Sachenrecht/ Grundprinzipien des Sachenrechts

Inhaltsverzeichnis

Absolutheitsprinzip
Publizitätsprinzip
Spezialitätsgrundsatz
Typenzwang
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Akzessorietätsprinzip
Übertragbarkeit
Rechte des Eigentümers
Möglichkeit des originären Eigentumerwerbs

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Die Grundprinzipien des Sachenrechts spielen eine große Rolle bei der Auslegung der sachenrechtlichen Vorschriften. Sie sollten niemals vergessen werden! Sie sind Voraussetzung dafür, das Sachenrecht zu verstehen und richtig anzuwenden.

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Absolutheitsprinzip

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Dingliche Rechte richten sich gegen jedermann, schützen gegen jedermann und sind von jedermann zu beachten. Im Gegensatz dazu stehen die relativen Rechte, die sich aus Schuldverhältnissen ergeben.

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Publizitätsprinzip

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(auch Offenkundigkeitsprinzip)

Der Grundsatz der Publizität oder Offenkundigkeit besagt, dass eine sachenrechtliche (dingliche) Zuordnung jedem der Rechtsordnung erkennbar sein muss. Dies folgt aus dem Absolutheitsprinzip. Denn sonst könnten die dinglichen Beziehungen nicht gegen jedermann gelten.

Der Besitz macht die Zuordnung bei beweglichen Sachen deutlich, der Grundbucheintrag bei unbeweglichen (Immobilien).

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Spezialitätsgrundsatz

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Dingliche Rechte und Rechtsänderungen beziehen sich immer auf eine konkrete Sache. Dies dient der Rechtsklarheit.

Das bedeutet, dass bspw. niemals eine (wirksame) Einigung über eine Sachgesamtheit getroffen werden kann. Wird dies getan, werden die Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 oftmals dahingehend ausgelegt, dass sie so über jede Sache eine Einigung getroffen haben.


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Typenzwang

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Der numerus clausus des Sachenrechts

Die dinglichen Rechte sind abschließend normiert, d.h., im Gegensatz zum Schuldrecht, wo sich jeder seinen eigenen Vertragstyp ausdenken kann, können hier nur die gesetzlichen Regelungen angewandt werden. Damit wird die Privatautonomie eingeschränkt. Diese Einschränkung ist allerdings wegen des Absolutheitsprinzips der Sachenrechte gerechtfertigt.

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Trennungs- und Abstraktionsprinzip

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Das Trennungsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft getrennt voneinander sind. Dies wird durch das Abstraktionsprinzip weiter präzisiert. Dies besagt nämlich, dass Verpflichtung und Verfügung abstrakt voneinander wirken. Das bedeutet, dass sich eine Verpflichtung nicht auf eine Verfügung auswirkt.



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Ausnahmen:

  1. Fehleridentität bei:
    • Geschäftsfähigkeitsmangel
    • § 119 II
    • § 123
    • § 138 I (Sittenwidrigkeit liegt im dinglichen Vollzug; z.B. sittenwidrige Sicherungsübereignung)
    • § 138 II: Verfügung des Bewucherten ist nichtig, die des Wucherers nicht
  2. Bedingungszusammenhang: Die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts kann zur Bedingung des Verfügungsgeschäfts gemacht werden (Ausnahme: die bedingungsfeindliche Auflassung; § 925 II). Beispiel ist der Eigentumsvorbehaltskauf gem. §§ 433, 449; 929,158.
  3. Geschäftseinheit (§ 139). Selten, würde sonst zur Aushöhlung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips führen.

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Die nun folgenden Prinzipien sind keine Grundprinzipien des Sachenrechts; sie sind aber dennoch wichtig.

Akzessorietätsprinzip

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Das sichernde Recht hängt am gesicherten Recht (Vormerkung akzessorisch zur Forderung; Hypothek akzessorisch zur Forderung, Pfandrecht akzessorisch zur Forderung).

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Übertragbarkeit

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Sachenrechte sind mit Ausnahme des Nießbrauchs (§ 1059 BGB) übertragbar.

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Rechte des Eigentümers

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  • § 903: Einwirkungsbefugnis (nach Belieben mit der Sache zu verfahren)
  • Ausschließungsbefugnis (andere von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen)
  • (Ansprüche §§ 985,1004,823 I, 812 I 1 Alt.2 - relative Rechte - )

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Möglichkeit des originären Eigentumerwerbs

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Eigentum kann originär durch Ersitzung, Vermischung, Verbindung, Verarbeitung, Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen, Aneignung und Fund erlangt werden.