Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Verjährungsfristen bei Geschäftsbeziehungen

Verjährungsfristen (anhand eines erfolgten, entsprechenden Gerichtsvorganges) Als Sachbearbeiter (gelernter Bürokaufmann) dem der Bereich des gerichtlichen Mahnverfahrens von einer Geschäftsführerin einer Baumaschinenfirma (Niederlassung in Münster) ab Anfang 1995 überverantwortet wurde, sind mir folgende Verjährungsfristen bekannt.


a) bei Geschäftsbeziehungen von Unternehmen zu Privatpersonen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr (verkürzte Verjährungsfrist)
b) bei Geschäftsbeziehungen von Unternehmen zu Unternehmen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre (verlängerte Verjährungsfrist)
c) bei Geschäftsbeziehungen von Unternehmen zu Privatpersonen (Fall a) oder auch von Unternehmen zu Unternehmen (Fall b) verlängert


sich die Verjährungsfrist auf insgesamt : 30 Jahre, sobald ein Schuldtitel „Vollstreckungsbescheid" (Ausfertigung Antrag für Antragsteller), also einem vollstreckbarem Vollstreckungsbescheid, vorliegt und somit die berechtigten Forderungsansprüche aus Lieferungen und Leistungen gegen gerichtlich gemahnte Debitoren (Privatpersonen und/oder Firmen) erwirkt werden konnten.


Durch das betriebliche Mahnverfahren (1. Erinnerung mit Fristsetzung, 2. Mahnung mit Fristsetzung und 3te und letzte Mahnung mit Fristsetzung und erster Ankündigung gerichtlicher Schritte), wird die Verjährung sowohl im Fall a), wie auch Fall b) gehemmt, d. h. unterbrochen, bzw. um die im betrieblichen Mahnverfahren genannten Fristen, entsprechend verlängert. Üblicherweise wird in der Regel 3 mal betrieblich gemahnt. Es gab hierfür auch einmal entsprechende "betriebliche" Mahndurchschriftsatzformulare. Später lief das betriebliche Mahnverfahren über den Computer weiter.

Nach der letzten und dritten betrieblichen Mahnung, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Sobald der Mahnbescheid (MB) dem Antragsgegner zugestellt wurde, greift auch hier eine Hemmung der Verjährungsfrist. Im Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides (VB-Antrag) ist in der rechten oberen Ecke ein Hinweis angebracht, daß erst 14 Tage, nach dem dort angegebenen Datum dieser Antrag (VB) gestellt und an das für den Wohnort des Beklagten zuständigen Gerichtes geschickt werden kann, somit wirken sich die 14 Tage Wartezeit lt. Datumsangabe im Vollstreckungsbescheid hemmend auf die Verjährung sowohl bei Geschäftsbeziehungen (Fall a), wie auch bei Geschäftsbeziehungen (Fall b) aus. c) Sobald ein Vollstreckungsbescheid (Ausführung Antrag für Antragsteller) oder auch, je nachdem was im Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheid für die Zustellungsart eingetragen wurde auch (Ausführung Antrag für Antragsgegner) vorliegt, greifen, sowohl im Fall (a) oder auch Fall (b), für die dort beschriebenen Geschäftsbeziehungsarten, dann eine auf insgesamt

30jährige Verjährungsfrist als laufende Verjährungszeit.

Somit können 30 Jahre lang Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Beklagten (Firmen oder Privatpersonen) eingeleitet werden. Lag die letzte Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung noch keine drei Jahre zurück (lt. Angaben im Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers) und gab es auch gleichzeitig auch keine Unpfändbarkeitsbescheinigung, macht eine erneuter "Antrag auf Terminierung der Abgabe einer eidestattlichen Versicherung nach §§ 807,900 ZPO" keinen Sinn. Sollte kein Vollstreckungsbescheid sowohl im Fallbeispiel (a) als auch im Fallbeispiel (b) genannten Verjährungsfristen vorliegen, gelten die dort genannten Verjährungsfristen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann nicht mehr gerichtlich gemahnt werden. Allenfalls kommt folgender Buchungsvorgang zur Anwendung; Zuerst wird, solange es noch keine Zahlungsüberschreitungen gibt, wie folgt gebucht; Bei Warenverkäufen zunächst auf der (Sollseite) Forderungen a.L.L an Warenverkäufen (Habenseite) und an Mehrwehrtsteuer (Habenseite) entstehen, je nach Kundenauftrag, Warenlieferungen oder Dienstleistungen Forderungsansprüche mit den genannten gesetzlichen Verjährungszeiträumen.

Solange die verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr (Fall a) oder auch die verlängerte Verjährungsfrist (Fall b) noch laufen, werden diese offenen, bereits nach Überschreiten des Zahlungszieles lt. Datumsangaben in der Debitorenrechnung und dann nach erfolgter betrieblicher Mahnung genannten Fristen, mit Hemmung, bzw. Verlängerung der Verjährungsfristen durch betriebliche Mahnfristzeiträume, als offenen Posten, automatisch von der Software des Buchhaltungsprogrammes geführt. Erst wenn ein gerichliches Mahnverfahren eingeleitet wurde und bereits ein Mahnbescheid (Ausführung Antrag für Antragsgegner) dem Beklagten (Antragsgegner = Firma oder Privatperson) vorliegt, werden die Forderungen als "zweifelhafte Forderungen" gegengebucht. Die Buchung hierzu lautet dann;

Zweifelhafte Forderungen (Sollseite) an Forderungen (Habenseite). Somit werden die Forderungen (Sollseite = 1. Buchung) mit der Gegenbuchung Forderung (Habenseite = 2. Buchung) somit storniert.Es gibt dann einen Aktivtausch in der Bilanz, da dort die 3. Buchung (= Zweifelhafte Forderung) auf der Sollseite als neuer Forderungsanspruch (zweifelhafte Forderung) kenntlich in der Bilanz auftaucht.

Raimund Barkam 10:11, 17. Nov. 2014 (CET)