Leistungspflicht

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Überblick

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Die Pflicht zur Leistung kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein. Zunächst kommen die Tatbestände des § 275 BGB in Betracht: Abs. 1 entbindet den Schuldner ipso iure von der Leistungspflicht, Abs. 2 und 3 geben dem Schuldner Einreden gegenüber dem Gläubiger.

Daneben bestehen zahlreiche weitere Gründe für das Entfallen der Leistungspflicht (die Tatbestände werden im jeweils passenden Kapitel behandelt):

  • Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB);
  • Fristablauf (§ 163, speziell z. B. § 575 BGB);
  • die Leistungspflicht entfällt, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB);
  • Widerruf eines Verbrauchergeschäfts (§§ 355, 312 ff. BGB);
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB);
  • Rücktritt aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnis (§ 314 BGB);
  • die Pflicht zur Gegenleistung im Synallagma erlischt mit der Leistungspflicht (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB - dazu noch unten);
  • Untergang des Primäranspruchs nach Ausübung eines Rücktrittsrechts (§ 346 BGB);
  • Erfüllung bzw. Erfüllungssurrogate:
  • Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner (§ 362 Abs. 1 BGB) bzw. durch einen Dritten (§ 267 BGB) oder erfüllungswirksame Leistung an einen Dritten (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB);
  • Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB);
  • Hinterlegung unter Ausschluss der Rücknahme (§ 378 BGB);
  • Aufrechnung mit einer Gegenforderung (§ 389 BGB);
  • Abschluss eines Erlassvertrags (§ 397 BGB);
  • teilweises Erlöschen eines Zahlungsanspruchs durch Minderung (§ 441 BGB, ggfs. anwendbar über Verweisung, z. B. § 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BGB - dazu noch unten);
  • bei Tod des Schuldners: Untergang nur höchstpersönlicher Pflichten (z. B. §§ 520, 673 BGB), ansonsten Fortbestehen als Nachlassverbindlichkeit, d. h. Haftung der Erben (§§ 1922, 1967 BGB);
  • Kündigung (z. B. §§ 621, 622 BGB).

§ 275 Abs. 1 BGB

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Ist die Möglichkeit der Leistung für jedermann ausgeschlossen, liegt ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Subjektive Unmöglichkeit (auch: Unvermögen) liegt dagegen vor, wenn die Leistung nur dem Schuldner unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Beispiel: Geschuldet ist eine bestimmte Sache, die dem Schuldner jedoch gestohlen worden ist. Der Dieb ist nicht ermittelbar.

In dem Fall handelt es sich um subjektive Unmöglichkeit. Zwar könnte der Dieb die Sache an den Gläubiger herausgeben, nicht jedoch der Schuldner.

Fraglich ist, ob § 275 Abs. 1 BGB auch die "praktische" Unmöglichkeit erfasst. Dabei handelt es sich um ein Leistungshindernis, dessen Überwindung von niemandem erwartet wird (z. B. die Bergung eines im See versunkenen Rings). Nach h. M. liegt kein Fall der Unmöglichkeit vor, zu prüfen sind § 275 Abs. 2 und 3 BGB. Es kommt darauf an, ob das Leistungshindernis für den Schuldner behebbar ist (dann nur Einrede) oder nicht (dann Fall der subjektiven Unmöglichkeit).

§ 275 Abs. 2 BGB

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§ 275 Abs. 2 BGB gibt dem Schuldner eine Einrede. Er kann die Leistung verweigern, wenn die Erbringung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Aufwand ist mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers zu vergleichen, nicht mit den eigenen Interessen des Schuldners (für letzteres gilt § 275 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Geschuldet ist eine bestimmte Sache, die der Schuldner jedoch bereits an einen Dritten veräußert hat.

Hier liegt kein Fall der subjektiven Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor, wenn der Schuldner die Sache dem Dritten abkaufen und dann dem Gläubiger liefern kann. Dem Schuldner steht aber u. U. die Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB zu. Das ist der Fall, wenn der Dritte einen exorbitanten Kaufpreis für den Rückkauf verlangt[1]. Nach § 275 Abs. 2 S. 2 BGB sind dem Schuldner allerdings größere Anstrengungen zuzumuten, wenn er das Leistungshindernis verschuldet hat.

Problematisch ist die Abgrenzung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Bedeutung hat die Abgrenzung für die Rechtsfolgen: Nach § 275 Abs. 2 BGB entfällt die Leistungspflicht, nach § 313 BGB kann der Schuldner Vertragsanpassung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Verhältnis der Normen ist strittig - folgende Lösungen werden vertreten:

  • Der Schuldner ein Wahlrecht zwischen § 275 Abs. 2 und § 313 BGB. Aus Gründen des Schuldnerschutzes sollen seine Rechte kumuliert werden.
  • Sofern eine Vertragsanpassung sinnvoll erscheint, ist § 313 BGB anzuwenden.
  • § 313 BGB ist lex specialis für vertragliche Austauschverhältnisse, da § 275 Abs. 2 BGB für alle Leistungspflichten gilt.
  • Nach überwiegender Ansicht gilt folgendes: § 275 Abs. 2 BGB greift, wenn der Aufwand des Schuldners das Leistungsinteresse des Gläubigers erheblich übersteigt; dagegen liegt ein Fall der sog. wirtschaftlichen Unmöglichkeit im Sinne von § 313 BGB vor, wenn das Missverhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und der Gegenleistung besteht[2].
Beispiel: Geschuldet ist die Herausgabe eines wertvollen Rings. Vor der Übergabe fällt der Ring jedoch auf den Grund eines Sees.

In dem Fall hat sich der Wert des Rings für den Gläubiger nicht erhöht. Allerdings ist der Aufwand für den Schuldner bedeutend gestiegen, während das Leistungsinteresse des Gläubigers gleich geblieben ist. Nach überwiegender Ansicht kann der Schuldner also die Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern.

Anders wäre es, wenn der Marktwert des Rings - z. B. wegen eines gestiegenen Sammlerinteresses - steigen würde; dann käme keine Leistungsverweigerung, sondern nur noch Vertragsanpassung in Betracht. In diesem Fall nähern sich nämlich Aufwand und Gläubigerinteresse einander an; das Missverhältnis besteht nun aber zwischen dem Aufwand des Schuldners und der ihm zustehenden Gegenleistung. Daher liegt in der Abwandlung ein Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vor[3].

§ 275 Abs. 3 BGB

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Ist dem Schuldner eine höchstpersönlich zu erbringende Leistung individuell unzumutbar, steht ihm das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 3 BGB zu.

Beispiel: Eine Sängerin sagt einen Auftritt ab, weil ihr Kind lebensgefährlich erkrankt ist.

Im Fall der Krankheit eines Arbeitnehmers kann je nach Schwere der Krankheit zur subjektiven Unmöglichkeit abgegrenzt werden[4]: Ist ihm die Leistung objektiv nicht möglich, handelt es sich um einen Fall von § 275 Abs. 1 BGB; kann der Arbeitnehmer trotz Gesundheitsbeeinträchtigung seine Arbeit wie geschuldet ausführen, steht ihm ein Wahlrecht zu, ob er arbeitet oder die Arbeit unter den Voraussetzungen von § 275 Abs. 3 BGB verweigert.

Ebenfalls in Betracht kommt die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen.

Das Schicksal der Gegenleistung

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Im Fall von § 275 BGB kann der Gläubiger die Leistung nicht mehr verlangen, umgekehrt verliert der Schuldner des Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB); bei der Teilunmöglichkeit ist die Gegenleistung entsprechend § 441 Abs. 3 BGB zu mindern (§ 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BGB). Zu den Besonderheiten bei der Preisgefahr im Kaufrecht siehe hier.

Der Schuldner behält ausnahmsweise seinen Gegenanspruch, wenn der Gläubiger "für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist" (§ 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) oder er sich zu dem Zeitpunkt in Annahmeverzug befand (Alt. 2). Fraglich ist, wie der Begriff der "Verantwortlichkeit" in § 326 Abs. 2 S. 1 BGB auszulegen ist. Teils wird vertreten, dass die Regeln über das Verschulden (§§ 276, 278 BGB) hier analog anzuwenden seien[5]. Nach a. A. sind diese Vorschriften jedoch auf den Schuldner zugeschnitten, wohingegen der Gläubiger nichts in ihrem Sinne "schulde": Zu vertreten hat der Gläubiger nach dieser Ansicht jedes Verhalten, das seinem eigenen wohlverstandenen Interesse widerspricht und den Leistungserfolg vereitelt[6].

Nicht im Gesetz geregelt sind die Rechtsfolgen für den Fall, dass Schuldner und Gläubiger beiderseits für die Unmöglichkeit verantwortlich sind. Von einer Regelung hat der Gesetzgeber auch im Zuge der Schuldrechtsreform ausdrücklich abgesehen. Die Lösung bleibt daher weiterhin Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen[7].

Beispiel: Beim Verkauf hätte V einen Gewinn von 100 Euro gemacht. Der Untergang der Kaufsache wird von beiden Teilen gleich verursacht. K muss für die Ersatzbeschaffung 200 Euro mehr aufwenden.

Zur Lösung werden verschiedene Wege gegangen[8]. Nach wohl h. M. gilt folgendes[9]: Der Gläubiger hat gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB einen Schadensersatzanspruch, der gem. § 254 BGB zu kürzen ist. Demgegenüber verliert der Schuldner zwar gem. § 326 Abs. 1 BGB seinen Gegenleistungsanspruch; der Verlust ist jedoch ein Schaden, den der Gläubiger wegen der Verletzung einer Nebenpflicht mit zu verantworten hat. Der Schuldner hat daher seinerseits einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1 BGB, der allerdings ebenfalls gem. § 254 BGB zu kürzen ist. Diese gegenseitigen Schadensersatzansprüche werden dann saldiert.

Die Lösung für den Beispielsfall sieht demnach wie folgt aus:

1. Der Anspruch des K auf Lieferung ist untergegangen (§ 275 Abs. 1 BGB), dementsprechend auch der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung (§ 326 Abs. 1 BGB). Die Ausnahme des § 326 Abs. 2 S. 1 BGB greift nicht, denn für "weit überwiegend" reichen 50% Mitverantwortlichkeit seitens K noch nicht aus.


2. K hat einen Schadensersatzanspruch gem. § 283 BGB, der wegen seines hälftigen Mitverursachungsanteils um 50% zu kürzen ist (§ 254 Abs. 1 BGB), also:


200 * 0,5 = 100.


3. V hat einen Schadensersatzanspruch, weil K eine Nebenpflicht verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Sein Schaden liegt im Verlust der Liefermöglichkeit und damit des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung (die Befreiung von der Lieferpflicht ist anzurechnen, so dass nur die Gewinnspanne bleibt). Auch hier ist gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen, also:


100 * 0,5 = 50.


4. Die gegenseitigen Schadensersatzansprüche von K (100) und V (50) sind zu saldieren. Per Saldo ergibt sich:


100 - 50 = 50.


5. Ergebnis: K kann von V 50 Euro verlangen.

Besonderheiten bei Geldschulden

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Ist der Schuldner nicht zahlungsfähig, liegt kein Fall der Unmöglichkeit vor. Das ergibt sich u. a. aus der Existenz der Insolvenzordnung, die überflüssig wäre, wenn finanzielles Unvermögen die Zahlungspflicht nach § 275 BGB ausschlösse[10].

Das stellvertretende commodum

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Erlangt der Schuldner aufgrund der Unmöglichkeit einen Ersatz oder Ersatzanspruch (etwa eine Versicherungsleistung), kann der Gläubiger die Herausgabe des Ersatzes bzw. die Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen (§ 285 BGB). Nach h. M. kann das volle commodum verlangt werden, auch wenn es den Wert des geschuldeten Gegenstands übersteigt; nach der Gegenansicht ist der Anspruch auf den Wert des Leistungsgegenstands begrenzt.

Für den Fall, dass der Gläubiger das stellvertretende commodum verlangt, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet (§ 326 Abs. 3 S. 1 BGB); jedenfalls soweit der Ersatzgegenstand der geschuldeten Leistung entspricht (§§ 326 Abs. 3 S. 2, 441 Abs. 3 BGB). Es ist dann die aus dem Kaufrecht bekannte Minderungsformel anzuwenden:

Beispiel[11]: V verkauft K ein gebrauchtes Motorrad im Wert von 2000 Euro für 1000 Euro. Das Motorrad wird von D zerstört. V erhält von D daher ein neues Motorrad im Wert von 500 Euro.

Der Ersatzgegenstand hat einen Wert von einem Viertel des ursprünglich geschuldeten Gegenstands. Verlangt K das neue Motorrad heraus, muss er also auch nur ein Viertel des Kaufpreises zahlen, d. h. 250 Euro.

Abwandlung: Das Motorrad, das D dem V ersetzt, hat einen Wert von 3000 Euro.

Nach h. M. kann K das Motorrad herausverlangen, wenn er den vollen Kaufpreis von 1000 Euro zahlt.

Die Voraussetzungen für den Herausgabeanspruch gem. § 285 Abs. 1 BGB sind:

  1. Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Leistung eines Gegenstands aus Vertrag oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Ausgenommen sind Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB und § 985 BGB (str.). "Gegenstand" im Sinne des § 285 BGB sind Sachen, Rechte und Energie. Strittig ist, ob Arbeitsleistungen dazu zählen (nach h.M. nicht). Es wird jedoch vertreten, dass ein Arbeitnehmer, der seine Leistung nach § 275 Abs. 3 BGB verweigern kann, einen parallel dazu anderweitig erzielten Verdienst an den Arbeitgeber abführen muss, wenn ihm diese Verdienstmöglichkeit erst durch die Unzumutbarkeit eröffnet worden ist[12].
  2. Der Schuldner ist nach § 275 Abs. 1 - 3 BGB von der Leistungspflicht befreit. In den Fällen von Abs. 2 und 3 ist erforderlich, dass der Schuldner die Einrede auch erhoben hat.
  3. Der Schuldner erlangt für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch. Hier kann unterschieden werden zwischen dem commodum ex re, d.h. dem Ersatz aus der Sache (z. B. Schadensersatzanspruch oder Versicherungssumme), und dem commodum ex negotiatione, d. h. einem Ersatz, den der Schuldner aus einer (vertragswidrigen) Veräußerung des geschuldeten Gegenstands erlangt.
  4. Es muss eine wirtschaftliche Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und Ersatz bestehen. Die Erlangung des stellvertretenden commodums muss außerdem adäquat kausal mit der Befreiung von der Leistungspflicht zusammenhängen. Wirtschaftliche Zusammengehörigkeit indiziert die Kausalität. Problematisch sind freiwillige Zuwendungen seitens Dritter. Beispiel: Das verkaufte Auto wird zerstört, der Schuldner bekommt dafür von einem Verwandten (der von dem Verkauf nichts wusste) ein neues Auto geschenkt. An der notwendigen Adäquanz lässt sich hier unter dem Gesichtspunkt zweifeln, dass das Geschenk nicht dem Gläubiger zugute kommen sollte[13], anders jedoch die h. M., die einen adäquaten Kausalzusammenhang bejaht.
  5. Zu beachten ist, dass kein Verschulden erforderlich ist. Der Herausgabeanspruch aus § 285 BGB kann also auch geltend gemacht werden, wenn dem Schuldner die Entlastung nach § 280 Abs. 1 S. 2 gelingt!

Anmerkungen

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  1. v. Wilmowsky, JuS-Beilage 1/2002, S. 8.
  2. Schulze/Ebers, JuS 2004, 265 (266 f.).
  3. Vgl. HandKomm-BGB/Schulze, 4. Aufl. 2005, § 313 Rn. 8.
  4. Schulze/Ebers, JuS 2004, 265 (266).
  5. Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, BGB, 2006, § 326 Rn. 14.
  6. Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 5. Aufl. 2003, Rn. 1667.
  7. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 326 Rn. 15.
  8. Überblick bei HandKomm-BGB/Schulze, 4. Aufl. 2005, Rn. 3 vor §§ 323 - 326.
  9. Schulze/Ebers, JuS 2004, 366 (368); HandKomm-BGB/Schulze, Rn. 3 vor §§ 323 - 326; Palandt/Heinrichs, § 326 Rn. 15.
  10. v. Wilmowsky, JuS-Beilage 1/2002, S. 8.
  11. Beispiele nach Lehmann/Zschache, JuS 06, 502 [505, unter IV.1.]).
  12. Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt-Kessel, BGB, 2006, § 285 Rn. 6.
  13. So Lehmann/Zschache, JuS 2006, 502 (504).