Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Verpflichtungsklage
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung.
ZulässigkeitBearbeiten
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsBearbeiten
§ 40 VwGO
Statthaftigkeit der VerpflichtungsklageBearbeiten
§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
KlagebefugnisBearbeiten
§ 42 Abs. 2 VwGO
VorverfahrenBearbeiten
§ 68 Abs. 2 VwGO
KlagefristBearbeiten
Nur bei der Versagungsgegenklage ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids oder Bekanntgabe des VA nach § 74 Abs. 2 VwGO
Sachliche, instanzielle, örtliche GerichtszuständigkeitBearbeiten
§ 45 ff. VwGO
Beteiligten-, Prozess- und PostulationsfähigkeitBearbeiten
§ 61 ff. VwGO
KlagegegnerBearbeiten
§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.
Antrag an die BehördeBearbeiten
BegründetheitBearbeiten
Gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VAs rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist. Andernfalls ergeht nur ein Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
VornahmeklageBearbeiten
AnspruchsgrundlageBearbeiten
Benennung und Subsumtion der formellen (insbes. Antrag) und materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Subjektive RechtsverletzungBearbeiten
Der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, wenn sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht erfüllt wurde.
Feststellung der SpruchreifeBearbeiten
Die Spruchreife fehlt, wenn das behördliche Ermessen nach Ansicht des Gerichts nicht auf null reduziert ist, oder auch eine gebundene Entscheidung gesetzlich nur nach einem bestimmten, noch nicht durchgeführten Verwaltungsverfahren ergehen darf.
BescheidungsklageBearbeiten
Rechtswidrigkeit der Ablehung oder Unterlassung des VABearbeiten
Die Entscheidung zur Ablehnung oder Unterlassung des VA muss ermessensfehlerhaft sein
- Formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden VA
- Materielle Rechtmäßigkeit des ablehenden VA