Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Verpflichtungsklage
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung.
Zulässigkeit
BearbeitenEröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Bearbeiten§ 40 VwGO
Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage
Bearbeiten§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
Klagebefugnis
Bearbeiten§ 42 Abs. 2 VwGO
Vorverfahren
Bearbeiten§ 68 Abs. 2 VwGO
Klagefrist
BearbeitenNur bei der Versagungsgegenklage ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids oder Bekanntgabe des VA nach § 74 Abs. 2 VwGO
Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit
Bearbeiten§ 45 ff. VwGO
Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
Bearbeiten§ 61 ff. VwGO
Klagegegner
Bearbeiten§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.
Antrag an die Behörde
BearbeitenBegründetheit
BearbeitenGem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VAs rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist. Andernfalls ergeht nur ein Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
Vornahmeklage
BearbeitenAnspruchsgrundlage
BearbeitenBenennung und Subsumtion der formellen (insbes. Antrag) und materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Subjektive Rechtsverletzung
BearbeitenDer Kläger ist in seinen Rechten verletzt, wenn sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht erfüllt wurde.
Feststellung der Spruchreife
BearbeitenDie Spruchreife fehlt, wenn das behördliche Ermessen nach Ansicht des Gerichts nicht auf null reduziert ist, oder auch eine gebundene Entscheidung gesetzlich nur nach einem bestimmten, noch nicht durchgeführten Verwaltungsverfahren ergehen darf.
Bescheidungsklage
BearbeitenRechtswidrigkeit der Ablehung oder Unterlassung des VA
BearbeitenDie Entscheidung zur Ablehnung oder Unterlassung des VA muss ermessensfehlerhaft sein
- Formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden VA
- Materielle Rechtmäßigkeit des ablehenden VA