Behandlung von Free and Open Source Software im deutschen Steuerrecht/ Einkommensteuer/ Bewertung/ Kategorien/ Individualsoftware

Individualsoftware bezeichnet Programme, die zur Lösung eines Einzelfalles programmiert wurden.

Individualsoftware kann entweder durch eigene Mitarbeiter oder im Rahmen eines Dienstvertrages (§ 611 BGB) programmiert werden und führt zu einem Aktivierungsverbot gem. § 248 Abs. 2 HGB, welches auch steuerrechtlich wirksam ist.

Im Gegensatz dazu ist im Rahmen eines Werkvertrages (§ 631 BGB) erstellte Software ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut und als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und linear abzuschreiben. Der Abschreibungszeitraum beträgt regelmäßig 3 bis 5 Jahre.

Steuerrechtlich bedeutsam ist die Verwendung von Frameworks und Softwarebibliotheken unter OpenSourcelizenzen.

Werden die o. g. Softwareteile verwendet, so ist die Frage, wie stark die verwendeten Lizenzen auf abgeleitet Software das Copyleftprinzip anwenden, d. h. muss die entstandene Software auch unter einer OpenSourcelizenz stehen (z. B. GPL).

Werden Lizenzen ohne Copyleft verwendet (z.B. BSD, MIT), so kann die entstandene Individualsoftware auch unter einer kommerziellen Lizenz stehen, somit ist diese Software auch als kommerzielle Software zu bewerten.

Werden Copyleftlizenzen verwendet (z. B. GPL), so muss auch die entstandene Individualsoftware gem. GPL lizenziert werden. Somit sind zwar die Herstellungskosten zu aktivieren, jedoch besteht m. E. die Möglichkeit der Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, da der Teilwert durch die GPL-Lizenz auf 0,-- bestimmt wird.

Wird gegen die Lizenzbestimmungen der GPL verstoßen, so ist die Individualsoftware mit den Herstellungskosten zu aktivieren, aber es kommt eine gewinnmindernde Rückstellung gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG in noch zu bestimmender Höhe in Betracht, da mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Verstöße gegen die GPL werden in Deutschland vom Projekt GPL-Violations.org verfolgt und notfalls gerichtlich geklärt.

Diese Rückstellung ist gem § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG spätestens nach 3 Jahren gewinnerhöhend aufzulösen.