Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 5 Die allgemeine Leistungsklage/ B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage

§ 5 Die allgemeine Leistungsklage

B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage

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30 Nach der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und der Prüfung der statthaften Klageart sind im Falle der allgemeinen Leistungsklage regelmäßig die folgenden weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen anzusprechen, wobei es auch hierbei auf problembewusstes Arbeiten ankommt (dazu § 1 Rn. 52, 123 ff.).

I. Klagebefugnis Bearbeiten

Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts I. ist Hendrik Burbach

31 § 42 II VwGO umfasst seinem Wortlaut nach lediglich die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

32 Nach teilweise vertretener Auffassung muss der Kläger deshalb bei der allgemeinen Leistungsklage nicht nach § 42 II VwGO klagebefugt sein. Dies wird damit begründet, dass die Statthaftigkeit der Leistungsklage bereits aus den zugrunde liegenden subjektiv-öffentlichen Rechten konstruiert werde.[1] Die erforderlichen Erwägungen zur Klagebefugnis seien in der Prozessführungsbefugnis bzw. im allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis sowie in der Begründetheit auszuführen.[2] Somit könne die Verletzung eines Rechtes bereits zwangsläufig geltend gemacht werden, ohne dass es einer unter dem Gesichtspunkt des Vorbehaltes des Gesetzes für den Kläger nicht unproblematischen Analogie zu § 42 II VwGO zu dessen Nachteil bedürfe.[3]

Nach überzeugender (und auch herrschender) Ansicht muss der Kläger auch bei der allgemeinen Leistungsklage analog § 42 II VwGO klagebefugt sein. Die in der VwGO ungeregelte Leistungsklage ist zwar nicht von dem Wortlaut des § 42 II VwGO erfasst. Die Notwendigkeit der Klagebefugnis folgt aber aus der strukturellen Ähnlichkeit von Verpflichtungs- und Leistungsklage sowie dem die VwGO prägenden Grundsatz der Abwehr von Popular- und Interessensklagen.[4]

Wie im Rahmen der Verpflichtungsklage (s. § 3 Rn. 28 f.) ist auch bei der Leistungsklage zu untersuchen, ob es möglich erscheint, dass dem Kläger ein subjektiven Recht auf die begehrte Leistung zusteht (s. zu den typischerweise relevanten subjektiven Rechten im Rahmen der Leistungsklage näher Rn. 55 ff.).

II. (Kein) Vorverfahren Bearbeiten

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts II. ist Renana Braun

33 Grundsätzlich ist die Durchführung eines Vorverfahrens im Rahmen der Leistungsklage nicht erforderlich, für einige Ausnahmefälle ist es allerdings ausdrücklich angeordnet (Bsp.: § 54 II 1 BeamtStG, § 126 II 1 BBG). In der gutachterlichen Prüfung ist dieser Prüfungspunkt also nicht anzusprechen, soweit ein Vorverfahren nicht ausnahmsweise erforderlich ist.

34 Literaturhinweis: Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, Teil 2 § 6 Rn. 16.

III. (Keine) Klagefrist Bearbeiten

Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts III. ist Patrick Stockebrandt

35 Für die allgemeine Leistungsklage gilt grundsätzlich keine Klagefrist.[5] In der gutachterlichen Prüfung ist dieser Prüfungspunkt also nicht anzusprechen, soweit nicht ausnahmsweise eine Klagefrist erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Frist spezialgesetzlich angeordnet wird.[6] Eine unredliche, gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung führt zur Verwirkung des Klagerechts (s. § 2 Rn. 399 ff.).[7]

36 Im Hinblick auf die Fristberechnung und die Rechtsbehelfsbelehrung (s. § 2 Rn. 361 ff.) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 2 Rn. 394 ff.) wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Anfechtungsklage verwiesen.

Weiterführende Literaturhinweise finden sich in § 2 Rn. 402.

IV. Beteiligte Bearbeiten

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts IV. ist Carola Creemers

37 Die Ausführungen zu den Beteiligten im Rahmen der Anfechtungsklage gelten weitestgehend entsprechend für die allgemeine Leistungsklage (s. ausführlich § 2 Rn. 403 ff.).

38 Eine Besonderheit ergibt sich jedoch mit Blick auf § 78 VwGO. Dieser steht systematisch im 8. Abschnitt der VwGO, sodass § 78 VwGO unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt. § 78 VwGO ist auf die allgemeine Leistungsklage auch nicht entsprechend anwendbar.[8]

39 Der richtige Beklagte bestimmt sich daher für die allgemeine Leistungsklage nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip, d.h. richtiger Beklagter ist der Rechtsträger der verpflichteten Behörde. Demnach sind allgemeine Leistungsklagen grundsätzlich gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen, bzw. zum Unterlassen verpflichtet ist.[9]

V. Zuständiges Gericht Bearbeiten

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts V. ist Katharina Goldberg

40 Die allgemeine Leistungsklage ist nur zulässig, wenn das zuständige Gericht angerufen wurde (zur Verweisung bei fehlerhafter Zuständigkeit s. näher § 1 Rn. 49, 163; § 2 Rn. 468).

41 Bei der Frage des zuständigen Gerichts liegt häufig kein Schwerpunkt der Klausurlösung. Dennoch müssen die sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Klausur zumindest angesprochen und die relevanten Normen benannt werden.

42 Formulierungsvorschlag: „Das angerufene Gericht müsste sachlich gem. § 45 VwGO und örtlich gem. § 52 VwGO zuständig sein.“

43 Das Verwaltungsgericht ist sachlich in der ersten Instanz für alle Streitigkeiten zuständig, für die der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet ist, § 45 VwGO[10] (zur ausnahmsweise abweichenden Zuständigkeit von OVG und BVerwG s. § 2 Rn. 466 f.).

44 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei allen Klagearten nach § 52 VwGO. Sie muss bestimmt werden, wenn verschiedene Gerichte sachlich zuständig sind. In den meisten Klausuren wird die örtliche Zuständigkeit durch den Klausursteller vorgegeben.

45 Wenn dies nicht gegeben ist müssen die einzelnen Nummern des § 52 VwGO gründlich gelesen werden. Sie geben eine Reihenfolge vor, nach der die örtliche Zuständigkeit bestimmt werden muss. Bei der allgemeinen Leistungsklage sind folgende Nummern des § 52 VwGO in folgender Reihenfolge relevant: Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 (ein Überblick über die Nummern des § 52 VwGO findet sich in § 2 Rn. 473).

VI. Rechtsschutzbedürfnis Bearbeiten

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts VI. ist Dana-Sophia Valentiner

46 Bei der allgemeinen Leistungsklage ergibt sich das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass die klagende Person einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht.[11] Das Bundesverwaltungsgericht hat am Beispiel der allgemeinen Leistungsklage subjektive und objektive Elemente des Rechtsschutzbedürfnisses herausgearbeitet.[12] Das subjektive Interesse ergebe sich bereits daraus, dass die klagende Person sich wegen einer ausstehenden Leistung an das Gericht wende. Das objektive Interesse an der Inanspruchnahme des Gerichts liege immer dann vor, wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt, dessen sich die klagende Person als Anspruchsinhaberin sieht.

47 Bei der vorbeugenden Unterlassungsklage (s. hierzu Rn. 22 ff.) ist das Rechtsschutzbedürfnis hingegen besonders festzustellen.[13] Ihre Legitimation finden die vorbeugenden Rechtsschutzverfahren in der Rechtsschutzgarantie, Art. 19 IV GG. Durch Verfahren des vorbeugenden Rechtsschutzes greifen Gerichte jedoch teils in noch offene Entscheidungsprozesse anderer Gewalten, z.B. der Exekutive ein. Die potentielle Betroffenheit der Gewaltenteilung erfordert daher ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, an dem es fehlt, wenn der klagenden Person der nachgelagerte, in der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung angelegte Rechtsschutz zumutbar ist.[14]


Fußnoten

  1. Württemberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, § 24 Rn. 454.
  2. Württemberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, § 24 Rn. 454.
  3. Gärditz, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 42 Rn. 51.
  4. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, § 7 Rn. 1392; Balbach/Morfeld, NVwZ 2014, 1499 (1500); Meickmann, JuS 2017, 663 (666); BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, Az.: 7 C 21/12 Rn. 18 = NVwZ 2014, 64.
  5. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 363 und Rn. 704.
  6. Z.B. § 54 II 1 BeamtStG und § 126 II 1 BBG, s. hierzu Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 363 und Rn. 704.
  7. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 363 und Rn. 704.
  8. h.M., vgl. u.a. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 78 Rn. 2; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.7.2019, § 78 Rn. 6; Rozek, JuS 2007, 601 (603).
  9. BVerwG, Urt. v. 28.8.2003, Az.: 4 C 9/02 = NVwZ-RR 2004, 84; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 78 Rn. 52; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 11.
  10. Berstermann, in: Posser/Wolf, VwGO, 50. Ed., Stand 01.10.2018, § 45 Rn. 2.
  11. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, Az.: 9 C 44/87 = BVerwGE 81, 164 (165 f.).
  12. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, Az.: 9 C 44/87 = BVerwGE 81, 164 (165 f.).
  13. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, 85. EL 2018, Art. 19 Abs. 4 Rn. 279.
  14. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1967, Az.: III C 58.65 = BVerwGE 26, 23 (24 f.); BVerwG, Urt. v. 29.07.1977, Az.: IV C 51.75 = BVerwGE 54, 211 (215 f.).