Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Instanzenzug und Gerichtsorganisation


Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut.

Zuständigkeiten Bearbeiten

Verwaltungsgericht Bearbeiten

  • regelmäßig erste Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten bei denen der Rechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet ist

Oberverwaltungsgerichte Bearbeiten

  • zweite Instanz für Berufung (§§ 124 ff. VwGO) gegen Urteile der Verwaltungsgerichte und Beschwerden (§ 146 VwGO) gegen andere Entscheidungen
  • erstinstanzliche Zuständigkeit für Normenkontrollanträge (§ 47 VwGO), Großvorhaben (z.B. Verkehrsflughäfen, Atomkraftwerke etc, § 48 Abs. 1 VwGO) und Vereinsverbote (§ 48 Abs. 2 VwGO)

Bundesverwaltungsgericht Bearbeiten

  • Letzte Instanz für Revision gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte (§ 132 VwGO) und Verwaltungsgerichte im Rahmen der Sprungrevision (§§ 134, 13 VwGO)
  • Zuständig für in camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO, Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO)
  • Erste und einzige Instanz für verwaltungsrechtliche Bund-Länder-Streitigkeiten, Vereinsverbote durch den Innenminister, Abschiebungsanordnungen, Sachen im Zusammenhang mit dem Bundesnachrichtendienst, Klagen wegen § 44a Abgeordnetengesetz und Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren bei großen Verkehrsvorhabe (§ 50 Abs. 1 VwGO)