Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Kostenverzeichnis
(TABELLE im Aufbau ab 10.10.2022 = Neuprogrammierung gem. Darstellung aus dem Buch ZPO "64. Auflage 2021, ab Seite 645 ff.")
Kostenverzeichnis. Anl 1. GKG 9
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach §34 GKG |
Vorbemerkung 1 : Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren. Hauptabschnitt 1. Mahnverfahren
1100 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahn- | 0,5 | bescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ... | - mindestens | | 36,00 € Hauptabschnitt 2. Prozessverfahren
Abschnitt 1. Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens. Unterabschnitt 1. Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht 1210 | Verfahren im Allgemeinen ..................................... | 3,0 | (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vo- | | rausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei | | dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Wider- | | spruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem | | Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert; des Streitgegenstands | | angerechnet, der in das Prozentverfahren ist Satz 1 gilt | | entsprechend wenn wegen derselben Streitgegenstands ein; Europäi- | | sches Mahnverfahren vorausgegangen ist. | | (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen An- | | spruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10Abs. 2 KapMuG), | | wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet. |
1211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | | 1. Zurücknahme der Klage | | a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung | | b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem | | Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver- | | handlung entspricht, | | c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine | | mündliche Verhandlung nicht stattfindet vor Ab- | | lauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin | | zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das | | schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt | | wird. | | d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO, vor Ablauf des | | Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle über- | | mittelt wird oder | | e) im europäischen Verfahren für geringfügige For- | | derungen, in dem eine mündliche Verhandlung | | nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem | | das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle über- | | mittelt wird, | | wenn keine Entscheidung nach § 269, Abs. 3 Satz 3 | | ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über | | die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä- | | rung einer Partei folgt, | | 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das | | nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und | | keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur des- | | halb, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland | | geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), | | 3. gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 | | Absatz 3 KapMuG oder | | 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn | | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | | Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | | Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- | | übernahmeerklärung einer Partei folgt, | | | | es sei denn, das bereits ein anderes als eines der in | | Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung | | über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanord- | | nung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG | | vorausgegangen ist: | | Die Gebühr 1210 ermäßig sich auf .......................................................................... | 1,0 | Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Ver- | | fahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Ein- | | spruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme | | der Klage gleich. die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und | | Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht | | der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, | | wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
Unterabschnitt 2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht 1212 | Verfahren im Allgemeinen ..................................... | 4,0 1213 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | | 1. Zurücknahme der Klage | | a) vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung | | b) in den Fällen des § 128 Absatz 2 ZPO vor dem | | c) im Fall des § 331 Absatz 3 ZPO vor Ablauf des | | Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle über- | | mittelt wird, | | wenn keine Entscheidung nach § 269 Absatz 3 | | Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Ent- | | scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | | Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- | | übernahmeerklärung einer Partei folgt, | | 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das | | nach § 313a Absatz 2 ZPO keinen Tatbestand und | | keine Entscheidungsgründe enthält, | | 3. gerichtlichen Vergleich oder | | 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn | | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | | Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | | Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- | | übernahmeerklärung einer Partei folgt, | | | | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in | | Nummer 2 genannten Urteile, vorausgegangen ist: | | Die Gebühr 1212 ermäßig sich auf .......................................................................... | 2,0 | Die Gebühr ermäßig sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstat- | | bestände erfüllt sind. |
Unterabschnitt 3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214 | Verfahren im Allgemeinen ..................................... | 5,0 1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | | 1. Zurücknahme der Klage | | a) vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung | | b) in den Fällen des § 128 Absatz 2 ZPO vor dem | | c) im Fall des § 331 Absatz 3ZPO vor Ablauf des | | Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle über- | | mittelt wird. | | wenn keine Entscheidung nach § 269 Absatz 3 | | Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Ent- | | scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | | Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- | | übernahmeerklärung einer Partei folgt, | | 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das | | nach § 313a Absatz 2 ZPO keinen Tatbestand und | | keine Entscheidungsgründe enthält, | | 3. gerichtlichen Vergleich oder | | 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn | | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | | Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | | Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- | | übernahmeerklärung einer Partei folgt, | | | | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in | | Nummer 2 genannten Urteile, vorausgegangen ist: | | Die Gebühr 1214 ermäßig sich auf .......................................................................... | 3,0 | Die Gebühr ermäßig sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstat- | | bestände erfüllt sind. | Abschnitt 2. Berufung und bestimmte Beschwerden Vorbemerkung 1.2.2: Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach 1220 | Verfahren im Allgemeinen ..................................... | 4,0 1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch zurück- | | nahme des Rechtsmittels , der Klage oder des Antrags | | bevor die Schrift, zur Begründung des Rechtsmittels | | bei Gericht die eingegangen ist | | Die Gebühr 1220 ermäßig sich auf .......................................................................... | 1,0 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme | | gleich, keine ZPO stehen der Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | | Entscheidung, einer zuvor mitgeteilten stehen Einigung der Parteien über die |