Diskussion:OpenRewi/ Staatsorganisationsrecht-Lehrbuch/ Verfassungsgerichtsbarkeit/ Bundesverfassungsgericht/ Konkrete Normenkontrolle

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Jkohal in Abschnitt Großes Review

Feedback erstes Peer-Review

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Hallo Valentina!

Neben deinem Artikel zur abstrakten Normenkontrolle habe ich mich beim derzeitigen Peer-Review auch für deinen Artikel zum konkreten Normenkontrollverfahren eingetragen. Ich habe wieder versucht auf alles zu achten, was mir beim Lesen aufgefallen ist, da die Deck-Karte keine gesonderten Feedback-Wünsche enthielt.

Auch dein Text zur konkreten Normenkontrolle gefällt mir insgesamt sehr gut. Wie schon bei der abstrakten Normenkontrolle hast du auch hier wieder die relevanten Prüfungspunkte kurz und prägnant dargestellt.

Zur Vorlageberechtigung: Sehr gut finde ich hier, dass du den Begriff der Antragsberechtigung von dem hier zu verwendenden Begriff der Vorlageberechtigung abgrenzt. Damit wird sofort deutlich, wer nur zum Kreis der Berechtigten gehören kann, nämlich die Gerichte. Vllt. würde sich in diesem Zusammenhang noch eine kurze Definition des Gerichtsbegriffs anbieten? Das BVerfG definiert (etwas tautologisch) z.B. so: Gerichte sind "alle Spruchstellen (...), die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gerichte bezeichnet sind." (BVerfGE 6, 55 (63) = NJW 1957, 417). Inhaltlich präziser, dafür textlich wesentlich länger z.B. Müller-Terpitz: "Hierunter sind alle staatlichen, d. h. mit Richtern i. S. des Art. 92 GG besetzten sowie von der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt geschiedenen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) organisatorischen Einheiten zu verstehen, deren Amtswalter mit persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgestattet sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG) und durch ein formell gültiges Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut wurden sowie vom Gesetz als Gerichte bezeichnet werden." (vgl. ders., in: Maunz u.a., BVerfGG, 60. EL Juli 2020, § 80 BVerfGG, Rn. 48). Dies schließt z.B. den beim Gericht tätigen Rechtspfleger aus (BVerfGE 30, 170 (172) = NJW 1971, 605). - eingebaut

Zum Vorlagegegenstand: Sehr gut gefällt mir hier die Abgrenzung von Gesetzen im formellen und im materiellen Sinn und die damit zusammenhängende Frage, wer über die jeweilige Gültigkeit derselben entscheidet. Vllt. könnte man im dritten Satz ("Anders als bei der ...") den Begriff der "ordentlichen Gerichte" anders umschreiben, damit die Lesenden nicht auf die Idee kommen, dass hier die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemeint sind und sich nur diese (und eben nicht die Gerichte der anderen Gerichtsbarkeit) über verfassungswidriges materielles Bundes- oder Landesrecht hinwegsetzen können. Auch für das Ende des Satzes könnte man noch einen Zusatz ergänzen, dass sie dieses für nichtig erklären können, "wenn diese Möglichkeit durch das fachgesetzliche Verfahrensrecht vorgesehen ist, wie z.B. in § 47 VwGO." Falls dies nicht der Fall ist, scheidet ja eine diesbezügliche eigenständige Gerichtsentscheidung aus. Hier steht den Gerichten dann nur die Möglichkeit der Inzidentprüfung mit der Folge der Nichtanwendung des verfassungswidrigen materiellen Bundes- oder Landesrechts offen. - eingebaut

Daneben stellt sich m.E. auch hier wieder die Frage, ob und wie sich die neue Rspr. des BVerfG zum Recht auf Vergessen I und II auf den Vorlagegegenstand auswirkt. Dogmatisch gleicht die Situation unter Art. 100 I GG eher jener der abstrakten Normenkontrolle, da auch hier die Verfassung von einer "Verletzung dieses Grundgesetzes" spricht. Andererseits dürfte das BVerfG wohl auch nicht eine "Zersplitterung" des Umfangs der Überprüfung unionsrechtlich vordeterminierter Gesetze beabsichtigt haben, je nachdem aufgrund welchen Verfahrens das Gesetz zum BVerfG gelangt (kommt es über die VB zum BVerfG, dann Überprüfung auch anhand der GRCh, bei abstrakter und konkreter NK dagegen nur die GG-Grundrechte?). Vllt. sollte man auf diese Probleme eher nur hinweisen, in einer Infobox?

- ich habe das angedeutet, weil es mir sonst zu umfangreich wird und ich mir da auch keine eigene Meinung zusprechen würde

Ich hoffe, das Feedback hilft dir etwas weiter. Viel Erfolg bei der weiteren Bearbeitung!

Beste Grüße

Hagen -- Hagen Lohmann 15:46, 18. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Feedback zweites Peer-Review

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Liebe Valentina,

auch hier finde ich dein Kapitel wieder richtig gut und verständlich geschrieben!

Ganz allgemein würde ich auf meine Ausführungen bei der abstrakten NK verweisen: Ich habe kaum inhaltliche Anmerkungen gemacht. An einzelnen Stellen habe ich Kleinigkeiten/Fehler direkt geändert (s. Versionsgeschichte). Ansonsten beziehen sich die meisten meiner Kommentare auf didaktische Aspekte bzw. beinhalten entsprechende Vorschläge - meist aufbauend auf meinen bisherigen Erfahrungen als Staatsorga-AG-Leiter und Korrektor. Vielleicht hilft ja die eine oder andere Anmerkung, aber natürlich ist das meiste auch Geschmackssache, ignorier es also im Zweifel einfach. Ich möchte jetzt ungern hier die ganzen Kommentare wiederholen, von daher hoffe ich, dass sich alles Weitere aus denen direkt ergibt. Auch Verlinkungen/Vorschläge habe ich wieder ergänzt und wir können uns auch hier nochmal in Bezug auf Verlinkung zum RVO-Kapitel abstimmen.

Vor allem zur Begründetheit hatte ich dann kaum noch Anmerkungen, die sich von der abstrakten NK unterschieden hätten. Allerdings findest du dort am Anfang einen längeren Kommentar, weil ich das Gefühl hatte, dass da etwas mit den Varianten des Art. 100 I 1 und Art. 100 I 2 evtl. durcheinander gekommen ist. Vielleicht stehe ich da aber auch nur auf dem Schlauch, dann gerne einfach ignorieren. ;)

Liebe Grüße --Ammar Bustami 21:38, 23. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Großes Review

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Liebe Valentina,

der Beitrag ist klasse. Ich habe lediglich einen Punkt zu bemäkeln, den du als Kommentar direkt erkennen wirst. Habe da was zu einem typischen Klausurfehler eingefügt.

Besten Gruß

Jaschar Jkohal 10:53, 8. Nov. 2021 (CET)Beantworten

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