Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Glossar

Hier im Glossar sollen die Begriffe, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Mahnverfahren genannt werden, erklärt werden.

1. Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides ist die erste Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Es handelt sich dabei um ein zweiseitiges, grünes, selbstdurchschreibendes Formular mit an beiden Rändern vorhandener Tracktorführung (Führung z. B. bei Nadeldruckern. Auf der ersten Seite erfolgen in der oberen Hälfte die Daten des Antragstellers, bei einer Firma auch das rechtliche Vertretungsverhältnis und die genaue Firmenbezeichnung (GmbH, OHG Oder GmbH & Co.KG) Ich war bei einer Baumaschinenfirma mit der Firmenartbezeichnung GmbH & Co.KG beschäftigt.Diese wurde durch die ..-..- Verwaltungsges.mbH. vertreten und diese wiederum durch die Geschäftsführerin .... vertreten. Es handelte sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Kommandid Gesellschaft. In der unteren Hälfte der ersten Seite werden alle Daten zum Antragsgegner und bei einer Firma dessen rechtliches Vertretungsverhältnis angegeben. Wenn lt. Inkassoinstitut bei mehreren Personen nicht klar ist, wer Inhaber oder Geschäftsführer(in) einer Firma ist und auch keine HR(B) oder HR(A) beim Amtsgericht eingesehen werden kann, so besteht die Möglichkeit einer Mitinanspruchnahme. Es können dann mehrere Personen, die am selben Wohnort wohnen, mit nur einem MB-Antrag mit in Anspruch genommen werden, so daß man mehrere VB-Anträge vom Hauptmahngericht (z. B. AG Hagen - Mahnabteilung) erhält.

Auf der zweiten Seite des MB-Antrag (Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides) werden die Hauptforderungen nach Katalognummern, die auf der Rückseite des MB-Antrages beschrieben stehen, mit Rechnungsnummer, Datum und Forderungsbeträgen (Rechnungsbeträgen) angegeben. Dazu kommen dann Pauschalkosten wie Telefonkosten, Kosten je betrieblicher Mahnung und die Angabe einer 4%igen Verzugsschadenverzinsung. Das grüne MB-Antragsoriginal habe ich in der Mitte niemals getrennt. Den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides erhält man in jeder Schreibwarenhandlung, oder einer speziellen Einrichtung für Büroartikelbedarf. Die graue Durchschrift des MB-Antrages ist für die Unterlagen des Antragstellers bestimmt. Das grüne Original des MB-Antrages wird an das zuständige Zentralmahngericht (AG .. - Mahnabteilung - Postfach ...) geschickt. Für Nordrhein-Westfalen sind dieses folgende Gerichte lt. Linkhinweis: https://www.justiz.nrw/JM/doorpage_online_verfahren_projekte/projekte_d_justiz/agm/Inhalte_zum_Mahnverfahren/Mahngerichte/index.php Der gleich nachfolgend beschriebe VB-Antrag (Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides wird auch an dasselbe Zentralmahngericht geschickt. Linkhinweis (Musterforlmular eines Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides): http://www.mahngerichte.de/verfahren/antragstellung/images/EMA1_Seite_1_muster.jpg (erste Seite) http://www.mahngerichte.de/verfahren/antragstellung/images/EMA1_Seite_2_muster.jpg (zweite Seite)

Anstelle eines Nadeldruckers, kann, soweit noch vorhanden, auch eine elektromechanische Schreibmaschine benutzt werden. Dabei ist darauf zu achten, daß die Schriftgrad "10" - Einstellung verwendet wird, da der Abstand der einzelnen Kästchen, ähnlich wie bei einem Überweisungsträger nach DIN - genormt ist.


2. Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides Der Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides ist die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Es handelt sich um ein einseitiges, blaues, nicht selbstdurchschreibendes Formular. Hierbei mußte dann ein Kohlepapier mitverwendet werden. Diesen VB-Antrag gibt es nur vom zuständigen Zentralmahngericht, für das jeweilige Bundesland. Es können bis zu 6 Teilzahlungen im Vollstreckungsbescheidantrag festgehalten werden, sowie erforderlich noch, weitere benannte Nebenforderungen eingetragen werden. Rechts oben ist die Anmerkung in einem Rahmen,daß dieser Antrag erst nach zwei Wochen, nach dem dort angegebenen Datum gestellt werden kann Die erforderlichen Angaben, erfolgen nach Beschreibung des Formulares. Linkhinweis (Musterformular eines Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides): http://www.mahngerichte.de/verfahren/antragstellung/images/vbant.jpg

3. Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheides Konnte kein Mahnbescheid zugestellt werden, so gibt es einen Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheides, mit dem Hinweis, daß der Antragsgegner, unbekannt verzogen ist. Somit verlief die erste Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens (Mahnbescheidantrag, genauer Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides) erfolglos. Linkhinweis (Musterformular eines Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheides): http://www.mahngerichte.de/verfahren/antragstellung/images/neuzumb.jpg


4. Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheides Konnte kein Vollstreckungsbescheid (Ausführung Antrag für Angtragsgegner) zugestellt werden, so gibt es eien Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheides, mit dem Hinweis, daß der Antragsgegner, unbekannt verzogen ist. Somit verlief die erste Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens (Mahnbescheidantrag, genauer Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides) erfolglos. Linkhinweis (Musterformular eines Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheides): http://www.mahngerichte.de/verfahren/antragstellung/images/neuzuvb.jpg

5. Postanschriftenprüfungskarte Mit der Postanschriftenprüfungskarte kann durch die Post überprüft werden, ob der Beklagte einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt hat, für den Fall, daß wichtige, amtliche Formulare zugestellt werden müssen. Die Postanschriftenkarte ist die erste Möglichkeit, an eine aktuelle Adresse des Beklagten zu kommen. Neben dem Porto fällt eine Postgebühr hierfür an. Linkhinweis (Postanschriftenkarte von der Post zur aktuellen Adressermittlung): https://www.efiliale.de/efiliale/katalog/produkt.jsp?Item=prod51590234&parentCat=cat50004&deeplink=true

6. Vertrauliche Anfrage an eine Behörde - Abteilung Einwohnermeldeamt - zwecks Ermittlung der letzten Adresse. Hierbei muß man sich an die für den letzten Wohnort des Beklagten zuständige Behörde wenden. 5Je nach Gemeinde, der für den Wohnort des Beklagten zuständigen Behörde (Abtl. Einwohnermeldeamt) können Gebühren von (s. unten genannten Linkhinweis) 4,70 € bis 9.30 € anfallen. Linkhinweis (Onlineseite des Einwohnermeldeamtes): http://www.einwohnermeldeamt.com/ Der nachfolgende Text, wurde (teilweise) der o.g. Internetseite, zwecks Authenzität unten aufgeführt(!) Auf dieser Internetseite der Supercheck GmbH erhalten Sie detaillierte Informationen zum Meldewesen in Deutschland generell, sowie zu Anfragen beim Einwohnermeldeamt. Linkhinweis als Quelleninformation http://www.einwohnermeldeamt-online.de/

7. Gerichtsvollzieherverteilerstelle Ein, beim Hauptgericht - Mahnabteilung - Postfach PLZ (Ort), erwirkter vollstreckbarer Vollstreckungsbescheid (Ausführung: Antrag für Antragsteller) wird an den für den Wohnort des Beklagten zuständigen Gerichtes (Abteilung) - Gerichtsvollzierherverteilungsstelle - PLZ (Ort)geschickt. Von einem Inkassoinstitut (Wirtschaftsauskunftei) gab es dazu ein spezielles Postleitzahlenbuch, in dem die Zuständigkeit aller Amts- und Landgerichte nach den Wohnorten mit Postleitzahlen sortiert aufgeführt waren. Die Anträge "Antrag auf Erlas eines Mahnbescheides" und "Antrag auf Erlas eines Vollstreckungsbescheides" werden an das für das jeweilige Bundesland zuständige Zentralmahngericht (AG - Postfach - Mahnabteilung, PLZ (Ort)) geschickt. Linkhinweis für Haupt-, bzw. Zentralmahngerichte http://www.mahngerichte.de/mahngerichte/

Die folgende Aufzählung wurde von o. g. Linkadresse übernommen und entsprechend aufgeführt. mahngerichte.de.Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren Sie sind hier: >Startseite >Mahngerichte

   Mahngerichte
   Die Bundesländer haben die Bearbeitung der Mahnsachen auf zentrale Mahngerichte 
   konzentriert. Einige Bundesländer haben länderübergreifend gemeinsame Mahngerichte 
   eingerichtet (vgl. die mit „*“ gekennzeichneten Länder in nachfolgender Übersicht).
   Baden-Württemberg	              beim Amtsgericht Stuttgart 
   Bayern	                         beim Amtsgericht Coburg
   Berlin*	                         beim Amtsgericht Wedding
   Brandenburg*	                         beim Amtsgericht Wedding
   Bremen	                         beim Amtsgericht Bremen
   Hamburg*	                         beim Amtsgericht Hamburg-Altona
   Hessen	                         beim Amtsgericht Hünfeld
   Mecklenburg-Vorpommern*               beim Amtsgericht Hamburg-Altona
   Niedersachsen	                 beim Amtsgericht Uelzen
   Nordrhein-Westfalen	OLG-Bezirk Köln: beim Amtsgericht Euskirchen
	                Im Übrigen:      beim Amtsgericht Hagen
   Rheinland-Pfalz*	                 beim Amtsgericht Mayen
   Saarland*	                         beim Amtsgericht Mayen
   Sachsen*	                         beim Amtsgericht Aschersleben
   Sachsen-Anhalt*	                 beim Amtsgericht Aschersleben
   Schleswig-Holstein	                 beim Amtsgericht Schleswig
   Thüringen*	                         beim Amtsgericht Aschersleben

Unter "Mahngerichte" finden Sie die Daten der einzelnen Gerichte.

Die oben gezeigte Aufzählung der Zentralgerichte, geordnet nach den 16 Bundesländern Deutschland´s habe ich folgendem Link als Informationsquelle entnommen. Quelleninformation gemäß Link: http://www.mahngerichte.de/mahngerichte/

8. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zur Konkurstabelle anmelden (Das Gesetz zum "Konkursverfahren" wurde durch das neue Gesetz zum "Insolvenzverfahren" ersetzt).

In den Musterformulierungen ist noch das alte Verfahren "Anmeldung zur Konkurstabelle" beschrieben. Nach einer Gesetzesänderung des Gesetzgebers werden Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Lt. Mitteilung der Person, die das Insolvenzverfahren durchführt, sind die Forderungen gegen den in Insolvenz gegangenen Betrieb mit Angabe der Debitorenrechnungsnummern, Rechnungsdatum und Bruttorechnungsbetrag mitzuteilen. Beim Konkursverfahren ist es wichtig, die Ansprüche aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Forderungen a.L.L) gegenüber Debitoren auf dem schnellsten Wege zur Konkurstabelle anzumelden. Es gibt zunächst vorrangberechtigte Gläubiger (Finanzämter, Sozialkassen und Arbeitnehmer). Erst dann wurden die Forderungen je Kreditor gegenüber dem Debitor, nach Eingang der Anmeldungen zur Konkurstabelle berücksichtigt. Deshalb war es damals wichtig, diese Forderungen auf dem schnellsten Wege zur Konkurstabelle anzumelden. Per Faxgerät, konnte diese Forderungsansprüche in sekundenschnelle übermittelt werden. Dennoch, war es als Nachweis, der erfolgten Anmeldung zur Konkurstabelle wichtig, dieses per Postausgangsbuch festzuhalten. Beim neuen, unter Punkt 9 genannten "Insolvenzverfahren", ist die Reihenfolge der Forderungsanmeldungen der verschiedenen Gläubiger nicht mehr wichtig, da es keine vorrangberechtigten Gläubiger mehr gibt. Quelleninformation gemäß Link: http://www.rechtslexikon.net/d/konkurstabelle/konkurstabelle.htm

9. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zur Insolvenztabelle anmelden Da die Anmeldungen, lt. Musterentwürfen, noch zur Konkurstabelle, formularlos erfolgte, kann die Bezeichnung .....zur Konkurstabelle..... in die neue Bezeichnung .....zur Insolvenztabelle ersetzt werden. Die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle, gemäß Mitteilung des Insolvenzverwalters, muss nicht mehr per Faxnummer so schnell wie möglich, als schnellste Anmeldungsart mitgeteilt werden, da es keine vorrangberechtigten Gläubiger mehr gibt und die Gläubiger zu gleichen finanziellen Teilen entsprechend finanziell befriedigt werden. Dennoch ist die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle nach wie vor per Faxmitteilung gut und sinnvoll. Neben der Faxmittelung der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle sollte als zweite Absicherung, der erfolgen Forderungsanmeldung(en) zur Insolvenztabelle diese Forderungsanmeldung(en) zur Insolvenztabelle auf dem Postwege (Postausgangsbuch) anschließend mit der Ausgangspost noch am selben Tag erfolgen. Wichtig ist dieses Postausgangsbuch dann auch als Nachweis dahindehend, daß die Forderungen gegen den genannten Debitoren am entsprechenden Postdatumstag, auch mit der üblichen Firmenpost das Unternehmen ver- lassen haben. Die Änderungen beim neuen Insolvenzrecht im Vergleich zum Konkursrecht können, unter anderem beim Bundesministerium der Justiz nachgefragt werden. Dort gab es dann auch eine kleine Informationsbroschüre über aktuelle Änderungen im Gesetz bei der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle. So war unter anderem zu entnehmen, daß es beim neuen Insolvenzverfahren keine Vorrangberechtigten Gläubiger mehr gibt, wie z. B. Finanzämter, Sozialkassen und Arbeitnehmer. Ebenso gibt es auch keine Berücksichtigung der Forderungsanmeldungen nach Eingang zur Tabellenfestschreibung als festgesetzte Reihenfolge der angemeldeten Forderungen der verschiedenen Gläubiger. Einigen sich lt. Insolvenzplan 'Alle' Gläubiger auf eine Restschuldbefreiung, nach Einhalten einer 7jährigen Wohlverhaltensperiode, kann dem gesetzlichen Vertreter, des in die Insolvenz gegangenen Unternehmens die Restschuld (Verbindlichkeit der Kreditoren) aus Sicht des in die Insolvenz gegangenen Unternehmens erlassen werden. Der Schuldner verpfllichtet sich, gemäß Insolvenzplan, einen bestimmten Betrag, Monat für Monat dem Insolvenzverwalter, aus Ausgangsbasis, für die finanzielle, gleichmäßig aufgeteilten Beträge, zwecks finanzieller Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung zu stellen. Hält er dieses 7 Jahre lang, jeden Monat lang finanziell durch, kann ihm die Restschuld, gemäß Übereinstimmung mit "ALLEN" Gläubigern, erlassen werden und das Insolvenzverfahren nach erfolgreich durchgeführter Insolvenz beendet werden. Beim Insolvenzverfahren steht der Erhalt des Unternehmens in dem Vordergrund, anders als beim Konkursverfahren, bei dem es keine gleichmäßig, auf alle Gläubiger verteilte Geldbeträge in dergleichen Höhe gab. Welche Auswirkungen das neue Insolvenzverfahren im Vergleich zum bisherigen, damals gültigen Konkursverfahren hatte, konnte einer Informationsbroschüre des Inkassoinstiutes entnommen werden. Quelleninformation gemäß Link: http://www.rechtslexikon.net/d/insolvenztabelle/insolvenztabelle.htm

10. Monierung durch das Zentralgericht (zuständiges Hauptgericht / - Mahnabteilung - ) mit beigefügter Monierantwort Wurden beim Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides oder auch einem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides fehlerhafte Eintragungen vorgenommen, z.B. fehlerhafte Firmenbezeichnung wie AG, statt OHG, oder GmbH statt GmbH & Co.KG so gibt es vom Zentralmahngericht eine Monierung mit beigefügter Monierantwort. Hierfür mußte ein Kohlepapier für die Schreibmaschine verwendet werden. Eine Monierung ergeht auch, wenn nicht alle Firmeninhaber benannt wurden. Um fehlerhafte Eintragungen im Vorfeld zu verhindern ist es notwendig über Inkassoinstitute (Wirtschaftsauskunfteien) genaue Auskünfte über die Beklagten (Firmen, deren Rechtsvertreter oder auch Privatpersonen) einzuholen. In der Monierung ist genau angegeben, was vom Zentralmahngericht (Mahnabteilung) moniert wurde. Demnach ist die beigefügte Monierantwort entsprechend auszufüllen und wieder an das zuständige Gericht (Zentralgericht/Mahnabteilung) wieder zurückzuschicken. War die Monierantwort fehlerfrei, gibt es einen Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides mit einer Gerichtskostenrechnung. Quelleninformation gemäß Link: http://www.mahngerichte.de/verfahren/verfahrensablauf/monier.htm

11. Inkassoinstitut (Wirtschaftsauskunftei) Bei einigen Inkassoinstituten können Telefonauskünfte kostenlos sein. Am Besten ist es, wenn man sich z. B. per Internet über den Leistungsumfang der Inkassoinstitute erkundigt, oder vor Abschluß einer Zusammenarbeit mit einem Inkassoinstitut, die zuständigen Mitarbeiter befragt. Wenn man selber gerichtliche Mahnverfahren einleiten möchte, ist es notwendig, soviele Informationen über den Beklagten zu erhalten, wie nur möglich. Die Inkassoinstitute (Wirtschaftsauskunfteien) bieten telefonische Auskünfte über Firmen und/oder Privatpersonen an. Möchte man selber keine gerichtlichen Mahn- verfahren einleiten, dann kann man nach bisher üblichen (betrieblichen Mahnungen) ein Inkassoinstitut sofort mit der zwangsweisen Beitreibung von Forderungsansprüchen aus Lieferungen und Leistungen beauftragen. Hat man bereits einen vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid (Schuldtitel)=(Antrag für Antragsteller) beim Zentralgericht (Amtsgericht / Mahnabteilung) erwirkt, so kann man diesen in die Überwachung an das Inkassoinstitut abgeben. Quelleninformation gemäß Link: http://www.jusline.at/118_Inkassoinstitute_GewO.html

12. Widerspruch Nach dem ein Beklagter (Antragsgegner) Widerspruch, nach einem Mahnbescheid-/oder Vollstreckungsbescheid eingelegt hat, wird das gerichtliche Mahnverfahren so lange angehalten, bis der Kläger (Antragsteller) eine Anspruchsbegründung geschrieben hat. Quelleninformation gemäß Link: http://www.mahngerichte.de/verfahren/vordrucke/images/wispr.jpg

13 Anspruchsbegründung Eine Anspruchsbegründung ist hier unter den Musterentwürfen zu finden. Die Anspruchsbegründung wurde selber formuliert. Das durch den Widerspruch des Beklagten, zunächst gestoppte gerichtliche Mahnverfahren, wurde durch die Anspruchsbegründung und ,in Kopien beigefügter Unterlagen, des Kundenauftrages (Lieferschein-/Transport-/Mietvertrag (Geräte/Baumasch.) und Reparaturkarte) und des nach des Kundenauftrages basierender, erbrachter Arbeitsleistungen in Form von Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, gegenüber den Debitoren lt. Rechnung(en) abgerechnet, wieder in Gang gesetzt, bis zum Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides. Quelleninformation gemäß Link: http://rechtsspiegel.de/Anspruchsbegruendung.html

14. Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) früher Offenbarungseid genannt. Nachdem ein Vollstreckungsbescheid erwirkt und an das für den Wohnbereich des Beklagten zuständige Gericht (Abteilung - Gerichtsvollzierherverteilerstelle) geschickt wurde und lt. Angaben im Vollstreckungsprotokoll des (O)GV=(Ober)Gerichtsvollzieher zu keinen vollständig erfolgten Zwangsbeitreibungen von berechtigten Forderungen (Gesamtforderungshöhe) führte, sondern ein Vollstreckungsversuch nur teilweise erfolglos, bzw. vollkommen erfolglos war, kann ein Antrag auf Abgabe der EV gestellt werden, wenn im Vollstreckungsprotokoll auch vermerkt wurde, daß die letzte Abgabe der EV bereits 3 Jahre zurück liegt. Der Antrag auf Abgabe der EV kann mit H a f t a n d r o h u n g oder ohne Haftandrohung erfolgen. Wenn lt. telefonischer Auskunft des Inkassoinstitutes bereits mehrere H a f t b e f e h l e gegen den Beklagten vorliegen, kann der EV-Antrag mit Haftandrohung gestellt werden. Ein Linkhinweis zum EV-Antrag ist in den Musterentwürfen bereits vorhanden. Quelleninformation gemäß Link: http://www.google.de/imgres?imgurl=http%3A%2F%2Frichter.lohkamp.info%2Fmedia%2FImages%252520allg%2FBeck_Prozessformularbuch.jpg&imgrefurl=http%3A%2F%2Frichter.lohkamp.info%2Fpages%2Fzivilprozessordnung%2Fzpo-8.-buch%2Feidesstattl.-vers.-u.-haft.php&h=267&w=160&tbnid=pkGPEDq-dptkdM%3A&zoom=1&docid=hMF7SFn1La2K0M&ei=BpGqVJurGIr-UOTZgbAK&tbm=isch&iact=rc&uact=3&dur=780&page=1&start=0&ndsp=56&ved=0CDEQrQMwBQ

15. Haftbefehl mit Verhaftungsauftrag Durch einen Antrag auf Erlaß der Terminierung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807,900 ZPO kann ein Haftbefehl mitbeantragt werden, wenn der Punkt EV-Abgabe mit Haftandrohung angekreuzt wurde. Zunächst muss aber erstens einmal ein Vollstreckungsversuch erfolgen, in dem der vollstreckbare Vollstreckungsbescheid (Antrag für Antragsteller)= Schuldtitel an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle, des für den Wohnort des Beklagten zuständigen Gerichtes geschickt wurde. Dieser Vollstreckungsversuch muß zweitens teilweise oder vollständig erfolglos gewesen sein und drittens, muss im Vollstreckungsprotokoll des Ober-/Gerichtsvollziehers (O)GV vermerkt sein, daß die Abgabe der letzten EV bereits drei Jahre zurückliegt! Beim Haftbefehl handelt es sich um die rote Durchschrift der "gelben" Mitteilung an den Gläubiger über die Mitteilung des Ladungstermins des Beklagten zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach Antrag auf Terminierung der Abgabe einer EV nach §§ 807,900 ZPO. Sollte der Beklagte nicht zum Ladungstermin des Gerichtes erscheinen, oder die Erfassung seiner sämtlichen Vermögenswerte für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses verweigern, ergeht ein Haftbefehl, gemäß vorgenommenen Eintrages in den Antrag auf Abgabe der EV (ZPO §§807,900). Wenn lt. Mitteilung des Inkassoinstitutes bekannt wird, daß gegen den Beklagten bereits mehrere Haftbefehle vorliegen, dann wird deutlich, dass entweder der Ladungstermin des Gerichtes nicht beachtet wurde oder die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verweigert wurde.Linkhinweis zu den möglichen Folgen einer Nichtbeachtung eines EV-Antrages http://www.insolvenz-ratgeber.de/extra/wie-gelangt-ein-haftbefehl-in-die-schufa-auskunft/


16. Strafanzeige Möchten man einen Vorgang, der rechtlich nicht einwandfrei gewertet werden kann amtlich, rechtlich bewerten lassen,so kann man diesen entweder bei der ortsansässigen Staatsanwaltschaft oder der Polizei einer rechtlichen Würdigung hinsichtlich eines Verdachtes in Bezug einer möglichen Straftat mit einer Strafanzeige stellen. Platzt z. B. ein Scheck über einen geringen Betrag, so könnte dieses bei Privatkunden am eher geringerem Eigenkapital liegen, während dieses bei Unternehmen rechtlich nicht immer von der Firmenführung einwandfrei bewertet und damit gedeutet werden kann in Bezug auf die Verhaltensweise des Debitoren! Dazu kann man diesen Vorfall mit einem Firmenkunden (Debitoren), je nach rechtlichen Verlaufsfall auch mit Privatpersonen, rechtlich durch eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, im Rahmen eines beschriebenen VERDACHTES auf eine MÖGLICHKEIT einer eventuell begangenen STRAFTAT würdigen, d.h. rechtlich unsersuchen, bzw. bewerten lassen.

Die Formulierung zu einer Strafanzeige (gestellt bei der Staatsanwaltschaft oder auch Polizei)

lautet... "Hiermit stellen wir Strafanzeige gegen
                               Firma...., vertr. durch ......, wohnhaft; Straße, (PlZ) Ort
                               (oder auch Privatkunden)
                               
                               wegen einer r e c h t l i c h e n Unwägbarkeit hinsichtlich
                               eines Verdachtes auf (z.B.) Betrug (= zu untersuchende Straftat)

Danach folgt ein chronologischer Ablauf des gesamten Geschäftsfalles, bis zum Datum, der Stellung der Strafanzeige


Am 14.05.---- bestellte der Kunde ..... folgende Waren (=bei Warenlieferungen).
              <nahm der Kunde ......... folgende Dienstleistungen (lt. Reparaturkarte, Transport-
                                        schein oder Mietvertrag für Vermietung von KFZ) in
                                        Anspruch (=bei entsprechend erbrachter Dienstleistungen)
Am 14.05.---- bestätigte der Kunde (Name....) den Empfang der Waren mit der Unterschrift auf
              dem Liefernschein Nr.... vom --.05.----
              <bestätigte der Kunde die Dienstleistung (Repartur/Vermietung/ oder Transport)
              mit der Unterschrift auf der Reparaturkarte Nr.------- vom ..05.----
                                           Mietvertrag    Nr.------- vom 14.05.----
                                           f. KFZ-Vermietung
                                           Transportschein Nr. ______ vom ..05.---->
              die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung>
Am 16.05.---- wurde die (Warenlieferung/Dienstleistung) mit Rechnung(en) über ----,-- € berech-
              net und ging lt. Postausgangsbuch am ..05.---- an den Debitoren.
              Zahlungsziel 14 Tage (=30.05.----) (bei Warenlieferungen wird 2,0 % oder 3,0 % 
              Debitorenskonto (hierzu gibt es Firmeninterne Entscheidungen, ob 2,0 oder 3,0 %
              Skonto, dem Debitoren, bei Einhalten des Zahlungszieles (14 Tage= bis 30.05.----)
              oder rein netto <kein Skontoabzug> (30 Tage= bis 16.06.------)

Die chronologischen Angaben sollten die letzten gerichtlichen Mahnschritte beschreiben, sowie alle bis zur Stellung der Strafanzeige betreffenden Handlungsweisen des betreffenden Debitoren festhalten. Strafanzeigen können entweder bei der ortsansässigen Polizei (je nach Bundesland) gestellt werden, oder auch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Eine bei der Staatsanwaltschaft gestellte Strafanzeige kann nicht mehr vom Antragsteller zurückgezogen werden, da es sich dann um einen Officialdelikt handeln würde. In der Regel informiert die Staatsanwaltschaft von sich aus den Antragsteller und zwar dahingehend, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, oder daß eine Strafanzeige eingestellt wurde, entweder wegen mangelndem öffentlichem Interesse, oder falls in einem anderen Verfahren gegen ein und dieselbe Person bereits eine Strafanzeige gestellt und eingeleitet wurde. Anfragen an die Staatsanwaltschaft können nur schriftlich erfolgen und zwar nur in der Art, als Nachfrage, ob das eingeleitete Verfahren noch läuft.

Linkhinweis als Quelleninformation;
http://www.unternehmer.de/recht-gesetze/122808-so-erstatten-sie-professionell-anzeige-teil-i



Anmerkung zur Ermittlung von Adressen!! IIm Internet kann man per Suchmaschine nach Unternehmen suchen, die sich auf das Ermitteln von Adressen spezialisiert haben. Hier gelten die Geschäftsinformationen und -bedingungen der Firmen. Neben der Ermittlung von Adressen von Debitoren, die lt. Angaben auf Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheids oder Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids "unbekannt verzogen sind" gibt es auch die Möglichkeit Adressen von Inkassoinstituten zu erhalten, mit denen man eine Geschäftsbeziehung hat. Eine weitere Möglichkeit bieten Adressenermittlungen durch die Post mittels Postanschriftenprüfungskarten. Wenn man bei einem, für den letzten bekannten Wohnort des für den Beklagten zuletzt zuständigen Einwohnermeldeamtes eine Adresse erhalten will, werden je nach Gemeinde oder Kommune Gebühren fällig. Telefonisch oder auch per Internet läßt sich die jeweilige Höhe der Gebühr feststellen. Es ist sinnvoll, mit der Kopie eines Lieferscheines und z. B. einer dazugehörigen Rechnung den Nachweis der Notwendigkeit der aktuellen Adressenermittlung zu erbringen. Die Adresse der Firma, die berechtigte, begründete Ansprüche aufgrund von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hat, ist auf dem Geschäftsbogen vorhanden.


17. Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Wurde im Vollstreckungsprotokoll vermerkt, bei wem der Antragsgegner arbeitet, muß ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gestellt werden. Somit wird der Arbeitgeber mit in Anspruch genommen und muß den pfändbaren Teil des Einkommens des Antragsgegners dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung stellen.

Linkhinweis als Quelleninformation:

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/gewoehnliche_geldforderungen.pdf;jsessionid=2DDCCEDA460341910226CDBBE9F4D64B

18. Reformgesetz über Zustellung von Mahn-/Vollstreckungsbescheiden Gemäß vorliegendem Link als Quelleninfo. Hierbei soll die Art und Weise der Zustellung von Mahn-/Vollstreckungsbescheiden neu geregelt werden.

Linkhinweis wie nachfolgend:

https://dserver.bundestag.de/btd/14/045/1404554.pdf