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Vorlage Art. [Bearbeiten]

Funktion

Diese Vorlage dient dazu, einzelne (bei buzer auch mehrere einzelne) Gesetzesartikel (zum Beispiel „Art. 1“ GG oder „Art. 1, 2“ GG) mit externen Rechtssammlungen zu verlinken.

Übersicht über weitere ähnliche Vorlagen:

  • Vorlage:§ zur Verlinkung von Paragrafen (zum Beispiel § 242 StGB)
  • Vorlage:§§ zur Verlinkung auf ganze Gesetze (mit Paragrafen oder Artikeln)

Verwendung

Syntax allgemein
{{Art.|Parameter 1|Parameter 2|Parameter 3|text (optional)}}
oder, nach der Bedeutung der Parameter:
{{Art.|<ArtikelNr>|<Gesetzeskürzel>|<Datenbankanbieter>|text=<Linktext> (optional)}}
Die ersten drei Parameter haben keinen Namen. Bei ihnen ist nur der Wert an 1., 2. und 3. Stelle einzugeben. Weitere Parameter sind benannt, hier erfolgt die Eingabe in der Form „name=Wert“, z.B. „text=Art. 1“
Zusätzlich gibt es beim RIS einen weiteren benannten Parameter, der nach Parameter 3 eingetragen wird: DokNr=<Dokumentennummer>.


Einzelheiten zu den Parametern:

Parameter 1
gibt den Artikel (die Artikelnummer) an.
(Absätze und Sätze können nicht angegeben werden, s. dazu aber den optionalen Parameter text.)
Bei buzer.de ist auch die Angabe mehrer Artikel (auch nicht direkt hintereinander stehender) möglich, die dann alle angezeigt werden (maximal 100). Die Angabe kann mit Kommas getrennt oder mit Bindestrich erfolgen (ohne Leerzeichen!), auch beide Arten von Eingaben nebeneinander sind möglich: "1,3,25", "1-12", "1-5,24-28". In diesen Fällen ist zusätzlich die Verwendung des Parameters text anzuraten.
Parameter 2
ist das in der URL verwendete Gesetzeskürzel. Einzutragen ist die von der jeweiligen Gesetzessammlung (siehe Parameter 3) erwartete Schreibweise:
  • Bei juris werden bei Bundesgesetzen alle Gesetzesabkürzungen klein geschrieben und teilweise auch von der amtlichen Abkürzung abweichende Kürzel gebraucht (z. B. statt EGBGB: bgbeg).
  • Bei dejure wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt.
  • Bei buzer wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt. Möglich ist auch die Eintragung des Gesetzestitels (soweit aus mehreren Worten bestehend mit Leerzeichen dazwischen). Für einige Anwendungen können Abkürzung oder Gesetzestitel nicht verwendet werden (etwa Präambel des GG, Anlagen zu Gesetzen). Dann kann der Link nicht mit dieser Vorlage gesetzt werden, vielmehr sollte die Vorlage:§§ benutzt werden.
  • Bei einer Datenbank des österreichischen RIS ist die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) zu benutzen. Zusätzlich muss beim RIS noch der weitere Parameter DokNr angegeben werden:
    • Ohne Angabe von DokNr verlinkt die Vorlage auf eine Suchmaske. Dort den richtigen gefundenen Artikel anklicken. Auf der dann angezeigten Seite kann die aktuelle Dokumentennummer des Artikels entnommen werden. Diese ist dann in der Vorlage mit Gleichheitszeichen in der Form z.B. DokNr=NOR12015119 einzufügen, damit der richtige Gesetzestext direkt verlinkt werden kann.
  • Bei ch die SR-Nummer des schweizerischen Gesetzes, wie sie in der URL angegeben wird (also gegebenenfalls mit Unterstrich statt Punkt). Damit ist das Gesetz eindeutig bestimmt. Meist funktioniert es auch, wenn man statt der SR-Nummer an gleicher Stelle die Abkürzung des Gesetzestitels eingibt.
Parameter 3
Hier die Bezeichnung für die Gesetzessammlung eintragen, auf die verlinkt werden soll. Unterstützt werden zur Zeit:
Gesetze einiger deutscher Bundesländer. Einzutragen ist als Parameter 3:
  •   dejure – deutsche Gesetze und Gesetze Baden-Württemberg (http://dejure.org)
  •   buzer – deutsche Gesetze, die im Bundesgesetzblatt I verkündet wurden (http://www.buzer.de)
  •   Für österreichische Gesetze im  RIS (http://ris.bka.gv.at/) sind verschiedene Datenbanken zu unterscheiden. Einzutragen ist im Parameter 3:
    • RIS-B für Bundesgesetze
    • oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
      • LrBgld (Burgenland)
      • LrK (Kärnten)
      • LrOO (Oberösterreich)
      • LrSbg (Salzburg)
      • LrT (Tirol)
    • Auch die folgenden 4 Bundesländer bieten Landesgesetze, aber nur als Ganzes, ohne Verlinkung einzelner Paragrafen:
      • LrNo (Niederösterreich)
      • LrStmk (Steiermark)
      • LrVbg (Vorarlberg)
      • LrW (Wien).
  •   ch – schweizerisches Bundesrecht (Landesrecht und Staatsvertragsrecht) (http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html)


Parameter DokNr (nur beim RIS)
Einzutragen nach Parameter 3 mit vorangestelltem DokNr=. Zur Verwendung siehe die Erläuterungen zum RIS bei Parameter 2.
Achtung: Wenn kein Dokument aus dem RIS verknüpft wird, wird dieser Parameter komplett ausgelassen, so dass der Parameter text als letzter Parameter an Stelle 4 steht (siehe auch die Beispiele).
Parameter text (optional bei allen Anbietern möglich)
Einzutragen an letzter Stelle. Ermöglicht die Angabe eines beliebigen Alternativtextes für den angezeigten Link. Ansonsten wird aus der Eintragung in Parameter 1 automatisch ein Linktext der Form Art. <ArtikelNr> erstellt.
Soweit bei buzer mehrere Artikel verlinkt werden, ist der Parameter text zweckmäßig. In ihm sollen den angegebenen mehreren Artikeln die Angabe "Art." und ein geschütztes Leerzeichen ("Art.&nbsp;") vorangestellt werden. Zwischen den mehreren Paragrafen sollten (nur hier beim Parameter Text, nicht beim Parameter 1) auch Leerzeichen zu besseren Textgestaltung eingefügt werden.
Achtung: Muss mit vorangestelltem text= eingetragen werden, also z. B. text=Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG.

Beispiele

juris

  • Aus {{Art.|1|gg|juris}} GG wird Art. 1 GG.
Landesrecht:
  • Aus {{Art.|1|Verf_BY_1998|by}} Bayer. Verfassung wird Art. 1 Bayer. Verfassung.
  • Aus {{Art.|1|Verf_TH|th}} Verfassung Thüringen wird Art. 1 Verfassung Thüringen.

dejure

  • Aus {{Art.|1|GG|dejure}} GG wird Art. 1 GG.
  • Aus {{Art.|1|Verf|dejure}} Verfassung Baden-Württemberg wird Art. 1 Verfassung Baden-Württemberg.
  • Aus {{Art.|1|GG|dejure|text=Art. 1 ff.}} GG wird Art. 1 ff. GG.

buzer

RIS

  • Aus {{Art.|1|B-VG|RIS-B|DokNr=NOR12015119}} B-VG wird Art. 1 B-VG.
  • Aus {{Art.|1|L-VG|LrBgld|DokNr=LBG12002350}} Landes-Verfassungsgesetz (Burgenland) wird Art. 1 Landes-Verfassungsgesetz (Burgenland).
  • Eine Angabe von {{Art.|1|B-VG|RIS-B}} wird zu Art. 1Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche, was auf eine Suchmaske verlinkt. Von dort kann man den richtigen Artikel anzeigen, dort die Dokumentnummer (hier: NOR12015119) finden und im Parameter DokNr ergänzen.

ch