Innere Medizin kk: Fortbildung

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Einleitung

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Unter Fortbildung in der Medizin versteht man die fortgesetzte Verbesserung des medizinischen Wissens nach Abschluß der Facharztausbildung.

Diese Fortbildung der Ärzte ist Pflicht und ist gesetzlich geregelt. Jeder Facharzt ist verpflichtet im 5 Jahres Turnus eine festgelegte Anzahl von 250 cme Punkten nachzuweisen. Bei Fachärzten müssen 150 der 250 Punkte fachspezifisch sein.

Das Punktekonto der Fortbildungen wird über die Landesärztekammern verwaltet. Dazu bekommt jeder Arzt eine   Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN). Die EFN erscheint auf den Barcodeaufklebern, die bei Fortbildungsveranstaltungen auf die Teilnehmernachweise geklebt wird. Die Barcodeaufkleber kann man sich bei den jeweiligen Landesaerztekammern bestellen. Außerdem gibt man die EFN an, wenn man bei Online Fortbildungen teilgenommen hat. Dann werden einem die Punkte automatisch gutgeschrieben.

cme Punkte

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cme bedeutet   Continuing Medical Education, auf Deutsch kontinuierliche medizinische Fortbildung.

CME-Punkte kann man online erwerben, z. B. hier


EFN ~ Einheitliche Fortbildungsnummer

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Die   Einheitliche Fortbildungsnummer ist eine 15stellige Zahl, die jedem Arzt in Deutschland von seiner Landesärztekammer mitgeteilt wird. Sie dient als Kennziffer für das Fortbildungspunktekonto, daß für jeden Facharzt angelegt wird und mit dem er seine Fortbildungsaktivität nachweisen muß. Die Stellen der EFN haben folgende Bedeutung

Stelle 	 Bedeutung
----------------------
1,2          Berufsgruppe z.B Internist
3,4,5        Länderkennung
6,7,8        Kennung der anerkennenden Einrichtung
9-14         6-stellige laufende Nummer, die keine Kodierung enthält
15           Prüfziffer

Selbstbewertung

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Wie funktioniert das mit der Selbstbewertung von Fortbildungen fuer die Anrechenbarkeit der Punkte fuer die 250 Pflichtpunkte?

Sind Punkte in den nächsten 5 Jahres Abschnitt übertragbar ?

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Nein. Wenn man in einem Fünfjahreszyklus mehr als 250 Punkte eingereicht hat, werden diese in der Regel nicht für den nächsten Zyklus berücksichtigt.

Welche Rechtsgrundlage gibt es fuer das Fortbildungskonto von Fachärzten im Krankenhaus ?

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Fachärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätig sind, haben entsprechend des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Vereinbarung zur Fortbildung ebenfalls die Pflicht innerhalb von 5 Jahren 250 Fortbildungspunkte, davon mind. 150 Punkte durch fachspezifische Fortbidlungen, nachzuweisen. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses basiert auf § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

Welche Sanktionen gibt es bei Nichteinhaltung ?

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Wenn man innerhalb von 5 Jahren keine 250 Punkte nachweisen kann, hat man 2 Jahre Zeit, um dies nachzuarbeiten. Diese Nachtragspunkte werden nicht auf den nächsten Fünfjahreszeitraum angerechnet!

In den 2 Jahren der Nacharbeitung wird bei Vertragsärzte das Gehalt um 10% gekuerzt. Ab dem 5.Quartal wird die Kuerzung auf 25 % erhoeht. Nach Ablaufen der 2 Jahre droht der Verlust der Kassenzulassung, wenn man immer noch nicht seine 250 Punkte nachweisen kann.

Beispiel aus der Rechtssprechung: Kassenzulassung wurde nach 5 + 2 Jahren entzogen

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siehe Deutsches Ärzteblatt Juni 2019 , Seite 429

Wie wird der 5 Jahreszeitraum bemessen und wie oft muß man das Fortbildungskonto ausdrucken und dem Ärztlichen Direktor nachweisen ?

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Das 5jährige Fortbildungszertifikat wird automatisch ausgestellt, wenn die Voraussetzungen bei Führung des Punktekontos (vorausgehender Zeitraum und Punktezahl) erfüllt sind.

Beispiel

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Ein Arzt fängt am 1.8.2008 in einem deutschen Krankenhaus zu arbeiten an. Vorher war er noch kein Facharzt oder im Ausland tätig oder hat nur Privatpatienten behandelt.

  • Seine 5 Jahresrechnung beginnt damit am
1.8.2008 

Er muß dann bis zum 30.7.2013 seiner Landesärztekammer 250 Punkte nachweisen.

30.7.2013 

Das schafft er nicht. Erst im Oktober 2015 hat er die 250 Punkte voll, bekommt einen Nachweis für seinen Arbeitgeber bzw. Ärztlichen Direktor mit dem Hinweis, daß er die Punkte jetzt voll hat, aber die Zeit überzogen hat. Sein nächster wichtiger Termin ist dann nur 3 Jahre später, nämlich am

30.7.2018.

Dann muß er wieder 250 neue Punkte nachweisen, die erst ab dem Oktober 2015 gezählt werden. Er muß sich also anstrengen und seine cme Bemühungen beschleunigen.

Kann man unter den zugelassenen Fortbildungskategorien frei waehlen ?

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Laut Fortbildungsordnung vom 1.1.2014 der Blaek sind Ärzte sind in der Wahl der Fortbildungsmethoden frei. ( siehe unter Links Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer als Beschluss des 72. Bayerischen Ärztetages)

Übernahme des Punktekontos von anderen Landesaerztekammern ?

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  • Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet.
  • Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.

Wie erfolgt die Übernahme des Fortbildungskontos von einer Landesaerztekammer zur anderen ? Werden die Fortbildungskonten zentral gespeichert ?

Arten der zugelassenen Fortbildung

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Kategorie A

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Vortrag und Diskussion: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme bis zu vier Stunden, höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag.

Kategorie B

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Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden: 3 Punkte pro 1/2 Tag bzw. 6 Punkte pro Tag.

Kategorie C

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Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (zum Beispiel Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Peer Review, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen): 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt für Interaktivität pro Fortbildungsmaßnahme bis zu vier Stunden/ höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag, 1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme bis zu vier Stunden, höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag.

Kategorie D

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Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle.

Kategorie E

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Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel: Innerhalb dieser Kategorie werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.

Kategorie F

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Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge Autorentätigkeit: 5 Punkte pro wissenschaftlicher Veröffentlichung, Referententätigkeit/ Qualitätszirkelmoderation/wissenschaftliche Leitung: 1 Punkt pro Beitrag, zum Beispiel Poster/Vortrag, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme. Die maximale Punktzahl in dieser Kategorie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren.

Kategorie G

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Hospitationen 1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag.

Kategorie H

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Curricular vermittelte Inhalte, zum Beispiel in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen, Inhalte von Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Inhalte von Zusatzstudiengängen: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit.

Kategorie I

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Tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualtätssteigernden Kriterien E-Learning der Bundesärztekammer.

Kategorie K

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Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstützten Online-Lernmodulen und Präsenzveranstaltungen: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger E-LearningFortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien E-Learning der Bundesärztekammer.

Fortbildungen, fuer die es keine Punkte gibt

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  • Wenn man als Facharzt einen medizinischen Fachvortrag vor Laien hält, dann bekommt man keine Punkte.
  • Wenn man einen Wikipediaartikel über ein medizinisches Thema schreibt, dann erhält man keine Punkte.
  • Fortbildungen, bei denen Studienergebnisse vorgestellt werden, die erkennbar nicht die Kriterien der   Deklaration von Helsinki von Juni 1964, in der zuletzt geänderten Fassung im Jahr 2013 in Fortaleza erfüllen oder deren medizinisch-ethische Grundlage fragwürdig erscheint.
  • Fortbildungen, bei denen tote Tiere oder Teile von Tieren benutzt werden, wenn hierfür Tiere ausschließlich zum Zweck der Fortbildung getötet wurden oder narkotisierte Tiere (auch bei Gegenwart eines zum Beispiel Veterinärmediziners mit der Erlaubnis zur Durchführung von Tierversuchen) zu so genannten Trainingsversuchen verwendet werden. Exkurs: Werden Schlachtabfälle für Fortbildungen genutzt, ist eine Zuerkennung von Fortbildungspunkten zulässig.
  • Fortbildungen von Veranstaltern, die von einer Ärztekammer oder einer anderen Heilberufekammer bezüglich einer Veranstaltung oder eines Veranstaltungstyps nicht anerkannt worden sind.
  • Fortbildungen mit Themen nicht fachlich-medizinischen Inhalts wie unter anderem zu IGeLLeistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen), Praxis-EDV, klinik-spezifische EDV, Suche in medizinischen Datenbanken, Internetrecherche außerhalb eLearning-Fortbildung, Arztbriefschreibung, Praxismarketing, ausschließlich betriebswirtschaftliche Themen sowie PKMS (Pflegekomplexmaßnahmenscore).
  • Bei Einflussnahme von finanziellen Förderern / Sponsoren auf fachliche Inhalte und/oder Gestaltung der Präsentationen.
  • Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich auf einem Telefon-Forum oder telefonischer Supervision aufbauen.
  • Fortbildungen die zu medizinisch nicht indiziertem Handeln (wie zum Beispiel Aufforderungen des Unterlassens indizierter Impfungen) aufrufen.
  • Nicht anerkennungsfähig sind abteilungsinterne Besprechungen von Patientenkasuistiken und/oder Entscheidungsfindungsprozesse im klinischen Alltag; des weiteren Veranstaltungen, zum Beispiel Mitgliederversammlungen, die überwiegend der politischen Meinungsbildung oder standespolitischen Interessensvertretung dienen.