Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Verkehrskontrolle

Zusammenfassung: Die Polizei darf jederzeit ohne Anlass eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen. Dann ist der Fahrer zum halten, Vorzeigen der Papiere, Verbandskasten und Warndreieck verpflichtet. Alle weiteren Maßnahmen der Kontrolle bedürfen der Zustimmung des Fahrers.

Verkehrskontrollen sind im Straßenverkehr jederzeit möglich. Wird jemand von der Polizei angehalten, ist dieser verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen, egal ob sie in dessen Augen gerechtfertigt ist oder nicht.

§36 Abs. 5 StVO
„Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. […]. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.“
Quelle: gesetze-im-internet.de
KG Berlin, Urteil vom 04.07.2001
„Eine Verkehrskontrolle […] ist auch ohne konkreten Anlaß zulässig.“
Quelle: jurathek.de
BGH, Urteil vom 23.04.2015
„Denn dem Kraftfahrzeugführer ist bei der Einwirkung durch das Haltezeichen eines Polizeibeamten kein Ermessen eingeräumt; er ist vielmehr bei Androhung von Geldbuße (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten“
Quelle: hrr-strafrecht.de

Dann wird vermutlich erst einmal nach den Papieren gefragt. Führerschein und Fahrzeugschein sind danach immer auszuhändigen. Hat man diese nicht dabei oder weigert man sich, diese vorzuzeigen, droht ein Bußgeld von 10€ (vgl. Bußgeldkatalog). Kann man sich darüber hinaus nicht ausweisen, sind weitere Maßnahmen (Durchsuchung, Erkennungsdienstliche Behandlung) zur Überprüfung der Verkehrszulassung möglich.

Auch Gegenstände, die immer mitgeführt werden müssen, muss man auf Verlangen der Polizei vorzeigen und auszuhändigen.

§31b StVZO
„Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:

[…]

2. Erste-Hilfe-Material […],

[…]

4. Warndreiecke […],

[…]“

Quelle: gesetze-im-internet.de

Weitere klassische Maßnahmen der Polizei wie Atemalkoholtest (das sogenannte "Pusten" oder "Blasen"), das "Laufen auf einer geraden Linie" u.ä. muss nicht befolgt werden, da man sich dardurch selber belasten könnte (vgl. Selbstbelastungsfreiheit). Für alle weitere Maßnahmen (Blutentnahme zur Alkoholprüfung, Durchsuchung des Fahrzeuges, Einziehung des Führerscheins) siehe Körperliche Untersuchung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Anzumerken ist auch, dass die vielen "Vor-Ort-Tests" der Polizei erhebliche Fehlerquellen bergen und vor Gericht keine Beweiskraft haben. Sie können dazu dienen, den Verdacht zu erhärten oder abzuwenden, beweisen aber nichts entgültig.