Examensrepetitorium Jura: Zivilprozessrecht Zwangsvollstreckungsrecht: Vollstreckungsabwehrklage


Grundlagen

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Die Vollstreckungsabwehrklage (auch: Vollstreckungsgegenklage) ist ihrer Rechtsnatur nach eine Gestaltungsklage, da sie einen Rechtszustand gestaltend verändert: Die Möglichkeit der Vollstreckung aus einem Titel wird beseitigt. Da eine verfahrensrechtliche Position betroffen ist, handelt es sich um eine prozessuale Gestaltungsklage (im Unterschied zu materiell-rechtlichen Gestaltungsklagen wie z. B. dem Ehescheidungsantrag oder dem Ausschluss eines Gesellschafters). Mit der Klage aus § 767 ZPO kann der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel erheben, die im formalisierten Vollstreckungsverfahren ansonsten grundsätzlich ausgeschlossen sind. Es handelt sich bei der Vollstreckungsabwehrklage also um eine Schnittstelle zwischen dem formalen Vollstreckungs- und dem materiellen Zivilrecht - das zeigt sich schon daran, dass nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das sachnähere Prozessgericht zuständig ist! Aus diesem Grund eignet sich diese Klageart (ebenso wie die Drittwiderspruchsklage) besonders gut für anspruchsvolle Klausuraufgaben! Das gilt besonders für das Assessor-, aber auch schon für das Referendarexamen. "Mut zur Lücke" wäre hier die falsche Devise!

Zulässigkeit

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zu prüfen

Statthaftigkeit Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen, insbesondere Drittwiderspruchsklage und Vollstreckungserinnerung)

Zuständigkeit Besonderheiten gemäß § 797 Abs. 5 ZPO bei notariellen Urkunden

Rechtsschutzbedürfnis die Zwangsvollstreckung muss ernsthaft drohen (begonnen haben, unmittelbar bevorstehen oder noch andauern>)

Begründetheit

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Bestehen einer materiell-rechtlichen Einwendung

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Präklusion der Einwendung

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Gestaltungsrechte

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Abtretung während des Prozesses

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Beispiel: Der Beklagte wird rechtskräftig verurteilt. Nach der Verurteilung erfährt er, dass der Kläger die eingeklagte Forderung schon vor der letzten mündlichen Verhandlung an einen Dritten abgetreten hat.

Zunächst ist zu sagen, dass das Urteil materiell-rechtlich falsch ist. Der Kläger darf zwar eine streitbefangene Forderung während des Prozesses abtreten (§ 265 Abs. 1, 2 S. 1 ZPO), er verliert dadurch aber seine Aktivlegitimation, so dass die Klage unbegründet wird. Der Zedent kann den Prozess zwar als Prozessstandschafter für den Zessionar weiterführen, muss aber den Klageantrag auf Leistung an diesen umstellen (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 265 Rn. 13).

Das Problem ist nun, dass dem Beklagten die doppelte Inanspruchnahme droht: Der Kläger kann aus dem Urteil vollstrecken und der Dritte kann den Beklagten aus der abgetretenen Forderung in Anspruch nehmen. Dem steht nicht die Rechtskraft des Urteils entgegen, denn es wirkt nur inter partes zwischen Kläger und Beklagtem (§ 325 Abs. 1 ZPO). Die subjektive Rechtskraft ist auch nicht auf den Zessionar übergegangen, da die Forderung bereits vor Rechtskraft abgetreten worden ist (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO). Würde der Beklagte an den Zedenten leisten, würde dies auch nicht gem. § 407 Abs. 1 BGB schuldbefreiend gegenüber dem Zessionar wirken, da der Schuldner inzwischen Kenntnis von der Abtretung erlangt hat.

  • Zur Lösung dieses Dilemmas lies die frühere Rspr. und h. M. die Vollstreckungsabwehrklage in analoger Anwendung zu. Begründet wurde die Analogie mit dem eben geschilderten Verlust der Einwendung aus § 407 Abs. 1 BGB. Zwar kommt es grundsätzlich bei der Klage aus § 767 ZPO nicht auf die Kenntnis von der Einwendung an. Wenn jedoch die Kenntnis zum Einwendungsverlust führe, sei eine Ausnahme von § 767 Abs. 2 ZPO zu machen.
  • Diese Rspr. hat der BGH inzwischen aufgegeben (NJW 2001, 231; dazu Brand/Fett, JuS 2002, 637 ff.): Zunächst wirkt § 407 Abs. 1 BGB nur im Verhältnis zum Zessionar, nicht zum Zedenten. Daraus lässt sich also keine Einwendung i. S. v. § 767 Abs. 1 ZPO gegen den Zedenten herleiten. Zweitens steht der Beklagte auch nicht schutzlos, denn er kann mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen (§§ 372 ff. BGB) und somit der doppelten Inanspruchnahme entgehen: Die Voraussetzung für die Hinterlegung, nämlich eine Unsicherheit über die Person des Gläubigers (§ 372 S. 2 BGB), liegt vor; bei Ausschluss der Rücknahme wirkt die Hinterlegung wie eine "normale" Erfüllung durch Leistung (§ 378 BGB). Nach der neueren BGH-Rspr. wäre eine Vollstreckungsabwehrklage demnach unstatthaft.

Entscheidung des Gerichts

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Rechtsmittel

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Anmerkungen

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