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Einleitung Bearbeiten

Arztgeheimnis Bearbeiten

Grenzen des Arztgeheimnis Bearbeiten

Aufbewahrungsfristen in der Medizin Bearbeiten

Aufbewahrungsfristen im nierdergelassenen Bereich Bearbeiten

Nach § 10 Abs. 3 der Ärztlichen Berufsordnung beträgt die Aufbewahrungsfrist für Patientenunterlagen zehn Jahre, jedoch sind teilweise auch längere und kürzere Fristen möglich. Es ist immer zu prüfen, ob ein Dokument den Patientenunterlagen gemäß § 10 Abs. 2 Berufsordnung zuzurechnen ist. Im Zweifelsfall sollte man die Zehnjahresfrist einhalten.

Längere Aufbewahrungsfristen 
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§ 28 Abs. 4 Röntgenverordnung                   30 Jahre  
§ 43 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung            30 Jahre  
Berufsgenossenschaftliche Verletzungsverfahren  20 Jahre  
Durchgangsarztverfahren                         15 Jahre  
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Kürzere Aufbewahrungspflichten: 
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Krebsfrüherkennungsuntersuchungen                   5 Jahre
Krebsfrüherkennungsrichtlinien   
Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung       5 Jahre  
§ 5 Abs. 5 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung 3 Jahre  
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen                  1 Jahr  

Aufbewahrungsfristen alphabetisch geordnet Bearbeiten

Art der Unterlagen                                        Aufbewahrungsfrist 
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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung                              1 Jahr  
Abrechnungsunterlagen aus Steuergründen 
z.B. von KV übermittelte EDV-Abrechnung)                      6 Jahre  
Arztakten                                                    10 Jahre  
Arztbriefe (eigene und fremde)                               10 Jahre  
Berichte zur Gesundheitsfrüherkennung und Krebsfrüherkennung  5 Jahre  
Betäubungsmittelabgabe (Rezeptdurchschrift)                   3 Jahre  
Betäubungsmittelverbleib und -bestand                         3 Jahre  
Bilanzen                                                     10 Jahre  
Buchungsunterlagen                                           10 Jahre  
EEG-Streifen                                                 10 Jahre  
EKG-Streifen; auch Langzeit-EKG                              10 Jahre  
Geschlechtskrankheiten, Stammblatt gemäß Formblatt, Anl.2     5 Jahre  
Gutachten über Patienten                                     10 Jahre  
Krankenhausberichte                                          10 Jahre  
Karteikarten und sonstige ärztliche Aufzeichnungen, einschließlich gesonderte Untersuchungsbefunde 10 Jahre  
Laborbuch, Laborbefunde                                      10 Jahre  
Röntgenbehandlung: Aufzeichnungen, Berechnungen              30 Jahre  
Röntgenuntersuchungen: Aufnahmen                             10 Jahre  
Sonographische Untersuchungen                                10 Jahre  
Überweisungsscheine                                           1 Jahr  
Zytologische Befunde und Präparate                           10 Jahre

Aufbewahrungsfristen im Krankenhaus Bearbeiten

Im Krankenhaus hat die Verordnung über Führung, Inhalt und Aufbewahrung von Krankengeschichten in Krankenhäusern (Krankengeschichtenverordnung – KgVO) Gültigkeit. Danach müssen Krankengeschichten 30 Jahre aufbewahrt werden (§ 6 Abs. 1 KgVO). Bei Tod eines Erwachsenen gilt eine 10-jährige, bei Tod eines Minderjährigen eine 20-jährige Frist.

Die Krankengeschichtenverordnung regelt ziemlich detailiert, welche Unterlagen zur Krankengeschichte zählen (§ 2). Es ist die Möglichkeit der Aufbewahrung durch Mikrofilm (§ 8) aufgeführt. Außerdem ist die Vorgehensweise nach der Schließung eines Krankenhauses nach § 9 festgelegt.

Literatur Bearbeiten

  • Beweiskräftige elektronische Archivierung - Bieten elektronische Signaturen Rechtssicherheit? Mit CD-ROM:
    • Ergebnisse des Forschungsprojekts "ArchiSig - ... digital signierter Dokumente"
      • von Alexander Roßnagel und Paul Schmücker von Economica Verlag (Broschiert - Dezember 2005)
      • Preis: EUR 64,00
        • Broschiert: 267 Seiten Verlag: Economica Verlag; Auflage: 1 (Dezember 2005) Sprache: Deutsch

Links Bearbeiten