Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Fortsetzungsfeststellungsklage


Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im höchsten Maß examensrelevant. Insbesondere bei polizeirechtlichen Maßnahmen ist sie häufig der einzig gangbare Rechtsbehelf, da die Maßnahmen sich typischerweise erledigen, bevor auch nur Eilrechtsschutz gesucht werden kann.

Statthaftigkeit

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Bei Erledigung eines VAs nach Klageerhebung ist die Fortsetzungsfeststelungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, wenn der Kläger an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA ein berechtigtes Interesse besitzt. Analog wird § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auch in Verpflichtungssituationen angewandt, dann gerichtet auf Feststellung, dass die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig war.[1]

Erledigt sich der VA noch vor Klageerhebung, ist nach h.M. die Klage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, nach a.A. die allgemeine Festellungsklage nach § 43 VwGO.[2] Im Ergebnis ergibt sich aus dem Streit kein Unterschied, da die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (notwendiges Vorverfahren, Klagefrist) auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gelten. In Anwaltsklausuren empfiehlt sich daher, hilfsweise auch die Feststellungsklage zu prüfen.

Prüfungsaufbau der FFK analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

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Statthaftigkeit: Erledigung vor Klageerhebung

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Erledigt ist der VA, wenn er keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, also die mit dem VA verbundene rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist. Beispielsgründe: Rücknahme, Widerruf, Zeitablauf (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), Wegfall des Regelungsobjekts, Tod des Adressaten beim persönlichen VA. Der Vollzug des VA bedeutet in der Regel noch nicht, dass Erledigung eingetreten ist, solange der Vollzug noch rückgängig gemacht werden kann.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage kann - unmittelbar oder analog - auch gegen nichtige VAe erhoben werden.[3]

Klagebefugnis

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Die FFK ersetzt die wegen der Erledigung des VA unzulässige Anfechtungsklage. Der Kläger muss daher analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein.

Vorverfahren

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Wenn die Widerspruchsfrist bei Erledigung bereits abgelaufen war, ist die Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig. Falls sich der VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder vor Abschluss eines eingeleiteten Widerspruchsverfahrens erledigt hat, ist ein Vorverfahren weder erforderlich noch zulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch existiert nicht. Es kann daher unmittelbar Klage erhoben werden.[4]

Klagefrist

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Wenn Erledigung vor Bestandskraft des VA eingetreten ist, gilt keine Klagefrist.[5]

Fortsetzungsfeststellungsinteresse

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  • Hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr[6]
  • Rehabilitation bei VA mit diskriminierender Wirkung, der das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt[7]
  • Schwere Grundrechtseingriffe (umstr.)
  • Sich typischerweise kurzfristig erledigende Verwaltungsakte (umstr.)[8]

Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche (insbes. Amtshaftung) begründet eine FFK hingegen nur, wenn die Erledigung nach Klageerhebung eintritt.[9] Bei Erledigung vor Klageerhebung ist es prozessökonomischer, wenn das mit den Schadensersatzanspruch befasste Gericht auch die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns prüft.

Begründetheit

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der VA rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

Fußnoten

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  1. Unzulässig ist hingegen eine Klage auf Feststellung, dass die Behörde zum Erlass des VA verpflichtet gewesen wäre, BVerwG NVwZ 1987, 229, der Antrag ist aber nach § 88 VwGO umzudeuten
  2. Sympathie für die zweite Ansicht zeigt BVerwG NVwZ 2000, 63
  3. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 99
  4. Ausnahme ist das Beamtenrecht. Wegen § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ist auch im Fall der Erledigung ein Widerspruchsverfahren notwendig.
  5. BVerwG NVwZ 2000, 63
  6. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 141
  7. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 142, mit diversen Beispielen
  8. dafür: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 145
  9. BVerwG NVwZ 2001, 1410