Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlagen Bearbeiten
Eröffnung der Klauselkontrolle Bearbeiten
Siehe auch: Besonderheiten der ► Klauselkontrolle im Arbeitsrecht.
Stellen der Klausel Bearbeiten
Einbeziehung der Klausel Bearbeiten
Problem der kollidierenden AGB: Verwenden beide Vertragsparteien AGB, stellt sich die Frage, ob überhaupt und, falls ja, wessen AGB sich "durchsetzen" (z. B. Einkaufs- versus Verkaufs-AGB). Nach früher vertretener Theorie des letzten Wortes, nach der die jeweils zuletzt gestellten AGB als gestellt und von der Gegenseite konkludent angenommen galten (§ 150 Abs. 2 BGB). Diese Lösung wird von der heute h. M. jedoch abgelehnt. Vielmehr liegt im Fall der kollidierenden AGB ein Dissens vor (§ 154 Abs. 1 BGB). Als Folge gilt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB), während die kollidierenden AGB-Klauseln nicht als wirksam vereinbart gelten[1].
"Überraschende" Klauseln Bearbeiten
Vorrang der Individualabrede Bearbeiten
Vorrang der Auslegung Bearbeiten
Inhaltskontrolle Bearbeiten
Eröffnung der Kontrollmöglichkeit Bearbeiten
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Bearbeiten
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Bearbeiten
Generalklausel Bearbeiten
Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einer Klausel Bearbeiten
Anmerkungen Bearbeiten
- ↑ Vgl. Graf v. Westphalen, Anm. zu BGH, NJW 2006, 3486.