Atlas der alternativen Behandlungsmethoden: Besondere Therapierichtungen
Besondere Therapierichtungen
BearbeitenDer Gesetzgeber räumt den „besonderen Therapierichtungen“ Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie im deutschen Arzneimittelgesetz (AMG) einen Sonderstatus ein. Arzneimittel dieser Gruppe müssen ihre Wirksamkeit nicht wie konventionelle Pharmaka in unabhängigen Studien unter Beweis stellen, um von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden zu können. Unter der Annahme eines „Wissenschaftspluralismus“ erfolgt ihre Beurteilung stattdessen im Binnenkonsens der Vertreter der jeweiligen Therapierichtung.
So ist in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung („Arzneimittel-Richtlinien/AMR“) zu lesen: „Die Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie ist nicht ausgeschlossen. Bei ihrer Verordnung ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen (§§ 2, 34 SGB V).“ und „Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.“
Weblinks:
- BfArM: Besondere Therapierichtungen und Traditionelle Arzneimittel
- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung („Arzneimittel-Richtlinien/AMR“)
- Joachim Müller-Jung: Ärzte gegen Druiden. FAZ. 16. März 2003.