Sachenrecht/ Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb

Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb

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Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb setzt voraus:

  1. Einigung (dinglicher Vertrag)
  2. kein Widerruf der Einigungserklärung bis zur Übergabe
  3. Übergabe (oder Surrogat)
  4. Berechtigung

Fehlt die Berechtigung des Verfügenden, kommt ein gutgläubiger Erwerb in Betracht

Die Einigung

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Rechtsnatur

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Die Einigung im Sinne des § 929 ist ein dinglicher Vertrag, auf welchen die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff., 119 ff., 130, 134, 138, 158 ff., 164 ff.) Anwendung finden. Gegenstand ist die Verabredung der Vertragspartner, daß das Eigentum an einem bestimmten Gegenstand auf den Erwerber übergehen soll. Sie führt jedoch alleine noch keine Rechtsfolgen herbei, weshalb sie kein Rechtsgeschäft, sondern lediglich dessen Teilakt, ist. Erst zusammen mit der Übergabe bildet die Einigung das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft.

Die Einigung ist formfrei und erfolgt in der Regel stillschweigend.

Bestimmtheit

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Auf Grund des Bestimmtheitsgrundsatzes des Sachenrechts muss die zu übertragende Sache bestimmt, nicht nur bestimmbar sein. Die Sache ist bestimmbar, wenn jeder mit den Vereinbarungen vertraute objektivierte Dritte die übereignete Sache ohne Schwierigkeiten von anderen unterscheiden kann.[1]

Widerruflichkeit

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Entgegen § 130 I 2 sind die Einigungserklärungen, sofern sie vor der Übergabe erklärt wurden, bis zur selbigen widerruflich, da sie noch keine Rechtsfolgen auslöst. Dies ergibt sich u.a. im Umkehrschluß aus §§ 873 II, 956 I 2. Die grundsätzliche Widerruflichkeit von Erklärungen, die noch keine Rechtsfolgen ausgelöst haben, ergibt sich aus §§ 168 2, 183, 671, 790. Für die Widerruflichkeit spricht auch die Tatsache, daß der Veräußerer die Eigentumsübertragung durch Unterlassen der Übergabe vereiteln kann. Der Widerruf kann durch beide Vertragsparteien erfolgen, wirkt aber - dem Rechtsgedanken des § 116 1 entsprechend - erst mit Zugang gegenüber dem anderen Teil, § 130. Die Einigung bleibt auch wirksam, wenn eine der Parteien vor Übergabe stirbt oder geschäftsunfähig wird (130 II analog). Der Erbe bzw. gesetzliche Vertreter besitzt in diesem Falle aber das Widerrufsrecht bis zur Übergabe. Die Widerruflichkeit kann jedoch individualrechtlich abbedungen werden.

Zeitpunkt

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Die Einigung durch die Parteien kann vor, bei oder nach Übergabe über die Rechtsänderung (Eigentumsübertragung oder anderweitige dingliche Verfügungen) erfolgen. Einigung und Übergabe können folglich in beliebiger Reihenfolge vorgenommen werden. Ein aktueller Konsens bzw. ein aktuelles Rechtsfolgenbewußtsein im Zeitpunkt der Übergabe ist nicht notwendig.[2] Die gegenläufige Rechtssprechung des Reichsgerichts[3] gilt als überholt. Demnach bedeutet das "Einigsein" im Sinne des § 929 nach heutiger Ansicht die Einigung durch unwiderrufene kongruente Einigungserklärungen.

Die Übergabe und die Übergabesurrogate

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Übergabe nach § 929

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Die Übergabe des Besitzes kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen:

  • tatsächlich
  • gem. § 854 II (rechtsgeschäftliche Übertragung des Besitzes)

In beiden Fällen liegt nur eine Übergabe vor, wenn

  1. ein vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite eintritt,
  2. der Erwerber oder dessen Geheißperson den Besitz erlangt,
  3. der Eigentümer diesen Erwerb veranlasst hat.

§ 929 S. 2

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Ist ein Erwerber bereits im Besitz einer Sache, ist die Übergabe entbehrlich.

§ 930 (Besitzkonstitut)

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Die Übergabe kann ersetzt werden durch eine Vereinbarung, dass die Sache fortan dem Erwerber gehören soll, sie aber im Besitz des früheren Eigentümers bleibt, damit dieser sie nutzen kann. Es wird demnach vereinbart, dass der ehemalige Eigentümer fortan für den Erwerber besitzt, also Besitzmittler wird. Wichtig ist hierbei, dass die zu übereignende Sache genau bestimmt ist. Mit der Sicherungsübereignung geht im Allgemeinen die Ermächtigung gem. § 185 I einher, dass der Sicherungsgeber das Eigentum an einen Dritten übertragen kann. Die Kaufpreisforderung gegen den Dritten erhält dann der Sicherungsnehmer (antizipiertes Besitzkonstitut bezüglich des Eigentums am Kaufpreis).

§ 931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs)

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Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann der Eigentümer dem Erwerber dadurch das Eigentum verschaffen, dass er den Herausgabeanspruch, der ihm gegen den Besitzer zusteht, an den Erwerber abtritt. § 985 kann nicht abgetreten werden. Er entsteht in der Person des neuen Eigentümers jeweils neu.

Es ergeben sich drei Fallgruppen :

Eigentümer (B) ist mittelbarer Besitzer

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Beispiel:

B hat E ein Buch geliehen und tritt seinen Herausgabeanspruch aus § 604 nun dem C ab.
C wird durch Übertragung des mittelbaren Besitzes gem. § 870 neuer mittelbarer Besitzer.
E muss nicht unterrichtet werden.
E behält die Einwendungen, die er gegenüber B hatte, auch gegenüber C (§§ 404, 986 II).

Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer

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In diesem Fall kann irgendein Herausgabeanspruch z.B. aus §§ 812, 823, 861, 1007 als Übergabesurrogat abgetreten werden.

Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer und hat keinen anderen Herausgabeanspruch (außer § 985)

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Hier genügt die Einigung über den Eigentumsübergang! Entsprechendes gilt für die Übereignung besitzloser Sachen nach § 931 (hier fehlt sogar der Anspruch aus § 985).

Eigentumserwerb durch Stellvertreter

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Direkte Stellvertretung

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Die Einigung ist unproblematisch, da bei Rechtsgeschäften die Stellvertretung möglich ist. Problematisch ist der Einsatz von Vertretern bei der Übergabe. Werden Vertreter bei der Übergabe eingesetzt, so kann es sich um Geheißpersonen handeln, sofern diese nicht Besitzdiener oder Besitzmittler sind.

Mittelbare Stellvertretung

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Die mittelbare Stellvertretung ist eine "unechte" Stellvertretung, da der Stellvertreter im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt. Es ergeben sich unterschiedliche Gestaltungen, je nachdem ob der mittelbare Stellvertreter auf Veräußerer- oder auf Erwerberseite steht.

Mittelbarer Stellvertreter auf Veräußererseite
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Hier ergeben sich keine Probleme, denn die Einigung erfolgt in eigenem Namen, aber mit Ermächtigung (§ 185 I) des Eigentümers und die Übergabe erfolgt gem. § 929 S.1 (bzw. durch Einsatz des mittelbaren Stellvertreters als Geheißperson auf Veräußererseite).

Mittelbarer Stellvertreter auf Erwerberseite
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In dieser Gestaltung kauft der mittelbare Stellvertreter die Sache im eigenen Namen für fremde Rechnung. Entsprechendes gilt für den Eigentumserwerb und die Übereignung des Kaufpreises. Da es jedoch keine Ermächtigung zum Eigentumserwerb gibt, sondern nur zu seiner Veräußerung (§ 185), erwirbt der Stellvertreter Eigentum und übereignet dieses dann weiter an den mittelbar Vertretenen. Diese Übereignung zwischen mittelbarem Stellvertreter und Erwerber kann auf drei verschiedene Arten vor sich gehen:

  1. Übereignung an den mittelbar Vertretenen nach §§ 929 ff.
  2. Antizipierte Einigung und ein antizipiertes Besitzkonstitut nach § 930. Der Vertreter erwirbt also nur für eine juristische/ logische Sekunde Eigentum, bevor dieses an den mittelbar Vertretenen übergeht.
  3. Bei Barzahlungsgeschäften des täglichen Lebens (Geschäft für den, den es angeht) kommt der Vertrag mit dem mittelbaren Vertreter zustande. Dingliche Einigung erfolgt jedoch direkt mit dem Vertretenen durch den Vertreter, wobei auf die Offenkundigkeit verzichtet wird. Die Übergabe erfolgt durch den Vertreter als Geheißperson auf Erwerberseite, wobei der Vertretene mit dem Vertreter ein antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart.

Berechtigung

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Der Übereignende muss zur Übertragung des Eigentums berechtigt sein. Diese Berechtigung liegt in den folgenden Fällen vor:

I. Verfügungsberechtigter ist Eigentümer

  1. Der Verfügende ist selbst Eigentümer
  2. Der Verfügende wurde von einem Dritten, der Eigentümer ist, gem. § 185 I ermächtigt oder der Dritte genehmigt die Verfügung nachträglich.

II. Der Verfügende weist darauf hin, dass ein Dritter Eigentümer ist.

  1. liegt die Zustimmung des Dritten wirklich vor, ist die Verfügung gem. §§ 929 S.1, 185 wirksam
  2. wird die Zustimmung nicht erteilt, so bleibt die Verfügung unwirksam

KEIN gutgläubiger Erwerb möglich, da nur Glaube an das Eigentum geschützt ist, nicht der Glaube an die Verfügungsbefugnis (Ausnahme § 366 HGB: bei Kaufleuten)

III. Ermächtigung durch InsO, Testamentsvollstreckung

IV. Verfügung durch einen Vertreter

    ist nur wirksam im Rahmen der Vertretungsmacht

Der Erwerb vom Nichtberechtigten

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Grundgedanken

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Vom Nichtberechtigten kann Eigentum erwerben, wer glaubt, der Nichtberechtigte sei Eigentümer. Geschützt ist der Glaube an das Eigentum, nicht an die Verfügungsbefugnis (Ausnahme § 366 HGB). Dieser Glaube an das Eigentum knüpft sich an die Eigentumsvermutung des Besitzers, § 1006 I. Der Erwerber erlangt allerdings nur dann Eigentum, wenn er die tatsächliche Eigentumslage nicht kannte oder nur leicht fahrlässig verkannte, § 932 II.

Die Veräußerungstatbestände der §§ 929 – 931 haben jeweils eine Entsprechung in den §§ 932 – 934.

929 S.1


929 S.2


930


931 932 I 1


932 I 2

933


934

        § 935

Abhanden gekommene Sachen können nicht gutgläubig erworben werden.


Generelle Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten

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  1. Einigung (s.o.)
  2. Übergabe (s.o.)
  3. Einigsein bei Übergabe (s.o.)
  4. Nichtberechtigter
  5. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsrechtsgeschäfts (Veräußerer und Erwerber dürfen nicht rechtlich oder wirtschaftlich identisch sein)
  6. Rechtsscheintatbestand (in der Regel § 1006 Abs. 1 - 3)
  7. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer und Erlangung des Besitzes seitens des Erwerbers
  8. guter Glaube im Sinne des § 932 Abs. 2 des Erwerbers
  9. Sache nicht abhandengekommen gem. § 935

Der gute Glaube, § 932 II

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Nach § 932 II kann nur derjenige vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben, der gutgläubig ist. Man handelt nicht in gutem Glauben, wenn man die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Der Erwerber hat keine Pflicht nachzuforschen, ob der besitzende Veräußerer Eigentümer ist, es sei denn es ergeben sich aus der Person des Veräußerers oder Art und Umständen des Geschäfts Anhaltspunkte für einen Verdacht (Übereignung um 2 Uhr nachts in einem Parkhaus).

Ein solcher besonderer Umstand liegt beim Kauf eines Autos vom Privatmann vor, wenn der Veräußerer nicht im Kfz-Brief eingetragen ist. Dann muss der Erwerber nachforschen.

Anders ist die Lage, wenn ein Auto vom Gebrauchtwagenhändler erworben wird. Ist dieser nicht eingetragen, besteht keine Nachforschungspflicht.

Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich…

…bei Nichtigkeit des dinglichen Vertrags

…wenn sich der gute Glaube der Erwerbers sich nur auf die Verfügungsbefugnis, nicht auf das Eigentum bezieht Ausnahme: Kaufleute (§ 366 HGB)

…bei gegenüber jedermann wirksamen Verfügungsbeschränkungen (Ausnahme: bei Verweisung, z.B. § 2211, §§ 2113, 1984 I)

…bei abhanden gekommenen Sachen, § 935

Der Übereignungstatbestand gem. § 932 I 1 i.V.m. § 929 S.1

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Der mittelbare Besitz reicht als Rechtsscheinsgrundlage für einen gutgläubigen Erwerb aus. Behauptet der Verfügende wahrheitswidrig, er sei von einem Dritten ermächtigt worden, das Eigentum zu übertragen, so kommt ein gutgläubiger Erwerb nur in Frage, wenn der Dritte, der den Nichtberechtigten angeblich ermächtigt hat, durch den Rechtsschein des Besitzes ausgewiesen ist

Beispielfall:

§ 598 § 535 "§ 185" V1 V2 N §§ 929 S.1, 932 I 1

E

V1 hat ein Auto an V2 vermietet, der es dem N leiht. N behauptet gegenüber E, V2 sei Eigentümer und habe ihn, C, zur Übereignung ermächtigt. Hier hat N die Sache gutgläubig erworben, da V2 als mittelbarer Besitzer ausgewiesen war, was für § 932 I 1 i.V.m. § 929 S.1 als Rechtsscheinsgrundlage ausreicht.

Gegenbeispiel:

§ 535 "§ 185" V N Y

§§ 929 S.1, 932 I 1 E

N hat das Auto von V gemietet und behauptet gegenüber E, Y sei Eigentümer und habe ihn zur Übereignung ermächtigt. E erwirbt kein Eigentum, da Y nicht mit der Rechtsscheinswirkung des Besitzes ausgestattet ist. Der gute Glaube des E an die Verfügungsbefugnis des N ist nicht von den §§ 932 ff. geschützt (anders: § 366 HGB).

Die Übereignung gem. § 932 I 2 i.V.m.. § 929 S.2

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Für eine wirksame Übereignung. § 932 I 2 i.V.m.. § 929 S.2 muss der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangt haben. Ferner muss der Erwerber noch im Augenblick der Einigung gutgläubig sein.

§ 535 § 598 V1 V2 N

§ 535

                        §§ 929 S.2, 932 I 2

E

V1 hat ein Auto an V2 vermietet, der es dem N leiht. N vermietet das Auto an E. V2 übereignet das Auto an E. E hat durch den unmittelbaren Besitzer N Besitz erlangt. V2 ist durch den mittelbaren Besitz ausgewiesen. Deshalb kann eine wirksame Übereignung zwischen ihm und E gem. §§ 929 S.2, 932 I 2 erfolgen.

Die Übereignung durch Besitzkonstitut gem. § 933 i.V.m. § 930

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Damit ein Erwerber gutgläubig Eigentum gem. § 933 i.V.m. § 930 erlangen kann, muss ihm die Sache vom Veräußerer übergeben worden sein. Die Regelung des zusätzlichen Erfordernisses der Übergabe hat zur Folge, dass beim Zusammentreffen von Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung durch einen Nichtberechtigten der Eigentumsvorbehalt vorrangig ist.

Beispiel:

    §§ 433, 449 // 929, 158		

A B 930, 933 Sicherungsübereignung


C

A veräußert sein Auto an B unter Eigentumsvorbehalt. Dieser übereignet es zur Sicherheit an C. C erlangt kein Eigentum, da sich die Sache noch bei B befindet. Die Sicherungsübereignung kann jedoch in die Einräumung eines Anwartschaftsrechts gegenüber C umgedeutet werden.

Die Übereignung nach §§ 931,934

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Bei der Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erlangt der Erwerber nur Eigentum, wenn der nichtberechtigte Veräußerer durch den mittelbaren Besitz ausgewiesen ist.

Beispiel:

§ 535 598 A B C

931, 934


D

Eigentümer A vermietet sein Auto dem B, der es an C weiter verleiht. B veräußert nun das Auto an den gutgläubigen D, in dem er ihm seinen Herausgabeanspruch gegen C aus § 604 abtritt. D erlangt gutgläubig Eigentum, da B durch den mittelbaren Besitz ausgewiesen ist.

Ist der Verfügende nicht mittelbarer Besitzer, so erlangt der Erwerber nur Eigentum, wenn er den unmittelbaren Besitz erlangt, § 934 S.2.

Hat der Nichtberechtigte ausschließlich den Anspruch aus § 985 gegen einen Dritten, der die Sache besitzt und will er das Eigentum nach §§ 931, 934 übertragen, so ergibt sich das Problem, dass § 985 nicht abtretbar ist. Deshalb ist zusätzlich erforderlich, dass der Dritte den Besitz in Anerkennung der Veräußerung überträgt (z.B. auf Weisung des Nichtberechtigten). Gutgläubiger Erwerb liegt nur vor, wenn der Erwerber noch in dem Zeitpunkt gutgläubig ist, in dem er den Besitz vom Dritten erlangt.

Der gutgläubig- lastenfreie Erwerb gem. § 936

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Ist die zu übertragende Sache mit einem beschränkten dinglichen Recht belastet, so kann ein Erwerber, der bezüglich der Lastenfreiheit gutgläubig ist, die Sache ohne die Belastung erwerben. Der Besitz des Veräußerers begründet nämlich eine Vermutung, dass die Sache lastenfrei ist. Allerdings ist ein gutgläubig-lastenfreier Erwerb gem. § 936 ausgeschlossen, wenn das Eigentum durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen wird. Grund für diese Regelung ist, dass in diesem Fall der Rechtsschein nicht für den Veräußerer, sondern für den Dritten spricht. Der Erwerber kann dann nicht darauf vertrauen, dass das Eigentum nicht belastet ist.

Sonderfall des Rückerwerbs des Nichtberechtigten

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Ein Sonderfall tritt ein, wenn ein Nichtberechtigter eine Sache veräußert, an der der Erwerber gutgläubig Eigentum erworben hat und sich dann von diesem das Eigentum zurück übertragen lässt.

Wendet man das Gesetz an, so ist bei der zweiten Übereignung der vormalige Erwerber Eigentümer und kann dem Nichtberechtigten das Eigentum verschaffen. Dieser hätte durch diese Transaktion seine Stellung z.B. als Entleiher in eine Eigentumsposition umgewandelt. Ist der Nichtberechtigte nicht schützenswert, da er weiß, dass er das Eigentum nicht übertragen durfte (wie hier im Fall einer Leihe), so ist das gesetzlich gefundene Ergebnis zu korrigieren. Sobald der Nichtberechtigte das Eigentum vom Erwerber zurück übertragen bekommt, wird nicht der Nichtberechtigte, sondern der ursprüngliche Eigentümer (hier der Verleiher) Eigentümer.

Das Abhandenkommen, § 935

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Gutgläubiger Erwerb kann nicht stattfinden, wenn die veräußerte Sache abhanden gekommen ist. Abhandengekommen ist eine Sache dann, wenn sie dem Eigentümer ohne seinen Willen aus dem unmittelbaren Besitz gekommen ist.

§ 935 I 2 schließt den gutgläubigen Erwerb auch aus, wenn der Besitzmittler das Eigentum ohne seinen Willen verliert oder wenn der Besitzdiener sie freiwillig weggibt. Gibt der Besitzmittler die Sache jedoch freiwillig weg, liegt kein Abhandenkommen vor.

Die Sache folglich ist abhandengekommen, wenn sie auf dem Weg zwischen Eigentümer und Nichtberechtigten einem unmittelbaren Besitzer unfreiwillig aus dem Besitz gekommen ist, egal ob dieser Eigentümer war oder nicht.

Wird die Sache aufgrund von Täuschung weggegeben, so liegt kein Abhandenkommen vor. Anders liegt der Fall bei Weggabe unter Drohung liegt.

Geld, Inhaberpapiere und Sachen aus öffentlicher Versteigerung können gutgläubig erworben werden, obwohl sie abhandengekommen sind, § 935 II.

Einzelnachweise

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  1. BGH NJW 1992, 1161
  2. Palandt, 63. Aufl., § 929, Rn 6
  3. RGZ 83, 223, "Bonifatius-Fall"