Examensrepetitorium Jura: Zivilprozessrecht Zwangsvollstreckungsrecht: Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Grundlagen
BearbeitenDie Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist geregelt in § 805 ZPO.
Zulässigkeit
BearbeitenStatthaftigkeit/Anwendungsbereich
BearbeitenDie Vorzugsklage ist nur bei Sachpfändung anwendbar. Der Dritte kann Besitzer der Sache sein, muss es aber nicht.
Ordnungsgemäßer Klageantrag
BearbeitenEs wird beantragt, den Kläger aus dem Reinerlös des am (…) gepfändeten Gegenstandes (…) bis zum Betrag von (…) [ggf. nebst Zinsen i. H. v. (…) % bis zum Tag der Auszahlung] vor dem Beklagten zu befriedigen.
Zuständigkeit des Gerichts
BearbeitenÖrtlich und sachlich zuständig ist das Gericht (je nach Streitwert [§ 6 ZPO] AG oder LG), in dessen Bezirk die Pfändung vorgenommen wurde, §§ 805 II, 764 II ZPO. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit, § 802 ZPO.
Rechtsschutzbedürfnis bzw. – interesse
BearbeitenDas RSB besteht, wenn das Ziel auf billigerem oder einfacherem Wege nicht zu erreichen ist, z. B. § 766 ZPO. Es besteht ab Pfändung bis zur Auskehr des Erlöses an den Gläubiger. Danach ist nur noch ein Anspruch aus § 812 BGB möglich. Das RSB fehlt, wenn der Pfandgläubiger dem GV gegenüber in die Auszahlung des Verwertungserlöses an den pfändenden Gläubiger zugestimmt hat (vgl. Hk-ZPO/Kemper, § 805 Rn. 6).
Allg. Prozessvoraussetzungen
BearbeitenBegründetheit
BearbeitenBegründet ist die Vorzugsklage, wenn der Kläger Inhaber eines Pfand- oder Vorzugsrechts ist, das dem Pfändungspfandrecht des pfändenden Gläubigers vorgeht.
- Pfändungs- oder Vorzugsrechte des Klägers
- die Fälligkeit der gesicherten Forderung ist nicht erforderlich, § 805 I a.E. ZPO
- Vor- oder Gleichrangigkeit ggü. dem Pfändungspfandrecht des Beklagten. Die Rangverhältnisse zwischen dem Pfand- und Vorzugsrecht richten sich nach § 804 ZPO. Innerhalb einer Gruppe gilt das Prioritätsprinzip, § 804 III ZPO.