Diskussion:Öffentliches Recht/ Assex/ Hessen/ Verwaltungsverfahren

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 62.225.148.42 in Abschnitt Ö-r Verträge im Abgabenrecht

Ö-r Verträge im Abgabenrecht

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Die folgende Aussage ist schlichtweg falsch!

Im Bereich der Gebühren, Beiträge und kommunalen Steuern gilt dieses Vertragsverbot nicht (BVerwG in DÖV 1980, 48).

In der zitierten Entscheidung BVerwG in DÖV 1980, 48, Urt. vom 22. 6. 1979 – 4 C 29.76 geht es ausschließlich um Erschließungsbeiträge; d.h., dass diese Rechtsprechung weder auf kommunale Steuern noch auf Gebühren anwendbar sind!

Eine analoge Anwendung käme lediglich für landesrechtliche Straßenausbaubeiträge/Straßenbaubeiträge in Betracht, da auch diese das in diesem Urteil entscheidungsrelevante Instrumentarium der beitragsrechtlichen Kostenspaltung kennen.

Darüber hinaus gilt selbstervständlich auch für Beiträge (Ausbau-, Erschließungs-, Kanalbau-, Fremdenverkehrs-, Kurbeiträge) grundsätzlich das abgabenrechtliche Vertragsverbot.

EINZIG für den Fall einer Abrechnung von Straßenbestandteilen im Wege der Kostenspaltung - was es nur bei Ausbeu- und Erschließungsbeiträgen gibt - erachtete das BVerwG einen vertrag über Beiträge als statthaft. Und zwar dann, wenn auf eine entstandene Beitragsforderung betreffend eines Teilbetrags vorerst verzichtet werden solle und der Beitragsschuldner sich einverstanden erklärt, seinen Beitrag für die betreffende Teileinrichtung im Rahmen der Gesamtabrechnung zu leisten.

Aus dieser Entscheidung den Schluss zu ziehen, dass im Bereich der Gebühren, Beiträge und kommunalen Steuern ein Vertragsverbot nicht gilt ist - verzeihen Sie mir die Wortwahl - absoluter Blödsinn. -- JBHN 11:42, 8. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

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