Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Verpflichtungsklage


Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung.

Zulässigkeit Bearbeiten

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Bearbeiten

§ 40 VwGO

Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage Bearbeiten

§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO

Klagebefugnis Bearbeiten

§ 42 Abs. 2 VwGO

Vorverfahren Bearbeiten

§ 68 Abs. 2 VwGO

Klagefrist Bearbeiten

Nur bei der Versagungsgegenklage ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids oder Bekanntgabe des VA nach § 74 Abs. 2 VwGO

Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit Bearbeiten

§ 45 ff. VwGO

Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit Bearbeiten

§ 61 ff. VwGO

Klagegegner Bearbeiten

§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.

Antrag an die Behörde Bearbeiten

Begründetheit Bearbeiten

Gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VAs rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist. Andernfalls ergeht nur ein Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

Vornahmeklage Bearbeiten

Anspruchsgrundlage Bearbeiten

Benennung und Subsumtion der formellen (insbes. Antrag) und materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage

Subjektive Rechtsverletzung Bearbeiten

Der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, wenn sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht erfüllt wurde.

Feststellung der Spruchreife Bearbeiten

Die Spruchreife fehlt, wenn das behördliche Ermessen nach Ansicht des Gerichts nicht auf null reduziert ist, oder auch eine gebundene Entscheidung gesetzlich nur nach einem bestimmten, noch nicht durchgeführten Verwaltungsverfahren ergehen darf.

Bescheidungsklage Bearbeiten

Rechtswidrigkeit der Ablehung oder Unterlassung des VA Bearbeiten

Die Entscheidung zur Ablehnung oder Unterlassung des VA muss ermessensfehlerhaft sein

  • Formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden VA
  • Materielle Rechtmäßigkeit des ablehenden VA

Subjektive Rechtsverletzung Bearbeiten