Examensrepetitorium Jura: Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht: Allgemeine Lehren des IPR


Das Internationale Privatrecht (IPR) ist der Teil des deutschen Rechts, der entscheidet, welches materielle Recht deutsche Gerichte auf zivilrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung anzuwenden haben.

Trotz seines Namens sind lediglich die vom Internationalen Privatrecht geregelten Sachverhalte international, aber nicht unbedingt auch die entsprechenden Rechtsnormen. Rechtsquellen sind autonomes nationales Recht (vor allem das EGBGB), EU-Recht (insbesondere die Rom-I-, Rom-II- und Rom-III-Verordnung) und vereinzelte völkerrechtliche Verträge.

Zur Anwendung gelangt das IPR nur dann, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, weshalb eine enge Verzahnung mit dem Internationalen Zivilverfahrensrecht besteht.

Die Entscheidung, welches Recht anwendbar ist, wird im deutschen Recht durch Kollisionsnormen getroffen. Diese bestimmen für einen bestimmten Lebensbereich, den sogenannten Anknüpfungsgegenstand, die Anwendbarkeit des (Privat-)Rechts eines bestimmten Staates anhand eines sogenannten Anknüpfungsmoments. Auf den Nachlass eines in Deutschland lebenden Italieners (Anknüpfungsgegenstand: Rechtsnachfolge von Todes wegen) findet so etwa (grundsätzlich) nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB italienisches Recht Anwendung (Anknüpfungsmoment: Staatsangehörigkeit).

Begriffsklärung

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Historische Entstehung

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Historisch entstand die Bezeichnung Internationales Privatrecht aus der Übersetzung des englischen private international law bzw. des französischen droit international privé (im Gegensatz zum droit international public, dem Völkerrecht). Sie taucht in Deutschland erstmals 1841 auf.[1]

Verwendung im deutschen Recht

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Art. 3 a.E. EGBGB gibt eine Legaldefinition des Internationalen Privatrechts als „das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat“ (sog. Auslandsberührung).

Die Bezeichnung Internationales Privatrecht ist demgegenüber irreführend: Es gibt keine weltweite überstaatliche Regelung für das anwendbare Recht. Das deutsche IPR ist vielmehr Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen den Sachverhalt regeln könnten und dadurch kollidieren. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis spricht man deshalb auch von Conflict of Laws.

Abgrenzung

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Das IPR ist zu unterscheiden vom interlokalen Privatrecht, das innerhalb souveräner Staaten entscheidet, das Recht welchen Teilstaates auf einen Sachverhalt anzuwenden ist (z.B. das Recht welchen Bundesstaates der Vereinigten Staaten) und vom interpersonalen Privatrecht, das innerhalb souveräner Staaten entscheidet, welches Recht für welche Volksgruppen gilt (wenn das anwendbare Recht z. B. von der Religionszugehörigkeit abhängt). Es ist weiter zu unterscheiden von der Rechtsvergleichung, das sich mit dem Vergleich der Rechtsinstitute ausländischer Rechtsordnungen beschäftigt.

Geschichte

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Siehe zur Geschichte des IPR den entsprechenden Artikel in der Wikipedia.

Rechtsquellen

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Das deutsche Internationale Privatrecht findet sich als autonomes deutsches Recht:

  • im Wesentlichen im zweiten Kapitel (Art. 3 bis Art. 46) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und
  • in einigen Spezialgesetzen (zum Beispiel Art. 91 ff. Wechselgesetz).

Außerdem finden sich Regeln zum internationalen Privatrecht in Staatsverträgen. Diese gehen den Regeln des EGBGB in ihrem Anwendungsbereich vor (Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB).

Als wichtige Quelle entstehen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichte Kollisionsregeln. Diese überlagern inzwischen in wesentlichen Rechtsgebieten die Regeln des autonomen deutschen Rechts. Bislang sind entstanden:

Allgemeine Lehren

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Kollisionsnorm

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Funktionsweise einer Kollisionsnorm

Sachnorm und Kollisionsnorm haben grundsätzlich den gleichen Aufbau (abstrakter Tatbestandabstrakte Rechtsfolge). Während die Sachnorm allerdings in der Rechtsfolge bereits eine Lösung der gestellten Frage in der Sache enthält, verweist die Kollisionsnorm nur auf eine Rechtsordnung. Diese Verweisung nennt man Anknüpfung.

Anknüpfung

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Diese wird folgendermaßen durchgeführt: Das materielle Recht wird in verschiedene zusammengehörende Lebensbereiche zergliedert, zum Beispiel 'Vertrag' oder 'Ehescheidung'. Ein solcher Bereich bildet dann den sog. Anknüpfungsgegenstand. Lässt sich die konkret zu beantwortende Rechtsfrage unter einen Anknüpfungsgegenstand einordnen, beantwortet das Anknüpfungsmoment als Rechtsfolge, welchen Staates Recht anzuwenden ist. Das Anknüpfungsmoment ist das Merkmal, durch das die Verbindung zwischen Lebenssachverhalt und anwendbarem Recht geschaffen wird, etwa die Staatsangehörigkeit oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.[2]

Beispiel: Art. 25 Abs. 1 EGBGB:
Tatbestand: „Die Rechtsnachfolge von Todes wegen …“ (Anknüpfungsgegenstand)
Rechtsfolge: „ … unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.“ (Anknüpfungsmoment)

Arten von Kollisionsnormen

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Kollisionsnormen können nach verschiedenen Kriterien unterschieden werden. Zunächst kommt eine Unterscheidung nach der Anwendungsbreite der Norm in Betracht. So unterscheidet man einseitige und allseitige Kollisionsnormen. Einseitige Normen des IPR befehlen den deutschen Gerichten und Behörden nur, unter welchen Umständen inländisches Recht anzuwenden ist. Dabei wird offengelassen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, wenn die inländische keine Anwendung findet. Allseitige Kollisionsnormen legen dagegen überhaupt fest, welche Rechtsordnung auf den Sachverhalt mit Auslandsberührung Anwendung findet. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine einseitige Norm allseitig ausbauen, indem etwa die Norm analog auch für alle anderen Rechtsordnungen angewendet wird. Enthält eine Norm ein rechtspolitisches Ziel, das nicht verallgemeinerungsfähig ist, ist die Norm allerdings nicht allseitig ausbaubar. Man spricht dann von einer Exklusivnorm.[3]

Beispiele:

Ferner können Kollisionsnormen in Generalklauseln, Hilfsklauseln und Ausweichklauseln unterschieden werden. Generalklauseln unterstellen einen Sachverhalt auf allgemeine Weise dem Recht des Staates, mit der jener die „engste Verbindung“ hat. Wird nur subsidiär gegenüber vorrangigen konkreten Anknüpfungen auf die „engste Verbindung“ verwiesen, so spricht man von Hilfsklauseln. Ist die Anknüpfung grundsätzlich in konkreter Weise vorrangig geregelt, so kann dennoch davon abgewichen werden, wenn eine Ausweichklausel den Sachverhalt dem Recht unterstellt, mit dem er die „engste Verbindung“ aufweist.

Manche Normen stellen verschiedene Anknüpfungsmöglichkeiten nebeneinander zur Verfügung. Man spricht von Mehrfachanknüpfungen. Mehrfachanknüpfungen können alternativ oder kumulativ sein.[4] Wird ein bestimmtes Rechtsgebiet einheitlich einer Rechtsordnung unterstellt, so spricht man von Statuten, etwa dem Erbstatut für das Recht des Staates, dem das Erbrecht unterliegen soll.

Anknüpfungsmomente

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Das häufigste Anknüpfungsmoment im autonomen deutschen IPR ist die Staatsangehörigkeit. Durch sie werden die meisten Rechtsverhältnisse, die eine natürliche Person betreffen, geregelt. Man spricht deshalb auch von w:Personalstatut. Im kontinentaleuropäischen Raum wird für das Personalstatut an das Heimatrecht angeknüpft, da man in diesem die engste persönliche Verbindung zum Betroffenen sieht. Im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Recht, das hierfür an den gewöhnlichen Aufenthalt, das domicile, oder den Wohnsitz anknüpft, spricht man deshalb auch vom Staatsangehörigkeitsprinzip.[5]

Hat eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten so gilt nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB die effektive Staatsangehörigkeit, d. h. diejenige mit der die Person am engsten verbunden ist. Widerlegliches Indiz hierfür ist der Aufenthalt in einem der beiden Heimatstaaten. Ist eine der beiden Staatsangehörigkeiten jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit, hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB Vorrang. Bei Staatenlosen gilt nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB der gewöhnliche Aufenthalt. Allerdings geht das w:New Yorker UN-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 Art. 5 Abs. 2 EGBGB innerhalb seines Anwendungsbereiches vor. Bei Flüchtlingen und Asylberechtigten ist formal zwar die Anknüpfung an deren Heimatrecht möglich. Sie erscheint in diesen Fällen jedoch unangemessen. Nach Art. 12 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 wird deshalb für Flüchtlinge an deren Wohnsitz (hilfsweise deren Aufenthalt) angeknüpft. Der Anwendungsbereich des Abkommens wurde durch dessen Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967, das Flüchtlingsmaßnahmengesetz und das Asylverfahrensgesetz ausgeweitet.

Handelt es sich um Angehörige eines Mehrrechtsstaates, so ist weiterhin dessen interlokales Privatrecht oder auch interpersonales Privatrecht zu beachten. Die deutsche Staatsangehörigkeit beurteilt sich nach den Regeln des Staatsangehörigkeitsgesetzes (in Kraft seit dem 1. Januar 2000).[6]

Der Wohnsitz hat im deutschen IPR außer für Art. 26 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB keine Bedeutung mehr. Seine Stelle hat der gewöhnliche Aufenthalt eingenommen.[7] Der gewöhnliche Aufenthalt wird als der Ort oder das Territorium, in dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat, definiert.[8] Nach welchen Kriterien dieser zu bestimmen ist, ist im Einzelnen umstritten. Der BGH beurteilt dies zumindest für Minderjährige nach der Eingewöhnung, d. h. der sozialen Integration (BGH NJW 1981, 520).[9]

Für die Form von Rechtsgeschäften, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse und für das Internationale Gesellschaftsrecht existiert der Handlungsort als Anknüpfungsmoment.[10] Im Internationalen Sachenrecht wird an den Belegenheitsort der Sache angeknüpft.[11]

Statutenwechsel

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Durch Änderung der anknüpfungserheblichen Tatsache kann sich die maßgebliche Rechtsordnung ändern. Man spricht von einem Statutenwechsel. Beim Statutenwechsel gilt das neue Statut ex nunc, also ab Änderung der anknüpfungserheblichen Tatsache. Man unterscheidet deshalb abgeschlossene Tatbestände und offene Tatbestände. Abgeschlossene Tatbestände werden vom neuen Recht nicht mehr verändert. Haben zum Zeitpunkt des Statutenwechels die Bedingungen für Entstehung oder Untergang eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses noch nicht vollständig vorgelegen, handelt es sich um einen offenen Tatbestand. Das neue Statut entscheidet nun darüber, inwieweit es bereits verwirklichte Bedingungen anerkennt und ein Recht oder ein Rechtsverhältnis entsteht oder untergeht.[12]

Beispiel: A, der in der Schweiz wohnt, hat ein Buch des B seit fünf Jahren und zwei Tagen in Besitz als er nach Deutschland umzieht. B, der ihm beim Umzug hilft, findet nach Überqueren der deutschen Grenze sein Buch und verlangt nun von A die Herausgabe.
Anwendbares Recht ist deutsches Recht, da sich das Buch in Deutschland befindet. Nach diesem scheidet eine Ersitzung nach § 937 BGB aus, da die Ersitzungsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist. Dennoch könnte A aber Eigentümer sein. Die Ersitzungfrist beträgt in der Schweiz nach Art. 728Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche ZGB nur fünf Jahre. Da die Ersitzungfrist nach Schweizer Recht abgelaufen ist und A Eigentum erworben hat, handelt es sich um einen abgeschlossenen Tatbestand. B kann das Buch nicht mehr herausverlangen.

Qualifikation

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Der Anknüpfungsgegenstand einer Kollisionsnorm ist ein Systembegriff, der dem materiellen Recht entnommen ist. Ein Lebenssachverhalt (nach anderer Ansicht ein Rechtsverhältnis) ist also unter den Anknüpfungsgegenstand einer Kollisionsnorm zu subsumieren. Diesen Vorgang bezeichnet man als Qualifikation.

Beispiel: Art. 14 unterwirft die „allgemeinen Wirkungen der Ehe“ einem bestimmten Recht. Um herauszufinden, ob ein bestimmter Lebenssachverhalt zu den allgemeinen Ehewirkungen zu zählen ist, muss dieser unter die Norm subsumiert werden, das Problem wird qualifiziert.

Die Subsumtion unter eine Norm ist ein gewöhnlicher juristischer Vorgang, jedoch im Internationalen Privatrecht mit besonderen Problemen behaftet. Diese Qualifikationsprobleme können in drei Gruppen eingeteilt werden:

  • Systemunterschiede zwischen deutschem IPR und ausländischem materiellen Recht: Bei diesen Fällen wird ein Rechtsinstitut des materiellen Rechts systematisch auf bestimmte Weise zugeordnet. Im deutschen Kollisionsrecht fällt er dagegen unter einen anderen Systembegriff.[13]
    Beispiel: Gehört die Schenkung von Todes wegen nach § 2301 BGB zum Vertragsrecht (Rom I-VO) oder zum Erbrecht (Art. 40Art. 42 EGBGB)?
  • Dem deutschen Recht unbekannte ausländische Rechtsinstitute: Ein Rechtsinstitut des ausländischen Rechts ist in Deutschland nicht bekannt. Das deutsche IPR enthält hierfür auch keine Kollisionsregel.[14]
    Beispiele: Trusts im Common Law, die Morgengabe (Brautgabe) im islamischen Recht, w:Levirat und w:Kalitza des jüdischen Rechts.
  • Systemunterschiede zwischen deutschem und ausländischem materiellen Recht: Ein Rechtsinstitut wird im deutschen und ausländischen Recht systematisch verschieden eingeordnet und unterfiele je nach Einordnung unterschiedlichen Kollisionsnormen des deutschen IPR.
    Beispiele: Die Verjährung ist im anglo-amerikanischen Recht oft Teil des Prozessrechts, im deutschen Recht jedoch Teil des materiellen Rechts.

Die Lösungsansätze zu diesem Problem lassen sich in vier Gruppen einteilen:

 
Qualifikation nach der lex causae im Tennessee-Wechsel-Fall (RGZ 7, 21)
  • Die Qualifikation lege causae: Martin Wolff vertrat, ausländische Rechtsinstitute sollten auch nach ausländischem Recht qualifiziert werden. Nur so könne eine „unbeholfene Kennzeichnung auslandrechtlicher Gebilde“ vermieden werden.[15] Diese Ansicht konnte sich kaum durchsetzen. Ihr wird entgegengehalten, dass logisch zum Zeitpunkt der Qualifikation die ausländische Rechtsordnung nach gar nicht ermittelt ist.
    Beispiel: In der Entscheidung RGZ 7, 21 (Tennessee-Wechsel-Fall) wurde aus einem in Tennessee gezogenen Wechsel (promissory note) gegen den in Bremen ansässigen Aussteller geklagt. Der Aussteller berief sich auf Verjährung. Die Verjährung wird in Deutschland als materiell-rechtliches Institut, in den USA als prozessrechtliches Institut (eine limitation of action) angesehen.
    In einer von Murad Ferid als „unsterbliche Blamage“[16] bezeichneten Entscheidung qualifizierte das Reichsgericht nach der lex causae. Dies führte dazu, dass US-amerikanisches Recht anzuwenden war, jedoch nur in dem Umfang, in dem „Wechselrecht“ in den USA verstanden wurde, d. h. ohne die Verjährungsregeln, die dort zum Prozessrecht zählten. Gleichzeitig konnte deutsches Wechselrecht keine Anwendung finden, da dieses ja nicht berufen war. Das Ergebnis war ein durch Normenmangel (s. u.) verursachter unverjährbarer Wechsel, obwohl nach beiden Rechtsordnungen Verjährung vorgesehen war: „Wie w:Ahasverus, der nicht sterben kann, muss dieser Wechsel, der nicht sterben kann durch die Jahrhunderte unverjährbar geistern, selbst wenn er nach dem Recht des Zahlungsortes (lex causae) als auch nach dem Recht des Gerichtsortes (lex fori) längst verjährt ist.“[16]
  • Die Qualifikation nach der lex fori: Nach herrschender Meinung sind Systembegriffe des deutschen IPR auch nach den Systembegriffen des materiellen Rechts zu bestimmen. Eine Ausnahme gilt für völkerrechtliche Verträge und ausländische Kollisionsnormen (beispielsweise beim renvoi). Diese sind autonom bzw. nach ausländischem Recht zu qualifizieren.[17]
  • Die autonome, rechtsvergleichende Qualifikation: w:Ernst Rabel schlug vor, durch rechtsvergleichende Analyse autonome Systembegriffe zu schaffen.[18] Dieser Vorschlag scheiterte an der praktischen Unmöglichkeit für die Gerichte, weltweit rechtsvergleichend zu arbeiten.
  • Die autonome, teleologische Qualifikation: Gerhard Kegel vertrat, Sachverhalte mit vergleichbarer internationalprivatrechtlicher Interessenlage auch derselben Kollisionsnorm zu subsumieren.[19]

Anpassung (Angleichung)

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Die Qualifikation kann dazu führen, dass einzelne Lebenssachverhalte nach kollisionsrechtlichen Anknüpfungsmomenten zergliedert werden. Dies hat zur Folge, dass derselbe Lebenssachverhalt nicht mehr einheitlich von einer Rechtsordnung geregelt wird. Unterschiedliche Rechtsordnungen sind aber nicht aufeinander abgestimmt.

Beispiel: Ein Ägypter islamischen Glaubens heiratet in Ägypten vier Frauen. Er zieht mit diesen nach Deutschland. Alle Frauen trennen sich hier von ihm und verlangen Unterhalt. Art. 4 des Haager Unterhaltsübereinkommens beruft deutsches Recht. Das deutsche Unterhaltsrecht ist jedoch nicht auf polygame Ehen zugeschnitten.

Die entstehenden Probleme können wie folgt kategorisiert werden:[20]

  • Normenmangel (keine der berufenen Rechtsordnungen hat eine Lösung des Problems),
  • Normenhäufung (mehrere beteiligte Rechtsordnungen lösen das Problem, jedoch führt ihre Anwendung zur ungewollten Vermehrung von Ansprüchen (vgl. obiges Beispiel))
  • qualitative Normendiskrepanz (direkter inhaltlicher Widerspruch der beteiligten Rechtsordnungen)

Es entstehen dadurch folgende Widersprüche:

  • offene Normwidersprüche (bei Gerhard Kegel logische Widersprüche oder Seinswidersprüche) und
  • versteckte, erst durch Wertung erkennbare, Normwidersprüche (bei Kegel teleologische oder Sollenswidersprüche) (vgl. obiges Beispiel).

Zum Ausgleich dieses durch die Zergliederung bedingten Mangels bietet sich eine Anpassung an. Entweder wird dabei das Kollisionsrecht oder das Sachrecht angepasst. Bei der kollisionsrechtlichen Lösung wird der gesamte Sachverhalt einem Recht unterstellt; letztlich wird damit bei der Qualifikation ermittelte Anwendungsbereich einer Norm neu festgelegt. Welches Recht dies ist, beruht auf einer wertenden Entscheidung. Bei der sachrechtlichen Lösung wird durch den Richter eine neue Sachnorm geschaffen, die von keinem der berufenen Rechte vorgesehen war, aber dem Sachverhalt wertungsmäßig am besten Rechnung trägt.[21]

Vorfrage

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Gesetzestexte enthalten oft normativ geprägte Elemente. Die Frage, ob die Rechtsfolge einer materiellen Norm, deren Eintreten Tatbestandsvoraussetzung einer in- oder ausländischen Sach- oder Kollisionsnorm ist, dem inländischen oder ausländischen Kollisionsrecht zu entnehmen ist, wird als Vorfrage bezeichnet.

Beispiel: Die griechisch-orthodoxen Griechen M und F heiraten vor einem griechisch-orthodoxen Pfarrer in Deutschland. Nach griechischem Recht genügt dies für eine gültig Eheschließung. M stirbt. F möchte wissen, ob sie Erbin ist.
Ob F Erbin ist, ist Hauptfrage. Dies hängt von ihrer Ehegattenstellung ab; diese ist Vorfrage.

Die Vorfrage könnte nach deutschem IPR (selbstständige Vorfragenanknüpfung) oder nach dem IPR der Hauptfrage (abhängige Vorfragenanknüpfung) zu beantworten sein. Nach der herrschenden Meinung wird deutsches IPR zur Beantwortung der Vorfrage angewendet;[22] man nennt dies selbständige Anknüpfung. Dies wird folgendermaßen begründet: Würde man die Vorfrage jeweils dem IPR der Hauptfrage unterwerfen, so könnte die Vorfrage für verschiedene Hauptfragen anders zu beantworten sein. Die schlichte Feststellung, ob eine Ehe besteht, wäre innerhalb derselben Rechtsordnung je nach Kontext anders zu beantworten. Außerdem würde dies auch dazu führen, dass bestehende deutsche Kollisionsnormen nicht angewandt würden.

Selbständige Anknüpfung der Vorfrage in obigem Beispiel: Erbstatut ist nach Art. 25 EGBGB griechisches Recht. Dieses folgt gleichfalls dem Staatsangehörigkeitsprinzip und nimmt in Art. 28 w:Astikos Kodikas die Verweisung an. Ihr Erbrecht hängt nach griechischem Recht von ihrer Ehegattenstellung ab, also muss entschieden werden, ob F gültig mit M verheiratet war. Wieder ist das darauf anwendbare Recht zu bestimmen, bei selbständiger Anknüpfung nach deutschem IPR. Die Form der Ehe ist nach Art. 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB zu beurteilen. Die kirchliche Eheschließung genügt demnach nicht; die Ehe ist eine Nichtehe. Jedoch entfaltet abweichend von diesem Grundsatz eine im Inland nicht vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe Rechtswirkungen für den deutschen Rechtsbereich, wenn die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen gehört, dass keiner der Verlobten Deutscher sein darf, die Trauungsperson von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigt wurde und die Eheschließung in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen wurde.

Ausnahmen lässt diese Ansicht in den folgende Fälle zu, die meist mit ihrem engen Zusammenhang zum öffentlichen Recht gerechtfertigt werden:[22]

  • Staatsangehörigkeit
  • Namensrecht
  • Unterhaltsrecht
  • Sozialversicherung
  • Legitimation durch nachfolgende Ehe
  • Systemfremd eingesetzte Rechtsfolgen

Eine Mindermeinung will die Vorfrage nach dem IPR der Hauptfrage lösen.[23] Sie will damit sog. hinkende Rechtsverhältnisse vermeiden.

Unselbständige Anknüpfung der Vorfrage in obigem Beispiel: Im Unterschied zu den obigen Lösungen entscheidet nun griechisches IPR über das Formstatut der Ehe. Dann würde die Ehe bestehen. Damit würde ein sog. hinkendes Rechtsverhältnis vermieden, da sowohl in Deutschland als auch in Griechenland die Ehe bestünde.

Auch die Mindermeinung will in besonderen Fällen jedoch selbständig anknüpfen. Dabei werden folgende Begriffe unterschieden:

  • Teilfrage: Die Anknüpfungen des IPR sind oft sehr weit. So erfasst das Erbstatut auch die Erb- und Testierfähigkeit. Sind jedoch einzelne Regelungen, obwohl sie eigentlich einem weiteren Rechtsverhältnis zuzuordnen wären, einem Sonderstatut zugewiesen, ist unabhängig anzuknüpfen. So ist beispielsweise die Geschäftsfähigkeit in Art. 7 Abs. 1 EGBGB gesondert geregelt.
  • Erstfrage: Taucht bereits in der deutschen Kollisionsnorm ein Rechtsbegriff auf, ist dieser selbständig anzuknüpfen.
    Beispiel: Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB: „Ist die Mutter verheiratet […]“

Rück- und Weiterverweisung (renvoi)

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Funktionsweise des renvoi

Hat das deutsche Recht eine Rechtsordnung zur Lösung des Lebenssachverhaltes bestimmt, stellt sich die Frage, ob auch auf das Internationale Privatrecht oder lediglich auf das Sachrecht dieses Staates verwiesen wurde. Man unterscheidet deshalb Gesamtverweisungen und Sachnormverweisungen.

Eine Gesamtverweisung (auch renvoi) verweist auf das Recht eines anderen Staates unter Einschluss dessen nationalem Kollisionsrechtes. Die Gesamtnormverweisung wird daher auch als IPR-Verweisung bezeichnet. Sie stellt im deutschen IPR nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Regel dar. Verweist das ausländische IPR auf eine dritte Rechtsordnung, ist auch diese Rechtsordnung zu konsultieren (renvoi au second degré). Ob diese zweite Verweisung ebenfalls eine Gesamtnormverweisung darstellt, ist nicht vom deutschen IPR abhängig, sondern dem, welches die Weiterverweisung ausspricht. Eine Besonderheit besteht, wenn ein ausländisches Gericht bei eigener Zuständigkeit auch immer eigenes Recht anwenden würde: So enthalten in anglo-amerikanischen Ländern die Regeln zur eigenen internationalen Zuständigkeit (jurisdiction) auch eine Verweisung auf eigenes Recht. Nach herrschender Meinung hat das deutsche Gericht entsprechend bei deutscher Zuständigkeit deutsches Recht anzuwenden. Obwohl hier die Kollisionsnorm des ausländischen Rechts auf eigene Sachnormen verweist, verweist in diesem Fall das deutsche IPR sozusagen „spiegelbildlich“ ebenfalls auf das eigene Sachrecht. Man nennt dies einen versteckten renvoi.[24]

Eine Sachnormverweisung verweist direkt auf Sachnormen einer anderen Rechtsordnung unter Ausschluss des fremden Kollisionsrechts und liegt nur vor, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder eine Gesamtnormverweisung dem Sinn der Verweisung widersprechen würde (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Eine Sachnormverweisung wird generell für Formvorschriften angenommen.

Der rechtspolitische Sinn des renvoi ist nicht unumstritten; Länder wie Griechenland, Dänemark, Norwegen, Schweden und die meisten Staaten der USA machen von ihm keinen Gebrauch. Seine Befürworter halten ihn für geeignet, internationalen Entscheidungseinklang zu erzielen.[25]

Verweisung bei Rechtsspaltung

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Verweist das deutsche IPR auf einen Mehrrechtsstaat, sind nach Art. 4 Abs. 3 EGBGB drei Szenarien möglich.[26]

  • Das deutsche Recht bestimmt bereits die maßgebende Teilrechtsordnung: Bezeichnet das deutsche Recht bereits die Teilrechtsordnung, findet diese Anwendung. Man nennt dies eine durchschlagende Anknüpfung (Beispiel: Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt).
  • Der Mehrrechtsstaat hat ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht: Verweist das deutsche IPR auf einen Staat mit einheitlichem interlokalem Kollisionsrecht, findet dieses Anwendung. Dies ist etwa im spanischen Recht der Fall.
  • Der Mehrrechtsstaat hat kein einheitliches interlokales Kollisionsrecht: Fehlt – wie beispielsweise in den Vereinigten Staaten – ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht, enthält Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB eine Hilfsanknüpfung an das Recht des Teilstaats, zu dem die engste Verbindung besteht. Nach herrschender Meinung ist diese autonom zu bestimmen. Nach anderer Ansicht sind die Anknüpfungsgrundsätze des ausländischen Rechts heranzuziehen.

Entsprechend ist auch bei Staaten mit interpersonaler Rechtsspaltung zu verfahren.

Bedingte Verweisung

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Macht das deutsche Recht seine Verweisung davon abhängig, dass das ausländische Sachrecht zur Anwendung kommt, spricht man von einer bedingten Verweisung. Eine solche bedingte Verweisung enthält beispielsweise Art. 3a Abs. 2 EGBGB: Demnach findet im Erb- und Familienrecht für Vermögensgegenstände keine Verweisung statt, wenn die besagten Gegenstände sich in einem anderen Staat befinden und dort „besonderen Vorschriften“ unterliegen. Existieren im Belegenheitsstaat solche besonderen Vorschriften, kommen diese zur Anwendung; existieren diese nicht, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, auf dessen Recht die Kollisionsnormen des deutschen Erb- und Familienrechts verweisen. Als „besondere Vorschriften“ gelten unstrittig die sachrechtlichen Regelungen des Höferechts (noch in Polen und Norwegen vorhanden). Nach ganz herrschender Meinung gilt dies aber auch dann, wenn auf kollisionsrechtlicher Ebene Besonderheiten, etwa Nachlassspaltung, bestehen.[27] Einer Mindermeinung zufolge beschränkt sich die Norm jedoch auf sachrechtliche Besonderheiten politischer oder wirtschaftlicher Natur.[28][29]

Gesetzesumgehung

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Ebenso wie im materiellen Recht gibt es auch im Kollisionsrecht die Möglichkeit der Gesetzesumgehung (fraus legis). Sie liegt vor, wenn

  • eine Rechtsnorm ihrem Wortlaut nach erfüllt ist,
  • eine umgangene Rechtsnorm ohne die Umgehung erfüllt wäre,
  • eine Umgehungshandlung und
  • (nach der herrschenden Meinung) eine Umgehungsabsicht vorliegen und
  • die Umgehungshandlung rechtsmissbräuchlich (also verwerflich) ist.

Stellt das Gericht eine Gesetzesumgehung fest, wendet es die Vorschrift an, die umgangen werden sollten.

Die Gesetzesumgehung ist zunächst abzugrenzen von der prozessrechtlichen, zulässigen Möglichkeit, das international zuständige Gericht auszuwählen, dessen IPR das günstigste Sachrecht beruft (sog. forum shopping). Auch Sachverhalte, bei denen tatbestandlich eine nicht bestehende Anknüpfung simuliert wird (Beispiel: Fälschen eines Passes) sind keine Gesetzesumgehungen, sondern Probleme der Sachverhaltsaufklärung.

Beispiele (keine Gesetzesumgehung): Wechsel der Staatsangehörigkeit, Verlegung des Abschlussortes des Vertrages.
Beispiele (Gesetzesumgehung): Umgehung der Pflichtteilsrechte durch Verfügung unter Lebenden, Verkauf von Waren im Ausland unter Einschaltung eines ausländischen Strohmannes (sog. Gran-Canaria-Fälle).

Anwendung ausländischen Rechtes

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Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre ist das Internationale Privatrecht von Amts wegen zu beachten und nicht nur dann, wenn die Parteien sich darauf berufen.[30] Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes kann eine Entscheidung zugunsten der Anwendung des Rechts eines Staates auch dann nicht entfallen, wenn nach mehreren zur Entscheidung in Betracht kommenden Rechtsordnungen die Entscheidung des Gerichts unverändert bliebe. Diese Rechtsprechung wurde teilweise durch ein Urteil des BGH vom 28. Januar 1987 aufgehoben.

Für deutsches Gericht gilt der Grundsatz iura novit curia, nach dem das Gericht das deutsche Recht „zu kennen hat“; dies gilt auch für Staatsverträge und internationales Einheitsrecht. Hat ein deutsches Gericht ausländisches Recht anzuwenden, ist der Richter hingegen nach § 293 ZPO verpflichtet, das ausländische Recht (im Freibeweis) zu ermitteln. In der gerichtlichen Praxis geschieht dies meist durch Gutachten. Die Parteien sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere, wenn sie selbst unkomplizierten Zugang zu entsprechenden Quellen haben.[31] Das Gericht darf sich nicht auf die Ermittlung des Wortlautes des ausländischen Rechts beschränken, sondern muss versuchen, auch die Rechtspraxis des ausländischen Rechts zu ermitteln.[32]

Für die Revision galt bislang, dass diese nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht auf die Verletzung ausländischen Rechts gestützt werden kann. Ob nach der Änderung des Paragraphen zum 1. September 2009 nun auch ausländisches Recht revisibel ist, hat der BGH explizit offen gelassen.[33] In der Literatur ist die Frage umstritten.[34]

Ist der Inhalt des ausländischen Rechts nicht festzustellen, findet nach Ansicht des BGH das deutsche Recht Anwendung.[35] Die herrschende Lehre hält dies für ungeeignet, da zwischen deutschem Recht und dem nicht feststellbaren Recht oft große Unterschiede bestünden. Stattdessen wird die Anwendung des wahrscheinlichen Inhalts des ausländischen Rechtes[36] oder die Anwendung eines durch Hilfsanknüpfung berufenen Rechts erwogen.

Ordre public

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Die Verweisung auf ein unbekanntes Sachrecht kann dazu führen, dass Sachnormen berufen werden, deren Anwendung wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zuwiderläuft. Als Korrektiv erlaubt Art. 6 EGBGB unter bestimmten Umständen, eine solche Norm nicht anzuwenden. Man nennt dies den Vorbehalt des ordre public (franz. ordre public, öffentliche Ordnung). Der ordre public hat eine positive und eine negativen Funktion: Die negative Funktion dient der Abwehr ausländischer Normen, indem diese nicht angewandt werden; die positive Funktion erlaubt, inländische zwingende Normen anzuwenden, obwohl eigentlich ein anderes Recht berufen wäre. Die positive Funktion erscheint meist in Form von Eingriffsnormen. Teilweise enthalten auch einzelne Kollisionsnormen des EGBGB eine besondere Vorbehaltsklausel (z. B. Art. 13 Abs. 2 EGBGB, Art. 17b Abs. 4 EGBGB, Art. 40 Abs. 3 EGBGB).[37]

Für das Eingreifen des ordre public-Vorbehalts muss zunächst ein tragender Grundsatz der inländischen Rechtsordnung festgestellt werden. Ob die ausländische Sach- oder Kollisionsnorm gegen den inländischen Rechtsgrundsatz verstößt ist nicht durch eine abstrakte Prüfung der Norm festzustellen. Am ordre public gemessen wird nur das Ergebnis ihrer Anwendung im konkreten Fall. Ist dieses Ergebnis mit dem festgestellten Grundsatz "offensichtlich unvereinbar" findet die Norm keine Anwendung. Eine Verletzung inländischer Rechtsgrundsätze ist nach Art. 6 S. 2 EGBGB immer anzunehmen, wenn deutsche Grundrechte verletzt werden.[38]

Beispiele für Verstöße: Unverjährbarkeit einer Forderung, Mehrehe, Unmöglichkeit der Ehescheidung.

Als ungeschriebene Voraussetzung des ordre public ist der Inlandsbezug anerkannt. Der Inlandsbezug verhält sich dabei relativ zur Bedeutung des deutschen Rechtsgrundsatzes: Je enger der Inlandsbezug umso weniger wird die Abweichung von deutschen Rechtsgrundsätzen toleriert. Man nennt dies Relativität des ordre public. Ferner findet der ordre public dann nicht zwingend Anwendung, wenn der ordre public-widrige Zustand bereits im Ausland begründet wurde und daraus lediglich Rechtsfolgen in Deutschland abgeleitet werden (effet atténué des ordre public).[39]

Wird die ausländische Norm nicht angewandt, stellt sich die Frage, welche Rechtsnorm an ihrer Stelle den Sachverhalt zu lösen hat. In Betracht kommt, die Rechtsnorm durch eine deutsche Rechtsnorm zu ersetzen, eine vergleichbare Regelung des ausländischen Rechts anzuwenden oder eine neue Norm zu schaffen, die an der Grenze des vom deutschen ordre public noch Erlaubten liegt.[40]

Beispiel (nach OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, S. 581[41]): M und F sind Eheleute libanesischer Staatsangehörigkeit. Sie sind Muslime schiitischer Richtung. Die Frau F will von M, der seit fünf Jahren eine Haftstrafe verbüßt, geschieden werden, da er ihrer Schilderung nach sexuelle Beziehungen mit einer Vielzahl von Frauen unterhalten habe und ihr unter Verwendung wüster Beschimpfungen Verhältnisse mit anderen Männern vorgeworfen habe. Ihre Ehe wurde 1982 im Libanon geschlossen, seit mehr als 10 Jahren leben sie in Deutschland. M widersetzt sich der Scheidung.
Nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist libanesisches Recht anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 ist nun libanesisches IPR zu prüfen, das hier auf libanesisches Recht verweist. Allerdings ist nun nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB zusätzlich libanesisches interpersonales Privatrecht zu beachten, d. h. es gelten im Familienrecht die Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Danach gilt die Religionszugehörigkeit des Mannes, hier also muslimisch-schiitisches Recht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheit von Mann und Frau) besteht hierin noch nicht, da für den ordre public nur die Anwendung der ausländischen Norm im Ergebnis entscheidend ist. Für die Scheidung ist Art. 337 des Gesetzes vom 16. Juli 1962 zur Regelung der sunnitischen und dschafaritischen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar, wenn dieses – was hier der Fall ist – gegen die dschafaritische Lehre verstößt. Es gilt somit für Schiiten die talaq-Scheidung nach dem Koran: Der Mann kann die Frau ohne ihr Einverständnis verstoßen, die Frau dagegen die Scheidung nur bei Impotenz des Mannes durchsetzen. Da F hier sexuelle Beziehungen des M mit anderen Frauen vorbringt, scheidet diese Möglichkeit aus: Für F besteht keine Scheidungsmöglichkeit. Dieses Ergebnis ist nun am Maßstab des deutschen ordre public zu überprüfen. Verletzter Grundsatz ist nach Art. 6 S. 2 EGBGB die Verletzung eines Grundrechts – die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2 GG. Zu beantworten bleibt, welche Regelung an die Stelle des libanesischen Rechts tritt. Vorstellbar wäre, deutsches Recht anzuwenden (so das OLG Zweibrücken) und die Ehe nach § 1565 BGB zu scheiden. Ebenfalls wäre es jedoch denkbar, die Lücke dadurch zu schließen, dass der Frau die gleiche Scheidungsmöglichkeit wie einem Mann nach libanesischem Recht gegeben würde.

Einzelnachweise

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  1. Jan Kropholler: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundbegriffe des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 6. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, § 1 Internationales Privatrecht (Gegenstand).
  2. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 4 Rn. 2–4.
  3. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 4 Rn. 6–11.
  4. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 111–118a.
  5. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 2–18.
  6. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 19–29.
  7. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 59–60.
  8. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 73.
  9. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 75.
  10. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 85–94.
  11. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 95.
  12. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 97–110.
  13. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 6 Rn. 5–7.
  14. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 6 Rn. 8–10.
  15. Martin Wolff: Internationales Privatrecht. Springer, Berlin 1933, S. 54 ff..
  16. 16,0 16,1 Murad Ferid: Internationales Privatrecht – Ein Leitfaden für Praxis und Ausbildung. 2. Auflage. Gieseking, Bielefeld 1982, S. 90 (JA-Sonderheft).
  17. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 6 Rn. 12–17a.
  18. Ernst Rabel: Das Problem der Qualifikation. In: RabelsZ. 5, 1931, S. 214–288.
  19. Gerhard Kegel und Klaus Schurig: Internationales Privatrecht. C.H. Beck, München 2004, § 7 III 3b.
  20. Jan Kropholler: Internationales Privatrecht. 6. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, § 34 III.
  21. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 6 Rn. 35–37.
  22. 22,0 22,1 Gerhard Kegel und w:Klaus Schurig: Internationales Privatrecht. Ein Studienbuch. C.H. Beck, München 2004, § 9. Vorfrage.
  23. Bernd von Hoffmann/Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 6 Rn. 42–72.
  24. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 6 Rn. 83–86.
  25. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 6 Rn. 73–93.
  26. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 6 Rn. 117–121.
  27. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 4 Rn. 19.
  28. Klaus Schurig: Zwingendes Recht, „Eingriffsnormen“ und neues IPR. In: RabelsZ. 54, 1990, S. 217 (238).
  29. Dennis Solomon: Der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 EGBGB – dargestellt am Beispiel des internationalen Erbrechts. In: IPRax. 1997, S. 81–87.
  30. BGH NJW 2003, 2685
  31. BGH NJW 1976, 1581
  32. BGH WM 2001, 502; BGH NJW 2003, 2685
  33. BGH vom 12.11.2009, NJW 2010, 1070
  34. Hüßtege/Ganz, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 2012 S. 21 mit Nachweisen zu beiden Ansichten
  35. BGH NJW 1982, 1216
  36. so Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004
  37. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 6 Rn. 142–148.
  38. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 6 Rn. 149–151.
  39. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 152–153.
  40. Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 5 Rn. 154.
  41. OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. November 2001 – 2 UF 80/00

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