Benutzer:Kath Erich/Baustelle2
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde, Teil 4/Abschnitt 2/Unterabschnitt 3
Einführung Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde | ||
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Erläuterungen Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde | ||
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Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
- ↑ Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."
Allgemeines Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber Urheber|Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
Fußnoten
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