Sachenrecht/ Grundprinzipien des Sachenrechts
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Die Grundprinzipien des Sachenrechts spielen eine große Rolle bei der Auslegung der sachenrechtlichen Vorschriften. Sie sollten niemals vergessen werden! Sie sind Voraussetzung dafür, das Sachenrecht zu verstehen und richtig anzuwenden. |
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AbsolutheitsprinzipBearbeitenDingliche Rechte richten sich gegen jedermann, schützen gegen jedermann und sind von jedermann zu beachten. Im Gegensatz dazu stehen die relativen Rechte, die sich aus Schuldverhältnissen ergeben. |
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PublizitätsprinzipBearbeiten(auch Offenkundigkeitsprinzip) Der Grundsatz der Publizität oder Offenkundigkeit besagt, dass eine sachenrechtliche (dingliche) Zuordnung jedem der Rechtsordnung erkennbar sein muss. Dies folgt aus dem Absolutheitsprinzip. Denn sonst könnten die dinglichen Beziehungen nicht gegen jedermann gelten. Der Besitz macht die Zuordnung bei beweglichen Sachen deutlich, der Grundbucheintrag bei unbeweglichen (Immobilien). |
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SpezialitätsgrundsatzBearbeitenDingliche Rechte und Rechtsänderungen beziehen sich immer auf eine konkrete Sache. Dies dient der Rechtsklarheit. Das bedeutet, dass bspw. niemals eine (wirksame) Einigung über eine Sachgesamtheit getroffen werden kann. Wird dies getan, werden die Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 oftmals dahingehend ausgelegt, dass sie so über jede Sache eine Einigung getroffen haben. |
Beispiel
SV: Eine Person (V) verkauft ihre Büchersammlung, die aus 1479 Büchern besteht, an eine andere Person (K). Sie einigen sich, die Bücher in das Eigentum des K übergehen zu lassen. Danach werden die Kisten auf den Anhänger des K verladen. Hinweis: Gemäß § 90 BGB ist eine Sache ein körperlicher Gegenstand. Erklärung: Hier ist zu sehen, dass sich V und K nur einmal einigen – und zwar über die "Bücher". Dies ist aber keine Einigung über jede Sache (= Buch) im Einzelnen, sondern über eine Sachgesamtheit (= "Bücher"). Dies würde dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderlaufen; die Einigung wäre unwirksam. Jedoch müssen Willenserklärungen gemäß § 133 BGB und § 157 BGB ausgelegt werden.[1] V möchte seine Bücher loswerden. K hätte sie gerne. Ihr wirklicher Wille bezieht sich darauf, dass die Bücher den Eigentümer wechseln. Folglich sieht man in der einen Einigung 1479 Einigungen – für jedes Buch eine. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist also nicht verletzt.
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TypenzwangBearbeitenDer numerus clausus des Sachenrechts Die dinglichen Rechte sind abschließend normiert, d.h., im Gegensatz zum Schuldrecht, wo sich jeder seinen eigenen Vertragstyp ausdenken kann, können hier nur die gesetzlichen Regelungen angewandt werden. Damit wird die Privatautonomie eingeschränkt. Diese Einschränkung ist allerdings wegen des Absolutheitsprinzips der Sachenrechte gerechtfertigt. |
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Trennungs- und AbstraktionsprinzipBearbeitenDas Trennungsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft getrennt voneinander sind. Dies wird durch das Abstraktionsprinzip weiter präzisiert. Dies besagt nämlich, dass Verpflichtung und Verfügung abstrakt voneinander wirken. Das bedeutet, dass sich eine Verpflichtung nicht auf eine Verfügung auswirkt. |
Beispiel
Wenn ich etwas im Supermarkt kaufe, werde ich nicht schon mit Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer, sondern erst mit der Übereignung.
Definitionen
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Ausnahmen:
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kleine Merkhilfe
P => Publizität A => Absolutheit S => Spezialität T => Typenzwang A => Abstraktion und Trennung ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ = PASTA |
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Die nun folgenden Prinzipien sind keine Grundprinzipien des Sachenrechts; sie sind aber dennoch wichtig. AkzessorietätsprinzipBearbeitenDas sichernde Recht hängt am gesicherten Recht (Vormerkung akzessorisch zur Forderung; Hypothek akzessorisch zur Forderung, Pfandrecht akzessorisch zur Forderung). |
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ÜbertragbarkeitBearbeitenSachenrechte sind mit Ausnahme des Nießbrauchs (§ 1059 BGB) übertragbar. |
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Rechte des EigentümersBearbeiten
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Möglichkeit des originären EigentumerwerbsBearbeitenEigentum kann originär durch Ersitzung, Vermischung, Verbindung, Verarbeitung, Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen, Aneignung und Fund erlangt werden. |