Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Verpflichtungsklage
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung.
Zulässigkeit Bearbeiten
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Bearbeiten
§ 40 VwGO
Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage Bearbeiten
§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
Klagebefugnis Bearbeiten
§ 42 Abs. 2 VwGO
Vorverfahren Bearbeiten
§ 68 Abs. 2 VwGO
Klagefrist Bearbeiten
Nur bei der Versagungsgegenklage ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids oder Bekanntgabe des VA nach § 74 Abs. 2 VwGO
Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit Bearbeiten
§ 45 ff. VwGO
Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit Bearbeiten
§ 61 ff. VwGO
Klagegegner Bearbeiten
§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.
Antrag an die Behörde Bearbeiten
Begründetheit Bearbeiten
Gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VAs rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist. Andernfalls ergeht nur ein Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
Vornahmeklage Bearbeiten
Anspruchsgrundlage Bearbeiten
Benennung und Subsumtion der formellen (insbes. Antrag) und materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Subjektive Rechtsverletzung Bearbeiten
Der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, wenn sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht erfüllt wurde.
Feststellung der Spruchreife Bearbeiten
Die Spruchreife fehlt, wenn das behördliche Ermessen nach Ansicht des Gerichts nicht auf null reduziert ist, oder auch eine gebundene Entscheidung gesetzlich nur nach einem bestimmten, noch nicht durchgeführten Verwaltungsverfahren ergehen darf.
Bescheidungsklage Bearbeiten
Rechtswidrigkeit der Ablehung oder Unterlassung des VA Bearbeiten
Die Entscheidung zur Ablehnung oder Unterlassung des VA muss ermessensfehlerhaft sein
- Formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden VA
- Materielle Rechtmäßigkeit des ablehenden VA