Handbuch Sozialleistungen/ Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation)
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Allgemeines
BearbeitenRehabilitation bezeichnet Leistungen zur Wiedereingliederung einer kranken, behinderten oder von Behinderung bedrohten Person in das berufliche und gesellschaftliche Leben. Die allgemeinen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch IX.
Rehabilitation lässt sich in verschiedene Bereiche und Träger unterteilen:
Medizinisch | Beruflich | Lebensunterhalt | Teilhabe am sozialen Leben | |
---|---|---|---|---|
Krankenversicherung | X | X | ||
Arbeitsagentur (kann-Leistung) | X | X | ||
Job Center (kann-Leistung) | X | |||
Unfallversicherung | X | X | X | X |
Rentenversicherung | X | X | X | |
Versorgungsamt (Entschädigung) | X | X | X | X |
Jugendamt (nur seelisch) | X | X | X | |
Sozialamt (nachrangig) | X | X | X |
Einen Antrag auf Rehabilitation kann man an eine (trägerübergreifende) Reha-Servicestelle schicken. Die Zuständigkeit muss innerhalb von 2 Wochen geklärt werden. 3 Wochen nach Antragseingang (beim zuständigen Träger) muss eine Entscheidung gefällt werden, wenn ein Gutachten erforderlich ist 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens. Kann über den Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten (ab Antragseingang beim zuständigen Rehabilitationsträger) entschieden werden, teilt der dem Antragsteller die Gründe mit. Dabei ist ein Datum festzusetzen, bis wann entschieden wird. Die Frist von zwei Monaten kann bei beschränkter Verfügbarkeit eines Sachverständigen um zwei Wochen verlängert werden, um bis zu vier Wochen, wenn der Sachverständige die Notwendigkeit bestätigt. Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Der Rehabilitationsträger muss dann Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen erstatten (es sei denn es wurde bewusst ein Antrag ohne Anspruchsgrundlage gestellt). (§§ 14, 15,18 SGB IX).
Es gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Rente. Wenn sich der Betroffene nicht sicher ist, ob er Reha oder Rente beantragen soll, empfiehlt sich zunächst ein Reha-Antrag. Verläuft die Rehabilitation nicht erfolgreich (der Patient ist immer noch arbeitsunfähig), kann der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden. Rückwirkende Rentenzahlungen werden mit dem gezahlten Kranken- bzw. Übergangsgeld verrechnet (§ 116 SGB VI). Der Versicherte muss hierbei aber kein Geld zurückzahlen, so er kann beispielsweise das (höhere) Krankengeld behalten.
Die Leistungen können auch als „Persönliches Budget“ erbracht werden d.h. der Betroffene erhält eine Geldleistung und kauft sich die erforderlichen Hilfen selbst ein. Die Höhe orientiert sich am individuellen Bedarf und soll die Höhe der bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten (§ 29 SGB IX; Budgetverordnung).
Für manche Reha-Leistungen sind bestimmte Versicherungszeiten notwendig. Hierbei werden Zeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass mindestens ein anrechenbarer Monat in Deutschland zurückgelegt wurde.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
BearbeitenZiel der medizinischen Rehabilitation ist es, Behinderungen und chronische Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Ebenso sollen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Sozialleistungen soweit wie möglich vermindert werden.
Theoretisch muss also für die Bewilligung von Rehaleistungen noch gar keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Allerdings tun sich viele Rehaträger schwer, entsprechende Maßnahmen frühzeitig zu bewilligen. Das bringt viele Arbeitnehmer in die Zwickmühle: Zum einen möchten sie keine Fehltage am Arbeitsplatz entstehen lassen, zum anderen wird die Leistung nur gewährt, wenn die Dringlichkeit durch entsprechende AU-Bescheinigungen nachgewiesen ist.) Der Rehaträger soll während der medizinischen Rehabilitation auch prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind (§ 10 SGB IX).
Reha-Bedürftigkeit besteht, wenn über die kurative Versorgung hinaus ein mehrdimensionaler und interdisziplinärer Ansatz erforderlich ist. GKV-Spitzenverband-Richtlinien
Zuzahlungen für Erwachsene (§§ 40 u. 61 SGB V, § 32 SGB VI) | ||
---|---|---|
Krankenkasse | Rentenversicherung | |
Ambulante Rehabilitation | 10 €/Tag1 | - |
Stationäre Rehabilitation | 10 €/Tag1 | 10 €/Tag2 |
Anschlussrehabilitation | max. 28 Tage 10 €/Tag1 | max. 14 Tage 10 €/Tag2 |
1Zu Belastungsgrenzen s. Kapitel 5.3 | ||
2Bei Bezug von Übergangsgeld wird keine Zuzahlung fällig |
Stationäre Reha-Leistungen werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht (§ 40 SGB V Abs. 3 Satz 4). Wenn eine vorzeitige Leistung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Anträge, die vor Ablauf von vier Jahren gestellt werden, bedürfen einer besonders sorgfältigen medizinischen Begründung. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, dass bei Abwarten der Vier-Jahres-Frist weitere, zusätzliche Gesundheitsschäden oder Erwerbsminderung drohen!
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt in ihren rechtlichen Arbeitsanweisungen ohne ausdrückliche ärztliche Feststellung dringende gesundheitliche Gründe anzunehmen:
- bei Anschlussrehabilitation,
- bei Entwöhnungsbehandlungen,
- wenn auf einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente hin eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation vorgeschlagen wird.
Die Rentenversicherung leistet medizinische Rehabilitation bei Gefährdung der Erwerbsfähigkeit wenn
- die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 15 Jahren erfüllt wurde oder
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird oder
- in den zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Monate Pflichtbeiträge (der Zeitraum verlängert sich bei Bezug von ALG II) oder
- innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen wurde.
Eine Liste von Reha-Kliniken finden Sie unter: BAR-Rehastätten
Zum Katalog der medizinischen Rehamaßnahmen zählt entgegen der Fehleinschätzung der DRV (rvRecht > GRA > § 44 SGB IX), wonach stufenweise Wiedereingliederung (StW) ergänzende Leistung sei, auch die StW in das Erwerbsleben laut ständiger sozialgerichtlicher Rspr. aller Instanzen (BSG, 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R; LSG M-V, 28. Mai 2020, L 6 KR 100/15) und h.M. im Schrifttum (Prof. Dr. Luik, Richter am Bundessozialgericht, LPK-SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 44 Rn. 7 / 27). Folglich besteht Erstattungsanspruch auf Fahrkosten für die Fahrt zum Betrieb und zurück während der Dauer der von der GKV bewilligten StW. Die StW wird umgangssprachlich auch „Hamburger Modell“ genannt.
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
BearbeitenEine berufliche Rehabilitation ist erforderlich, wenn der Betroffene seine bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Sie soll die Teilhabe am Arbeitsleben den Neigungen und Fähigkeiten entsprechend dauerhaft sichern.
Die Leistungen sind umfangreich, sie umfassen insbesondere (§§ 49 ff. SGB IX):
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes.
- Berufsvorbereitung.
- Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung.
- Berufliche Anpassung und Weiterbildung.
- Berufliche Ausbildung bzw. Umschulung.
- Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen.
- Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Technische Arbeitshilfen.
Bei der Auswahl der Leistungen werden folgende Punkte berücksichtigt:
- Die Eignung. Hierzu wird ggf. eine Testung durchgeführt. In den „Gemeinsamen Empfehlungen zur Begutachtung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation findet sich dazu: „(…). Die Prognose berücksichtigt dabei die bestmögliche Förderung und Nutzung aller Ressourcen und Kompetenzen.“
- Die Neigung (persönliche Wünsche und Vorstellungen).
- Die bisherige Tätigkeit (der angestrebte Beruf soll nach Bedeutung und Wertschätzung dem bisherigen entsprechen).
- Die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt.
Die Rentenversicherung leistet berufliche Rehabilitation wenn
- die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 15 Jahren erfüllt wurde oder
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird bzw. gezahlt werden müsste oder
- wenn sie unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation (Träger Rentenversicherung) erforderlich sind.
Angebote und Anbieter im Bereich berufliche Rehabilitation finden sich unter:
Rehadat-Adressen
Unterhaltssichernde Leistungen
BearbeitenBei medizinischer Rehabilitation gilt für Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ist die 6 Wochen-Frist (s. Kapitel) 6.4 überschritten:
- zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld,
- die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld, und
- die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld (bei ALG I- oder ALG II-Beziehern nur in Höhe ihrer aktuellen Bezüge).
Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur und die Versorgungsämter Übergangsgeld (§§ 65 ff. SGB IX):
- Die Rentenversicherung unter der Voraussetzung, dass vor Beginn der Maßnahme Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (zwischen Beitragszahlung und Reha können Lohnersatzleistungen bezogen werden).
- Die Agentur für Arbeit zahlt Übergangsgeld wenn innerhalb der letzten drei Jahre zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kind 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, für Versicherte mit Kindergeldanspruch 75 Prozent.
Bei der beruflichen Rehabilitation wird das Übergangsgeld fiktiv berechnet, wenn innerhalb der letzten drei Jahre kein Arbeitseinkommen erzielt wurde, oder wenn sich aus der fiktiven Berechnung ein höherer Betrag ergibt (§ 68 SGB IX). Maßgeblich ist die berufliche Qualifikation. Im folgenden Beispiel wurde die Bezugsgröße für Westdeutschland und (mind.) ein Kind zugrunde gelegt:
Gruppe 1 | Hochschul- bzw. Fachhochschulausbildung | 1.822,28 € |
Gruppe 2 | Fachschulabschluss z.B. Meister, Techniker | 1.518,56 € |
Gruppe 3 | Berufsausbildung | 1.214,85 € |
Gruppe 4 | ohne Ausbildung | 911,14 € |
Wenn bei einem Versicherten der Bezug von Übergangsgeld in der Zukunft wahrscheinlich ist, kann ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse das künftige Übergangsgeld erhöhen.
Arbeitseinkommen wird voll auf das Übergangsgeld angerechnet (§72 SGB IX). In Einzelfällen konnten in Absprache mit dem Rehaträger auch günstigere Regelungen vereinbart werden.
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
BearbeitenDen Reha-Trägern, die für diese Leistungen in Frage kommen, stehen sehr unterschiedliche finanzielle Mittel zur Verfügung.
Es werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen und die nicht durch die vorangegangenen Leistungen abgedeckt sind, zum Beispiel:
- Heilpädagogische Leistungen für Kinder.
- Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt.
- Hilfen bei der Beschaffung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht.
- Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten.
- Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.