Examensrepetitorium Jura: Zivilprozessrecht Zwangsvollstreckungsrecht: Arten der Zwangsvollstreckung


Überblick

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Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 ff. ZPO)
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  in das                              in das
bewegliche Vermögen             unbewegliche Vermögen
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körperliche Sachen        Rechte
 (§§ 808-827)           (§§ 828-863)
Vollstreckung wegen sonstiger Forderungen (§§ 883 ff. ZPO)
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Herausgabe     Erwirkung von       Erwirkung von
von Sachen      Handlungen         Unterlassungen
(§§ 883-886)        │              (§ 890)
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 vertretbare Handlungen      unvertretbare Handlungen
       (§ 887)                        (§ 888)

Die Vollstreckung wegen Geldforderungen

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Pfändung beweglicher Sachen

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Siehe dazu ausführlich das folgende Kapitel!

Forderungspfändung

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Immobiliarvollstreckung

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Die Vollstreckung wegen sonstiger Forderungen

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Herausgabe und Räumung

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Allgemeines zur Räumungsvollstreckung.

Problematisch ist das sog. "Berliner Modell" der Räumungsvollstreckung. Dazu das folgende

Beispiel: Vermieter V hat einen Räumungstitel gegen Mieter M erwirkt. Außerdem macht V sein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen geltend. Um Kosten zu sparen, will V die Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnräume beschränken und nur die Schlösser austauschen lassen. Durch diese Vorgehensweise will V die Kosten der Räumung durch den Gerichtsvollzieher sparen und die Wohnung kostengünstiger selbst räumen ("Berliner Modell"). Der Gerichtsvollzieher lehnt dieses Vorgehen jedoch ab und verlangt für die Räumung der Wohnung einen Kostenvorschuss von 3.000 Euro. Zu recht?

Grundsätzlich werden bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, bei der Räumung weggeschafft (§ 885 Abs. 2 bis 4 ZPO). Für das Wegschaffen der Gegenstände aus der Wohnung muss V als Vollstreckungsgläubiger Vorschuss leisten (§ 4 GvKostG[1]). Diesen Vorschuss kann er sich zwar grundsätzlich vom Vollstreckungsschuldner M wiederholen (§ 788 ZPO), in der Praxis ist dieser Anspruch jedoch oft wertlos. Fraglich ist also, ob V die Vollstreckungskosten von Anfang an minimieren darf. Rechtlich stellt sich das Problem, ob die Herausgabe isoliert vollstreckt werden darf, also ohne die Räumung der Wohnung.

  • Der BGH bejaht das[2]: Der Gläubiger könne die Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Räume beschränken, wenn er sich auf ein Vermieterpfandrecht an allen beweglichen Sachen in der Wohnung berufe. In dem Fall habe der Gerichtsvollzieher die Sachen in der Wohnung zu belassen, auch wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob die Sachen der Pfändung unterworfen sind. Für diese Lösung spricht, dass der Vermieter das Recht hat, die Sachen in Besitz zu nehmen (§ 562b Abs. 1 S. 2 BGB); außerdem muss der Vermieter der Entfernung widersprechen, damit sein Pfandrecht nicht erlischt (§ 562a BGB). Der Gerichtsvollzieher prüft zudem nicht, ob die Sachen nach materiellem Recht (§ 562 BGB) dem Vermieterpfandrecht unterfallen.
  • Eine Gegenansicht lehnt die Vollstreckung nach dem "Berliner Modell" allerdings ab[3]: Die Zwangsvollstreckung sei in Wirklichkeit nicht beschränkt, sondern erweitert. Denn durch die Vollstreckung nach o. g. Modell sei der Räumungsanspruch vollständig erfüllt (und der Titel damit verbraucht), der Gläubiger habe jedoch zusätzlich Besitz an allen Sachen in der Wohnung erlangt. Ob ein Vermieterpfandrecht besteht, ergibt sich jedoch nicht aus dem Vollstreckungstitel; auch § 562b löst das Problem nicht vollständig, denn zumindest unpfändbare Sachen müssten von der Vollstreckung ausgenommen bleiben. Im Ergebnis sei das Vorgehen nach dem "Berliner Modell" daher rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus werde auch die Schutzvorschrift des § 885 Abs. 3 S. 2 ZPO umgangen.

Folgt man der Auffassung des BGH, kommt man zu folgendem Ergebnis: Der Gerichtsvollzieher verlangt den Kostenvorschuss in Höhe von 3.000 Euro zu unrecht. Er darf nur Kostenvorschuss für die Herausgabevollstreckung, d. h. das Auswechseln der Türschlösser, verlangen.

Weitere Folgen: Der Vermieter kann die Sachen aus der Wohnung nun durch eigene Leute kostengünstiger abtransportieren und einlagern. Dazu ist er auch verpflichtet (§§ 1215, 1257 BGB), bei Verstoß macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Schuldner kann auf Herausgabe der unpfändbaren Sachen klagen und ggfs. einstweiligen Rechtsschutz beantragen (§§ 935 ff. ZPO). Braucht der Schuldner Zeit, um offensichtlich unpfändbare Sachen auszulagern, kann er unter den Vorauss. von § 765a Abs. 2, 1 ZPO die Vollstreckung um eine Woche aufschieben.

Vertretbare Handlungen

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Vertretbar ist eine Handlung, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann.

Unvertretbare Handlungen

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Unvertretbare Handlungen sind die Handlungen, die nur vom Schuldner selbst vorgenommen werden können.

Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen

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Anmerkungen

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  1. Schönfelder Nr. 123.
  2. BGH, NJW 2006, 848 und 3273.
  3. Flatow, NJW 2006, 1396 und dies. Anmerkung zu BGH, NJW 2006, 3273.