Informationen zu dieser Dokumentation
Vorlage § [Bearbeiten]

Funktion

Diese Vorlage dient dazu, einzelne (bei buzer auch mehrere einzelne) Gesetzesparagrafen (von Gesetzen oder anderen Normen) mit externen Rechtssammlungen zu verlinken.

Übersicht über weitere ähnliche Vorlagen:

  • Vorlage:Art. zur Verlinkung von Gesetzesartikeln (zum Beispiel Art. 1 GG oder alle schweizerischen Gesetze)
  • Vorlage:§§ zur Verlinkung auf ganze Gesetze (auch solche mit Artikeln)

Verwendung

Syntax allgemein
{{§|Parameter 1|Parameter 2|Parameter 3|text (optional)}}
oder, nach der Bedeutung der Parameter:
{{§|<ParagrafenNr>|<Gesetzeskürzel>|<Datenbankanbieter>|text=<Linktext> (optional)}}
Die ersten drei Parameter haben keinen Namen. Bei ihnen ist nur der Wert an 1., 2. und 3. Stelle einzugeben. Weitere Parameter sind benannt, hier erfolgt die Eingabe in der Form „name=Wert“, z.B. „text=§ 1“
Zusätzlich gibt es beim RIS einen weiteren benannten Parameter, der nach Parameter 3 eingetragen wird: DokNr=<Dokumentennummer>.


Einzelheiten zu den Parametern:

Parameter 1
gibt den Paragrafen (die Paragrafennummer) an.
(Absätze und Sätze können nicht angegeben werden, s. dazu aber den optionalen Parameter text.)
Bei buzer.de ist auch die Angabe mehrer Paragrafen (auch nicht direkt hintereinander stehender) möglich, die dann alle angezeigt werden (maximal 100). Die Angabe kann mit Kommas getrennt oder mit Bindestrich erfolgen (ohne Leerzeichen!), auch beide Arten von Eingaben nebeneinander sind möglich: "1,3,25", "1-12", "1-5,24-28". In diesen Fällen ist zusätzlich die Verwendung des Parameters text erforderlich.
Parameter 2
ist das in der URL verwendete Gesetzeskürzel. (Neben "Gesetzen" lassen sich auch Rechtsverordnungen verlinken, vereinzelt auch andere Vorschriften wie die "VOB/B",eine Sammlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei dejure.) Einzutragen ist die von der jeweiligen Gesetzessammlung (siehe Parameter 3) erwartete Schreibweise:
  • Bei juris werden bei Bundesgesetzen alle Gesetzesabkürzungen klein geschrieben und teilweise auch von der amtlichen Abkürzung abweichende Kürzel gebraucht (z. B. ao_1977 für AO). Die Vorlage wandelt den Parameter bei Bundesgesetzen unter juris automatisch in Kleinschreibung um. (Bei einigen gängigen Gesetzen werden von der Vorlage auch übliche Abkürzungen, die von juris-Abkürzungen abweichen, erkannt. Es sollte aber immer geprüft werden, ob der Link damit funktioniert!)
  • Bei dejure wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt.
  • Bei buzer wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt. Möglich ist auch die Eintragung des Gesetzestitels (soweit aus mehreren Worten bestehend mit Leerzeichen dazwischen). Für einige Anwendungen können Abkürzung oder Gesetzestitel nicht verwendet werden (etwa Anlagen zu Gesetzen). Dann kann der Link nicht mit dieser Vorlage gesetzt werden, vielmehr sollte die Vorlage:§§ benutzt werden.
  • Bei einer Datenbank des österreichischen RIS ist die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) zu benutzen. Zusätzlich muss beim RIS noch der Parameter DokNr angegeben werden:
    • Ohne Angabe von DokNr verlinkt die Vorlage auf eine Suchmaske. Dort den richtigen gefundenen Paragrafen anklicken. Auf der dann angezeigten Seite kann die aktuelle Dokumentennummer des Paragrafen entnommen werden. Diese ist dann in der Vorlage mit DokNr=NOR12345678 (Beispiel) einzufügen, damit der richtige Gesetzestext direkt verlinkt werden kann.
Parameter 3
Hier die Bezeichnung für den Datenbankanbieter der zu verlinkenden Gesetzessammlung eintragen. Unterstützt werden zur Zeit:
Gesetze einiger deutscher Bundesländer. Einzutragen ist als Parameter 3:
  •   dejure – deutsche Gesetze und Gesetze Baden-Württemberg (http://dejure.org)
  •   buzer – deutsche Gesetze, die im Bundesgesetzblatt I verkündet wurden (http://www.buzer.de)
  •   Für österreichische Gesetze im  RIS (http://ris.bka.gv.at/) sind verschiedene Datenbanken zu unterscheiden. Einzutragen ist im Parameter 3:
    • RIS-B für Bundesgesetze
    • oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
      • LrBgld (Burgenland)
      • LrK (Kärnten)
      • LrOO (Oberösterreich)
      • LrSbg (Salzburg)
      • LrT (Tirol)
    • Auch die folgenden 4 Bundesländer bieten Landesgesetze, aber nur als Ganzes, ohne Verlinkung einzelner Paragrafen:
      • LrNo (Niederösterreich)
      • LrStmk (Steiermark)
      • LrVbg (Vorarlberg)
      • LrW (Wien).
Parameter DokNr (nur beim RIS)
Einzutragen nach Parameter 3 mit vorangestelltem DokNr=. Zur Verwendung siehe die Erläuterungen zum RIS bei Parameter 2.
Achtung: Wenn kein Dokument aus dem RIS verknüpft wird, wird dieser Parameter komplett ausgelassen, so dass der Parameter text als letzter Parameter an Stelle 4 steht (siehe auch die Beispiele).
Parameter text (optional bei allen Anbietern möglich)
Einzutragen an letzter Stelle. Erlaubt die Angabe eines beliebigen Alternativtextes für den angezeigten Link. Ansonsten wird aus der Eintragung in Parameter 1 automatisch ein Linktext der Form § <ParagrafNr.> erstellt. Soweit bei buzer mehrere Paragrafen verlinkt werden, ist der Parameter text erforderlich. In ihm sollen den angegebenen mehreren Paragrafen zwei §-Zeichen und ein geschütztes Leerzeichen ("§§&nbsp;") vorangestellt werden.
Achtung: Muss mit vorangestelltem text= eingetragen werden, also z. B. text=Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG.
Achtung: Wird kein Dokument von RIS verknüpft, folgt dieser Parameter auf Parameter 3!


Beispiele

juris

  • Aus {{§|1|bgb|juris}} BGB wird § 1 BGB.
  • Aus {{§|242|BGB|juris}} BGB wird § 242 BGB.
  • Aus {{§|355|ao_1977|juris}} AO wird § 355 AO.
Landesrecht:
  • Aus {{§|1|GerZustJuV_BY_2004|by}} GZVJu (Bayern) wird § 1 GZVJu (Bayern).
  • Aus {{§|1|BauO_RP|rlp}} LBauO (Rheinland-Pfalz) wird § 1 LBauO (Rheinland-Pfalz).

dejure

  • Aus {{§|1|BGB|dejure}} BGB wird § 1 BGB.
  • Aus {{§|16|VOB-B|dejure}} VOB/B wird § 16 VOB/B.
  • Aus {{§|1|LBO|dejure}} LBO (Baden-Württemberg) wird § 1 LBO (Baden-Württemberg).
  • Aus {{§|433|BGB|dejure|text=§§ 433 ff.}} BGB wird §§ 433 ff. BGB.

buzer

  • Aus {{§|380|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018108}} ABGB wird § 380 ABGB.
  • Aus {{§|1|GemWO|LrBgld|DokNr=LBG12004384}} GemWO wird § 1 GemWO (Gemeindewahlordnung Burgenland).
  • Aus {{§|1|K-HAG|LrK|DokNr=LKT12000228}} Hundeabgabengesetz wird § 1 Hundeabgabengesetz (Kärnten).
  • Aus {{§|1|Fischereigesetz|LrOO|DokNr=LOO40008905}} Fischereigesetz wird § 1 Fischereigesetz (Oberösterreich).
  • Aus {{§|1|Jagdgesetz|LrSbg|DokNr=LSB12008326}} Jagdgesetz wird § 1 Jagdgesetz (Salzburg).
  • Aus {{§|1|Bauordnung|LrT|DokNr=LTI40031289}} Tiroler Bauordnung 2011 wird § 1 Tiroler Bauordnung 2011.

Benutzung als Suchmaske:

  • Eine Angabe von {{§|1|GemWO|LrBgld}} wird zu § 1Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche, was auf eine Suchmaske verlinkt. Von dort kann man den richtigen Paragrafen anzeigen, dort die Dokumentnummer (hier: LBG12004384) finden und im Parameter DokNr ergänzen.
  • Eine Angabe von {{§|1|Landtagswahlgesetz|LrVbg}} Landtagswahlgesetz wird zu § 1Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Landtagswahlgesetz (Vorarlberg). Dort erhält man eine Suchmaske mit einem Link auf das ganze Gesetz. Dort die Dokumentnummer LRVB_0600_000_20110511_99999999 finden und im Parameter DokNr ergänzen. Durch die Eingabe {{§|1|Landtagswahlgesetz|LrVbg|DokNr=LRVB_0600_000_20110511_99999999|text=Landtagswahlgesetz (Vorarlberg)}} erhält man dann Landtagswahlgesetz (Vorarlberg). Hier wird das ganze Gesetz angezeigt, daher sollte ein passender Linktext mit dem Parameter text erzeugt werden.