Verwaltungsrecht in der Klausur/ Die Fälle / Übungsfälle zur Feststellungsklage


§ 6 Übungsfälle zur Feststellungsklage

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Die Struktur der Feststellungsklage

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Autor der Ursprungsfassung ist Nikolas Eisentraut

Der gutachterlichen Prüfung der Feststellungsklage liegt die folgende Struktur zugrunde:

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (s. § 1 Rn. 8 ff.)[1]
II. Statthafte Klageart (s. § 1 Rn. 6 ff.)[2]
III. Klagebefugnis[3]
IV. Beteiligte[4]
V. Zuständiges Gericht[5]
VI. Feststellungsinteresse[6]

B. Begründetheit

Variante 1: „Klassische“ Feststellungsklage: Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses[7]

Variante 2: Nichtigkeitsfeststellungsklage: Nichtigkeit des Verwaltungsakts[8]

Übungsfälle zur allgemeinen Leistungsklage

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Fall 11: Feststellungsklage bei staatlicher Warnung im Internet vor einer Versammlung: „Lichter aus in Leipzig“

Fall 12: Nichtigkeitsfeststellungsklage bei fehlerhafter Gaststättenerlaubnis



Fußnoten

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  1. Ausführlich zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Eisentraut, in: Eisentraut, Veraltungsrecht in der Klausur, 2020, § 1 Rn. 162 ff.
  2. Ausführlich zur „klassischen“ Feststellungsklage als statthafter Klageart Giere, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 12 ff., zur Statthaftigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage Brings-Wiesen, a.a.O., § 6 Rn. 73 ff.
  3. Zur Klagebefugnis bei der Feststellungsklage Burbach, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 78 ff.
  4. Zu den Beteiligten bei der Feststellungsklage Creemers, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 86 ff.
  5. Zum zuständigen Gericht bei der Feststellungsklage Goldberg, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 89 ff.
  6. Zum Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage Valentiner, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 93 ff.
  7. Ausführlich zur Struktur der Begründetheitsprüfung der „klassischen“ Feststellungsklage Giere, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 103 ff.; zur Feststellungsklage im Polizei- und Ordnungsrecht Eisentraut, a.a.O., § 6 Rn. 181 ff., im Kommunalrecht Piecha, a.a.O., § 5 Rn. 186 ff. und im Verwaltungsvollstreckungsrecht Ilal, § 6 Rn. 193 ff.
  8. Ausführlich zur Struktur der Begründetheitsprüfung der Nichtigkeitsfeststellungsklage Brings‑Wiesen, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 115 ff.