Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen


Grundlagen Bearbeiten

Eröffnung der Klauselkontrolle Bearbeiten

Siehe auch: Besonderheiten der Klauselkontrolle im Arbeitsrecht.

Stellen der Klausel Bearbeiten

Einbeziehung der Klausel Bearbeiten

Problem der kollidierenden AGB: Verwenden beide Vertragsparteien AGB, stellt sich die Frage, ob überhaupt und, falls ja, wessen AGB sich "durchsetzen" (z. B. Einkaufs- versus Verkaufs-AGB). Nach früher vertretener Theorie des letzten Wortes, nach der die jeweils zuletzt gestellten AGB als gestellt und von der Gegenseite konkludent angenommen galten (§ 150 Abs. 2 BGB). Diese Lösung wird von der heute h. M. jedoch abgelehnt. Vielmehr liegt im Fall der kollidierenden AGB ein Dissens vor (§ 154 Abs. 1 BGB). Als Folge gilt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB), während die kollidierenden AGB-Klauseln nicht als wirksam vereinbart gelten[1].

"Überraschende" Klauseln Bearbeiten

Vorrang der Individualabrede Bearbeiten

Vorrang der Auslegung Bearbeiten

Inhaltskontrolle Bearbeiten

Eröffnung der Kontrollmöglichkeit Bearbeiten

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Bearbeiten

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Bearbeiten

Generalklausel Bearbeiten

Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einer Klausel Bearbeiten

Anmerkungen Bearbeiten

  1. Vgl. Graf v. Westphalen, Anm. zu BGH, NJW 2006, 3486.