Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung/C. Überblick über die Klage- und Antragsarten der VwGO

§ 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung

C. Die statthafte Klage- bzw. Antragsart: Ein erster Überblick über die Klage- und Antragsarten der VwGO

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Nikolas Eisentraut

222 Wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist als nächstes die Frage aufzuwerfen, welche Klageart (im einstweiligen Rechtsschutz und beim Antrag nach § 47 V wGO: welche Antragsart) statthaft ist.

Die Bestimmung der statthaften Klage-/Antragsart ist das zentrale Scharnier für die gesamte restliche Klausur. Nach ihr richten sich sowohl die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen als auch die Struktur der Begründetheitsprüfung. Entsprechend wichtig ist die saubere Prüfung, welche Klage- bzw. Antragsart einschlägig ist.

Liegt die statthafte Klage-/Antragsart nicht offensichtlich auf der Hand, macht es in der Klausurlösung Sinn, zunächst auch im Ergebnis zwar nicht für einschlägig befundene, aber womöglich in Betracht kommende Klage-/Antragsarten anzuprüfen und dann abzulehnen, bevor auf die als statthaft erkannte Klage-/Antragsart eingegangen wird (zur problembewussten Prüfung Rn. 123).

I. Klagearten der VwGO Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

223 Die VwGO kennt die folgenden Klagearten:

1. die Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO (ausführlich § 2),

2. die Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO (ausführlich § 3),

3. die Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO (ggf. analog) (ausführlich Rn. § 4),

4. die allgemeine Leistungsklage (vorausgesetzt in den §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO) (ausführlich § 5),

5. die Feststellungsklage, § 43 II VwGO (ausführlich § 6).

II. Antragsarten der VwGO Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

224 Neben dem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO (dazu ausführlich § 7) kennt die VwGO die folgenden vorläufigen Rechtsschutzanträge:

1. den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (ausführlich § 8),

2. den Antrag nach § 80, 80a VwGO (ausführlich § 9),

3. den Antrag nach § 123 VwGO (ausführlich § 10),

4. der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO (näher § 7 Rn. 76 ff.).

III. Die Stellschraube in der Klausur: Das klägerische Begehren Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

225 Welche der Klagearten statthaft ist, richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. In der Klausur wie auch in der Hausarbeit ist also genau zu untersuchen, was der Kläger vom Gericht eigentlich will.

226 In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt § 88 VwGO über § 122 I VwGO entsprechend. § 122 I VwGO ordnet dafür an, dass § 88 VwGO entsprechend für „Beschlüsse“ gilt. Für den Antrag nach § 123 VwGO stellt dessen Abs. 4 fest, dass das Gericht „durch Beschluß“ entscheidet. Das gleiche gilt für den Antrag nach § 80 V VwGO, dies ergibt sich aus § 80 VII 1 VwGO. In terminologischer Hinsicht muss jedoch darauf geachtet werden, dass in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vom „klägerischen“ Begehren sondern vom Begehren des „Antragstellers“ gesprochen wird.

227 Examenswissen: Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dem Gericht ist es also verboten, dem Kläger mehr oder nicht Beantragtes zuzusprechen. Es kann jedoch mittels richterlichem Hinweis auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken, § 86 III VwGO.[1] Zudem muss das Gericht das Klagebegehren mittels Auslegung der Anträge ermitteln.[2]

228 Hausarbeitswissen: Die Reichweite der zulässigen Auslegung des Klagebegehrens ist Gegenstand einer weitreichenden Kasuistik. Während in der Klausur mittels Auslegung des klägerischen Begehrens meist eine vertretbare Lösung gefunden werden kann, erfordert die Lösung einer Hausarbeit im Falle eines missverständlichen Klagebegehrens eine vertiefte Auseinandersetzung mit den in der Literatur und Rechtsprechung dazu vertretenen Positionen.[3] Es ist beispielsweise umstritten, ob an das Klagebegehren für von Rechtsanwälten vertretene Beteiligte strengere Anforderungen zu stellen sind.[4] Zudem kann die Klage als unzulässig abzuweisen sein, wenn unter Berücksichtigung aller möglichen Alternativen das Begehren des Klägers weiterhin als „offen“ zu qualifizieren ist.[5]

1. Systematisierung der Klage- und Antragsarten der VwGO nach Begehren Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

229 Es lassen sich 10 Begehren systematisieren, die typischerweise in Prüfungsarbeiten in Betracht kommen. Für jedes dieser Begehren findet sich in der VwGO eine Klage- bzw. Antragsart. Dieser Zusammenhang ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

Begehren Klage-/Antragsart
1. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsakts. 1. Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts, so ist die Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO statthaft.
2. Der Kläger begehrt den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. 2. Begehrt der Kläger den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts, so ist die Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO statthaft.
3. Der Kläger begehrt nach Erledigung eines Verwaltungsakts die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts oder der Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts.

3. Scheidet eine gerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsakts aus, weil sich dieser bereits erledigt hat, kann der Kläger nachträglich nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begehren. In diesem Fall ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach §§ 113 I 4 VwGO (ggf. analog) statthaft.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach §§ 113 I 4 VwGO analog ist weiterhin statthaft, wenn der Kläger nach Erledigung festgestellt wissen will, dass die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig war.

4. Der Kläger begehrt ein bestimmtes Verhalten, bei dem es sich nicht um den Erlass eines Verwaltungsakts handelt. 4. Begehrt der Kläger mit seiner Klage ein bestimmtes Verhalten, das er nicht im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen kann (weil es sich bei dem begehrten Verhalten nicht um den Erlass eines Verwaltungsakts handelt), ist die allgemeine Leistungsklage statthaft.
5. Der Kläger begehrt eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. 5. Geht es dem Kläger darum, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, ist die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft.
6. Der Kläger begehrt die Feststellung über die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. 6. Geht es dem Kläger darum, die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen zu lassen, ist ebenfalls die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO in der Form der sog. Nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft.
7. Der Kläger begehrt die Überprüfung der Gültigkeit einer Satzung, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden ist oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 246 II BauGB oder von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften. 7. Möchte der Kläger die Gültigkeit einer Satzung oder einer Rechtsverordnung nach dem BauGB oder von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften überprüfen lassen, ist die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach § 47 VwGO statthaft. Bei anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften gilt dies aber nur, wenn dies auch im Landesrecht bestimmt ist. Ansonsten ist auf die Feststellungsklage zurückzugreifen.
8. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die unter 2 - 6 aufgeführten Streitgegenstände. 8. Begehrt der Antragsteller eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die unter 2-6 aufgeführten Streitgegenstände (sog. vorläufiger Rechtsschutz), ist der Antrag nach § 123 VwGO statthaft, soweit er nicht nach § 123 V VwGO subsidiär ist.
9. Der Antragsteller begehrt die (einstweilige) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage.

9. Begehrt der Antragsteller die (einstweilige) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage, so ist der Antrag nach § 80 V VwGO statthaft (der Antrag nach § 123 VwGO tritt nach dessen Abs. 5 zurück).

In Drittschutzkonstellationen ist darüber hinaus § 80a VwGO zu berücksichtigen.

10. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den unter 7. aufgeführten Streitgegenstand. Begehrt der Antragsteller eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den unter 7. aufgeführten Streitgegenstand, ist der Antrag nach § 47 VI VwGO statthaft.

230 Hausarbeitswissen: Zweifelhaft ist, ob neben den aufgezeigten Klagearten auch atypische, in der VwGO nicht geregelte Klagearten existieren. Zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes müsste dies jedenfalls dann der Fall sein, wenn keine der in der VwGO geregelten Klagearten zur Sicherstellung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ausreicht. Eine solche „Klage sui generis“ wird im Bereich der kommunalen Verfassungsorganstreitigkeiten diskutiert, von der h.M. jedoch abgelehnt.[6]

2. Der Sonderfall objektiver Klagehäufung, § 44 VwGO Bearbeiten

Carola Creemers

231 § 44 VwGO ermöglicht es dem Kläger, mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen zu verfolgen, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten (§ 78 VwGO; hierzu ausführlich § 2 Rn. 409 ff.), im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist (§§ 45 ff. VwGO). Sind die Klagebegehren nach § 44 VwGO verbunden, verhandelt und entscheidet das Gericht über sie gemeinsam.[7] Diese objektive Klagehäufung ist von der subjektiven Klagehäufung (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59 bis 63 ZPO) zu unterscheiden (vgl. zur subjektiven Klagehäufung § 2 Rn. 455 ff.). § 44 VwGO dient insbesondere der Prozessökonomie. Der Zusammenhang der Klagebegehren muss nicht rechtlicher Art sein, sondern es genügt ein rein tatsächlicher Zusammenhang. Daher ist für den von § 44 VwGO geforderten Zusammenhang ausreichend, dass die einzelnen geltend gemachten Klagebegehren einem einheitlichen Lebensvorgang zuzurechnen sind.[8] Ein solcher ausreichender Zusammenhang ist insbesondere dann zu bejahen, sofern die gleichen Sachverhaltsfragen und/oder die gleichen Rechtsfragen zu klären sind.[9] Fehlt dieser Zusammenhang, sind die Klagebegehren zu trennen (§ 93 VwGO). Auch in den Antragsverfahren (§ 47 II VwGO, § 80 V VwGO, §§ 80, 80a VwGO, § 123 VwGO) ist § 44 VwGO analog anwendbar; mit dem Unterschied, dass es sich um eine „Antragshäufung“ und keine „Klagehäufung“ handelt, sodass in diesen Fällen § 44 VwGO analog anzuwenden ist.

232 Die Klagebegehren können nebeneinander (kumulativ) oder eventual, d.h. mit Haupt- und Hilfsantrag, verfolgt werden.[10] Eine kumulative Klagehäufung liegt vor, wenn mehrere Klagebegehren uneingeschränkt nebeneinander geltend gemacht werden.[11] Hingegen liegt eine eventuale Klagehäufung vor, wenn der Kläger einen Hilfsantrag für den Fall stellt, dass sein Hauptantrag nicht in vollem Umfang Erfolg hat (eigentliche Eventualklage) oder dass sein Hauptantrag erfolgreich ist (uneigentliche Eventualklage; Stufenklage).[12] Die alternative Klagehäufung ist kein Fall des § 44 VwGO und mangels Bestimmtheit der Anträge unzulässig.[13]

233 Anmerkung zur Falllösung: Bei der objektiven Klagehäufung handelt es sich nicht um eine „echte“ Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass es sich empfiehlt die objektive Klagehäufung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen (empfohlener Prüfungsaufbau: A. Zulässigkeit, B. Objektive Klagehäufung, C. Begründetheit, s. dazu § 1 Rn. 63 ff.). Die objektive Klagehäufung ist allerdings nur bei entsprechenden Anhaltspunkten im Sachverhalt zu prüfen.

IV. Der Handlungsformenbezug der Klagearten Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

234 Die Systematisierung der Klage- und Antragsarten der VwGO nach den jeweiligen Begehren zeigt, dass die Begehren jeweils in engem Zusammenhang mit einer Handlungsform der Verwaltung stehen. Auf welche Handlungsform das klägerische Begehren gerichtet ist, stellt daher eine wichtige Weichenstellung für den Rechtsschutz dar.[14]

Beispiel: Die Klagearten nach den Begehren Nr. 1 – 3 und Nr. 6 in Rn. 229 beziehen sich auf die Handlungsform Verwaltungsakt. Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage können also nur dann statthaft sein, wenn ein Verwaltungsakt streitgegenständlich ist.

Um das Rechtsschutzsystem der VwGO zu systematisieren, kann deshalb an die Handlungsformen der Verwaltung angeknüpft werden.

1. Die Handlungsformen der Verwaltung Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

235 Die Verwaltung[15] greift zur Erfüllung der ihr durch das Besondere Verwaltungsrecht aufgebebenen Aufgaben auf bestimmte Instrumente zurück.[16] Diese Instrumente werden unter dem Begriff der „Handlungsformen der Verwaltung“ wissenschaftlich systematisiert.[17] Diese wissenschaftliche Systematisierung von Handlungsformen ermöglicht eine strukturierte Untersuchung der in der Praxis überaus vielfältigen Verwaltungstätigkeit.[18] Aufgrund dieser Systematisierung hat sich ein allgemeiner Teil des Verwaltungsrechts herausgebildet, der die in allen Bereichen des Verwaltungsrechts auftretenden Grundstrukturen der Handlungsformen der Verwaltung herauszuarbeiten versucht.[19] So hat sich ein Kanon an Handlungsformen herausgebildet, auf die die Verwaltung typischerweise zurückgreift.

236 Examenswissen: Dem deutschen Verwaltungsrecht liegt ein offenes System der Handlungsformen zugrunde, das sich aus rechtlich determinierten Handlungsformen und übrigen Handlungsformen zusammensetzt.[20] Da es keinen numerus clausus der Handlungsformen gibt, ist es der Verwaltung grundsätzlich erlaubt, darüber hinaus neue Handlungsformen zu entwickeln und bestehende Handlungsformen zu modifizieren.[21] Teilweise bestimmen Gesetze aber, dass nur eine bestimmte Handlungsform zulässig ist (so beispielsweise in § 10 BauGB, wonach der Bebauungsplan als Satzung ergehen muss).

237 Die folgenden Handlungsformen müssen in Prüfungsarbeiten nicht nur bekannt sein; es muss zudem beherrscht werden, wie man die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Handlungsform prüft. Unterschieden werden kann zwischen Rechtshandlungen und schlichten Handlungen; Während erstere auf einen Rechtserfolg gerichtet sind, bewegen sich schlichte Handlungen im Realbereich des Verwaltungshandelns.[22] Die Unterscheidung zwischen rechtsförmlichen und schlichten Handlungen ist von grundlegender Bedeutung, weil wesentliche Unterschiede in Rechtsbindung, Wirksamkeitsbedingungen, Fehlerfolgen und den Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.[23]

a) Der Verwaltungsakt, §§ 35 ff. VwVfG Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

238 Zentrale Bedeutung in Studium und Praxis kommt der Handlungsform des Verwaltungsakts zu.[24] Er ist in den §§ 35 ff. VwVfG normiert worden. Beim Verwaltungsakt handelt es sich um „die klassische Handlungsform des deutschen Verwaltungsrechts und das zentrale Steuerungsinstrument der Verwaltung[25]. Denn Verwaltungsakte konkretisieren abstrakt-generell formulierte Gesetze für einen konkreten Fall und eine individuelle Person, sog. Konkretisierungsfunktion.[26] Sie sind daher den Rechtshandlungen zuzuordnen (näher zum Begriff des Verwaltungsakts § 2 Rn. 38 ff.).

Beispiel: Die polizeirechtliche Generalklausel erlaubt den Polizei- und Ordnungsbehörden ein Einschreiten bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (näher § 2 Rn. 1053). Tritt eine solche Gefahr nun im Einzelfall ein, kann die Behörde in Konkretisierung der Generalklausel einen Verwaltungsakt erlassen, mittels dessen die Gefahr im Einzelfall abgewehrt wird.

b) Verträge Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

239 Weiterhin schließt die Verwaltung Verträge ab. Während privatrechtliche Vertragsschlüsse mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs schon nicht vor die Verwaltungsgerichte gelangen (dazu bereits Rn. 185), spielen die öffentlich-rechtlichen Verträge in der Klausurpraxis eine Rolle. Sie wurden in den §§ 54 ff. VwVfG normiert (näher dazu § 5 Rn. 65 ff.). Auch sie sind den Rechtshandlungen zuzuordnen, da ihr Abschluss eine rechtliche Bindungswirkung bewirkt.

c) Normsetzung durch die Verwaltung Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

240 Weiter erlässt die Verwaltung untergesetzliche Rechtsnormen. Dazu zählen die Verordnungen (Art. 80 GG sowie entsprechende Normen auf Landesebene) (näher dazu § 7 Rn. 23), Satzungen (näher dazu § 7 Rn. 24) und die dem Innenrecht der Verwaltung zuzuordnenden Verwaltungsvorschriften (näher dazu § 7 Rn. 25). Auch die Normsetzung ist den Rechtshandlungen zuzuordnen.

d) Schlichtes Verwaltungshandeln Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

241 Schließlich handelt die Verwaltung „schlicht“ (also ohne damit einen Rechtserfolg herbeizuführen, sog. schlichtes Verwaltungshandeln oder auch Tathandlungen genannt; wesentliche Bedeutung kommt den sog. Realakten zu (näher dazu § 5 Rn. 6 ff.).[27]

Beispiele: Mitteilungen, Berichte, Auskünfte, Warnungen, Auszahlungen, der Abriss eines Hauses[28] und der Knüppelschlag eines Polizisten[29]

e) Plan und Planung Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

242 Die Verwaltung wird auch planend tätig. Pläne stellen jedoch keine eigenständige Handlungsform der Verwaltung dar, sondern können den soeben genannten Handlungsformen zugeordnet werden:[30] Der Bebauungsplan ergeht als Satzung (Normsetzung); Planfeststellungsbeschlüsse (dazu näher § 2 Rn. 676) sind nach § 74 I 1 VwVfG als Verwaltungsakt zu qualifizieren; indikative Pläne ohne verbindliche Festlegungen können dem schlichten Verwaltungshandeln zugeordnet werden.[31]

f) Privatrechtliches Handeln der Verwaltung Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

243 Die Verwaltung darf sich schließlich auch privatrechtlicher Handlungsformen bedienen. In diesem Fall ist von Verwaltungsprivatrecht (im weiteren Sinne) die Rede. Unterschieden wird zwischen fiskalischen Hilfsgeschäften (dazu bereits Rn. 188), erwerbswirtschaftlicher Betätigung der Verwaltung und Verwaltungsprivatrecht im engeren Sinne.[32]

Die privatrechtlichen Handlungsformen spielen für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz jedoch regelmäßig keine Rolle und sollen daher hier nicht vertieft werden, weil in diesen Fällen typischerweise bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (s. Rn. 162 ff.).

2. Auswirkungen auf die statthafte Klageart Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

244 Die streitgegenständliche Handlungsform hat Auswirkungen auf die statthafte Klageart.[33] Unterschieden werden kann zwischen verwaltungsaktbezogenem Rechtsschutz, vertragsbezogenem Rechtsschutz, normbezogenem Rechtsschutz und tathandlungsbezogenem Rechtsschutz. Schließlich kann eine Kategorie für „sonstiges Verwaltungshandeln“ gebildet werden.

a) Verwaltungsaktbezogener Rechtsschutz Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

245 Da der Verwaltungsakt im Handlungsinstrumentarium der Verwaltung eine so zentrale Rolle spielt, kommt auch dem Rechtschutz mit Bezug zu Verwaltungsakten eine entsprechende Bedeutung zu.[34] Mit der Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage existieren entsprechend auch vier Klagearten, die nur dann statthaft sein können, wenn ein Verwaltungsakt streitgegenständlich ist.

246 Examenswissen: Begehrt der Kläger hingegen die Unterlassung eines Verwaltungsakts, ist nicht die Verpflichtungsklage statthaft. Denn das Unterlassen eines Verwaltungsakts wird nicht als Verwaltungsakt, sondern als schlicht-hoheitliches Handeln qualifiziert. Streitgegenständlich ist somit eine Tathandlung, nicht ein Verwaltungsakt. Statthaft wäre daher die allgemeine Leistungsklage (dazu näher § 5 Rn. 24).

Darüber hinaus wird im Bereich verwaltungsaktbezogenen Rechtsschutzes teilweise ein Anwendungsbereich für die allgemeine Feststellungsklage angenommen. Diese tritt nach überzeugender Auffassung jedoch hinter die (analoge) Anwendung des § 113 I 4 VwGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) zurück (s. im Einzelnen noch § 4 Rn. 18 ff.).

247 Im einstweiligen Rechtsschutz weisen sowohl der Antrag nach §§ 80 V und 80, 80a VwGO als auch der Antrag nach § 123 VwGO einen Verwaltungsaktbezug auf. Während die Verfahren nach §§ 80 V und 80, 80a VwGO in Anfechtungskonstellationen eine Rolle spielen (s. dazu die §§ 8 und 9), kommt § 123 VwGO eine Auffangfunktion in den anderen Konstellationen zu (dazu ausführlich § 10).[35]

b) Vertragsbezogener Rechtsschutz Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

248 Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag streitgegenständlich, können die folgenden Klagearten in Betracht kommen:

  • Die Verpflichtungsklage, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts im öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart war und nun auf Leistung geklagt wird (s. dazu § 3 Rn. 71).
  • Die allgemeine Leistungsklage, wenn nicht im Erlass eines Verwaltungsakts bestehende Ansprüche aus dem Vertrag durchgesetzt werden sollen (s. näher § 5 Rn. 87 sowie Fall 9, in: Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020).
  • Die Feststellungsklage, wenn festgestellt werden soll, ob ein konkretes Rechtsverhältnis auf Grundlage des Vertrags besteht oder nicht besteht (s. näher § 6 Rn.107).

249 Sollen diese Klageziele im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgt werden, steht hierfür der Antrag nach § 123 VwGO offen.

c) Normbezogener Rechtsschutz Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

250 Auch für die normsetzende Tätigkeit der Verwaltung stellt die VwGO Klagearten zur Verfügung. Zentrale Bedeutung kommt dem Antrag nach § 47 VwGO zu (näher dazu § 7). Darüber hinaus kann die Rechtmäßigkeit von Normen der Verwaltung aber auch inzident im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu überprüfen sein (s. beispielsweise für das Polizei- und Ordnungsrecht § 2 Rn. 1035 und Rn. 1091). Schließlich spielt die Feststellungsklage eine Rolle, wenn es um die inzidente Überprüfung einer untergesetzlichen Norm geht (dazu § 6 Rn. 26 ff.).

d) Tathandlungsbezogener Rechtsschutz Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

251 Rechtsschutz gegen schlichtes Verwaltungshandeln eröffnen die folgenden Klagearten:

Mittels der Leistungsklage kann die Vornahme oder Unterlassung schlichten Verwaltungshandelns begehrt werden (s. näher § 5 Rn. 5 ff.).

Examenswissen: Begehrt der Kläger die Unterlassung eines Verwaltungsakts, kann ausnahmsweise (s. aber zum in diesen Fällen zweifelhaften Rechtsschutzbedürfnis § 5 Rn. 47) die allgemeine Leistungsklage statthaft sein. Denn das Unterlassen eines Verwaltungsakts wird nicht als Verwaltungsakt, sondern als schlicht-hoheitliches Handeln qualifiziert, sodass die Verpflichtungsklage mangels streitgegenständlichem Verwaltungsakt nicht zulässig wäre. Streitgegenständlich ist die im Realbereich liegende Unterlassung, sodass auf die allgemeine Leistungsklage zurückgegriffen werden muss.

Mittels der Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines auf schlichtem Verwaltungshandeln beruhenden Rechtsverhältnisses festgestellt werden (s. § 6 Rn. 44). Da auch vergangene Rechtsverhältnisse feststellungsfähig sind, ist die Feststellungsklage auch dann statthaft, wenn sich ein Realakt bereits erledigt hat (s. § 6 Rn. 46).

Mit diesen Klagearten korreliert im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 123 VwGO.

e) Rechtsschutz bei „sonstigem“ Verwaltungshandeln Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

252 Da es keinen numerus clausus der Handlungsformen gibt (s. Rn. 236), muss es auch noch eine Kategorie für Rechtsschutz bei „sonstigem“ Verwaltungshandeln geben. Insofern dienen die allgemeine Leistungsklage und die „klassische“ Feststellungsklage, die nicht auf eine spezifische Handlungsform beschränkt sind, als Auffangklagen für atypische Handlungsformen.[36] Zur nicht anzuerkennenden Klage sui generis s. Rn. 230.

V. Literaturhinweise Bearbeiten

Nikolas Eisentraut

253 v. Mutius, Die Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung, JURA 1979, 55 ff., 111 ff., 167 ff., 223 ff.; Ossenbühl, Die Handlungsformen der Verwaltung, JuS 1979, 681; Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, § 11 (Übersicht über die Handlungsformen der Verwaltung); Schaks/Friedrich, Verwaltungsaktbezogener Rechtsschutz – Die Zulässigkeitsprüfung, JuS 2018, 860; Schaks/Friedrich, Verwaltungsaktbezogener Rechtsschutz – Die Begründetheitsprüfung, JuS 2018, 954; Spitzlei, Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsprozess im Überblick, JURA 2019, 600; Zimmer, Handlungsformen und Handlungsbefugnisse der öffentlichen Verwaltung, JURA 1980, 242


Fußnoten

  1. Brink, in: Posser/Wolf, VwGO, 50. Ed., Stand 1.7.2019, § 88 Rn. 9.
  2. Brink, in: Posser/Wolf, VwGO, 50. Ed., Stand 1.7.2019, § 88 Rn. 9.
  3. Näher Brink, in: Posser/Wolf, VwGO, 50. Ed., Stand 1.7.2019, § 88 Rn. 9 ff.
  4. Ablehnend, m.w.N. zur a.A. Brink, in: Posser/Wolf, VwGO, 50. Ed., Stand 1.7.2019, § 88. Rn. 7.
  5. Brink, in: Posser/Wolf, VwGO, 50. Ed., Stand 1.7.2019, § 88 Rn. 8.
  6. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 173 f.; Ehlers, NVwZ 1990, 105 (106); Schoch, JURA 2008, 826 (834 f.).
  7. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 44 Rn. 8.
  8. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 44 Rn. 5; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 73; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 10.
  9. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 44 Rn. 7.
  10. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl.2019, § 13 Rn. 13.
  11. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 75.
  12. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 77.
  13. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 44 Rn. 6; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 75.
  14. Remmert, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2016, § 17 Rn. 11; Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 264.
  15. Gemeint ist die deutsche Verwaltung. Mit der Einbindung der Mitgliedstaaten in europäische Verwaltungsverbundstrukturen beginnen sich die nationalen Verwaltungen und damit auch die Handlungsformen zudem teilweise mit solchen anderer Mitgliedstaaten und der EU selbst zu überlagern und zu vermengen, vgl. Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 33 Rn. 2. Während für den Bereich des indirekten Vollzugs des Unionsrechts weiterhin an die Handlungsformenlehren der Mitgliedstaaten angeknüpft werden kann, hat sich für auf die EU übergegangene Verwaltungsaufgaben (sog. EU-Eigenverwaltung) bis heute keine abschließende verwaltungsspezifische Handlungsformenlehre herausgebildet; näher dazu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Europäisches Verwaltungsrecht, Rn. 171. Auch der Rechtsschutz verlagert sich in diesem Bereich auf die europäische Ebene; zum Rechtsschutz vor dem Gerichtshof der Europäischen Union näher Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, 11. Aufl. 2018, Rn. 484 ff.
  16. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 262.
  17. Einführend Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, Vor § 9 Rn. 1.
  18. Glaser, Die Entwicklung des Europäischen Verwaltungsrechts aus der Perspektive der Handlungsformenlehre, 2013, S. 56 ff.
  19. Zur Formenlehre grundlegend Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 33.
  20. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 73 Rn. 1 f.
  21. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 269.
  22. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 266.
  23. M.w.N. Glaser, Die Entwicklung des Europäischen Verwaltungsrechts aus der Perspektive der Handlungsformenlehre, 2013, S. 75 f.
  24. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 74 Rn. 1; Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 264.
  25. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 273.
  26. Zu den weiteren Funktionen Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 276 ff.
  27. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 265 ff.
  28. Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 266.
  29. Zu den „Schwabinger Krawallen“ Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 10. Aufl. 2018, § 27 Rn. 43.
  30. Ossenbühl, JuS 1979, 681 (685).
  31. Näher Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 268.
  32. Näher Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 869 ff.
  33. Einführend Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, Vor § 9 Rn. 1.
  34. Schaks/Friedrich, JuS 2018, 860 ff. und 954 ff.; Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 283;.
  35. Schaks/Friedrich, JuS 2018, 860 (862).
  36. Remmert, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2016, § 17 Rn. 11.