Examensrepetitorium Jura: Gesellschaftsrecht: Überblick


Allgemeines

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Personengesellschaft juristische Person
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
(auch: BGB-Gesellschaft)
Verein (eV)
offene Handelsgesellschaft (oHG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Kommanditgesellschaft (KG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
stille Gesellschaft Aktiengesellschaft (AG)
Partnerschaftsgesellschaft eingetragene Genossenschaft (eG)
Partenreederei Stiftung
europäische Gesellschaften
Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigung (EWIV)
Europäische Aktiengesellschaft
(Societas Europaea, SE)
  Europäische Genossenschaft
(Societas Cooperativa Europaea, SCE)

Im Gesellschaftsrecht gibt es wie im Sachenrecht einen numerus clausus. Das bedeutet, dass nur die vom Gesetz zugelassenen Formen von Gesellschaften[1] genutzt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat sie jedoch nicht starr gelassen, sondern teilweise flexibel gestaltet, sodass sie in Grenzen nach eigenen Vorstellungen gestaltet werden können.

Bei den Gesellschaften lassen sich vier Gruppen unterscheiden, wovon im Privatrecht eigentlich nur zwei eine Rolle spielen.[2] Das sind zum einen die Gesellschaften ieS. (Personengesellschaften) und zum anderen die Körperschaften. Körperschaften besitzen Rechtspersönlichkeit und sind damit juristische Personen, Personengesellschaften nicht. Ihnen werden aber durch Gesetz – mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – (nahezu) die gleichen Rechte zugewiesen, wie sie Körperschaften innehaben. Die Technik ist allerdings eine andere. Während bei Körperschaften grundsätzlich nur davon geschrieben wird, dass sie in einer besonderen Weise Rechtsfähigkeit erlangen oder dass sie rechtsfähig sind, wird bei Personengesellschaften einzeln aufgezählt, was sie dürfen, vgl. dazu etwa § 21 BGB mit § 124 HGB. Die Unterscheidung Personengesellschaft – Körperschaft hat deshalb kaum noch praktische Bedeutung, ist aber nützlich, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede besser erkennen und herausarbeiten zu können.

In der nebenstehenden Tabelle sind die Personengesellschaften und die juristischen Personen aufgelistet.[3] Die nicht verlinkten Gesellschaftsformen werden im Anschluss kurz vorgestellt.

Grundbegriffe

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Gesellschaft
durch Rechtgeschäft begründete privatrechtliche Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Körperschaft
auf Mitgliedschaft beruhende, aber in ihrer Existenz von den Mitgliedern unabhängige, rechtsfähige Vereinigung
Stiftung
rechtsfähige Vermögensmasse
Anstalt
Bestand von personellen und sachlichen Mitteln, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind; keine Mitglieder, sondern Benutzer
Personengesellschaft
Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks; grundsätzlich nicht rechtsfähig ⇒ keine juristische Person; mögliche Rechte und Pflichten werden durch Gesetz einzeln bestimmt (teilweise auch durch höchstrichterliche Urteile, vgl. „Teilrechtsfähigkeit“ der GbR)
Handelsgesellschaft
Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb im Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist
Organ
Person, durch die, oder Gremium, durch das eine juristische Person handelt

Kurzvorstellung bestimmter Gesellschaftsformen

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Hier sollen nur sehr überblicksartig die Gesellschaftsformen vorgestellt werden, die nicht in einem eigenen Kapitel behandelt werden.

Form Regelung in Entstehung Beendigung Haftung Anmerkungen
Partnerschafts-
gesellschaft
 
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PartGG
EWIV
 
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EWIVAG[4]
Partenreederei
 
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§§ 489–510 HGB
  • Vertrag über die Verwendung eines mehreren Personen zustehenden gemeinschaftlichen Schiffes zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung (§§ 489 I, 490 HGB)
  • durch Beschluss der Mitreeder (§ 506 I 1 HGB)
  • durch Verkauf des Schiffes (§ 506 I 2 HGB)
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Reederei (§ 506a S. 1 HGB)
  • persönliche Haftung der Mitreeder, jedoch nur nach dem Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten (§ 507 I HGB)
  • Gemäß den Vorschriften über die Partenreederei nimmt ein Korrespondentreeder eine Art Prokuristenstellung in der Reederei ein.
Stiftung
 
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§§ 80–88 BGB
  • Stiftungsgeschäft (Willenserklärung des Stifters), durch das die Stiftung eine Satzung mit Mindestinhalt (§ 81 I 3 BGB) bekommt
  • Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes
⇒ §§ 80, 81 BGB
  • Zeitablauf, wenn in der Satzung bestimmt
  • Zweckerreichung
  • Insolvenz, § 86 iVm. 42 BGB
  • Aufhebung durch Behörde, § 87 I BGB

vor Anerkennung und nach Stiftungsgeschäft:

  • persönliche Haftung des Stifters

nach Anerkennung des Stiftungsgeschäfts:

  • ganzes Vermögen der Stiftung für Handlungen der Organe, § 86 iVm. § 31 BGB
  • (grundsätzlich) kein Durchgriff auf die Personen, die hinter den Organen stehen
  • Wenn in den Vorschriften zur Stiftung (und zum Verein) von „Verfassung“ die Rede ist, ist die Satzung der Stiftung (oder des Vereins) gemeint.
KGaA
 
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§§ 278–290 AktG
eG
 
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GenG
SE
 
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SEAG, SEBG[4]
SCE
 
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SCEAG, SCEBG[4]



  1. Der Begriff „Gesellschaft“ wird hier im weiten Sinne gebraucht.
  2. Die Anstalt ist hauptsächlich eine Form des öffentlichen Rechts, die Stiftung auf Grund ihrer Struktur nicht zum Wirtschaften geeignet.
  3. Mit Ausnahme der Stiftung sind alle aufgeführten juristischen Personen Körperschaften.
  4. 4,0 4,1 4,2 In § 1 sind die Verordnungen angegeben, auf die die Gesellschaftsform beruht.