Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Erstattungsanspruch


Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist wie das Bereicherungsrecht auf die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen gerichtet.

Zulässigkeit

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Rechtsweg

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Soweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eingeklagt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, siehe unten.

Statthafte Klageart

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Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, es sei denn die Rückabwicklung erfordert den Erlass eines VA (dann Verpflichtungsklage). Ist der VA als Rechtsgrund der Vermögensverschiebung noch wirksam, ist die Anfechtungsklage mit Annexantrag auf Rückzahlung nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft.

Rechtsschutzbedürfnis

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Fordert der Staat vom Bürger etwas zurück, das er auch per VA einfordern könnte, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, wenn zu befürchten ist, dass der Rückforderungs-VA angegriffen würde.

Anwendbarkeit

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Erstattungsansprüche sind denkbar:

  • des Bürgers gegen den Staat (z.B. Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Gebühren)
  • des Staates gegen den Bürger (z.B. Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Subvention)
  • zwischen Verwaltungsstellen (z.B. Anspruch des Bundes auf Rückerstattung zu Unrecht an ein Land ausbezahlter Fördermittel)

Häufig greifen aber Spezialgesetze. Im Examen relevant ist insbesondere § 49a VwVfG.

Rechtsgrundlage

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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, was in der Klausur als Herleitung genügt. Er lässt sich herleiten aus den §§ 812 ff. BGB analog[1] bzw. aus der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG.

Tatbestandsvoraussetzungen

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Vermögensverschiebung durch Leistung oder auf sonstige Weise

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Das öffentliche Recht unterscheidet nicht zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion.

Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung

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In Abgrenzung zu den §§ 812 ff. BGB besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nur, wenn die Rechtsbeziehung, auf der die Vermögensverschiebung die rückgängig gemacht werden soll basiert, öffentlich-rechtlich war.

Ohne Rechtsgrund

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Ein Rechtsgrund fehlt, wenn die Vermögensverschiebung ohne wirksamen Verwaltungsakt, Vertrag oder sonstiger Rechtsgrund erfolgt ist. Ob der VA rechtmäßig ist, spielt keine Rolle, es kommt nur auf die Wirksamkeit an.

Rechtsfolge

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Herausgabegegenstand

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Wie nach § 818 Abs. 1 BGB schuldet der Anspruchsgegner das Erlangte, inklusive Nutzungen, subsidiär dazu Wertersatz. Auf § 814 BGB kann sich der Staat nicht berufen.

Wegfall der Bereicherung

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Der Staat kann sich auch auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen.[2] Die Entreicherung des Bürgers ist hingegen im SInne des Vertrauensschutzes beachtlich, wenn er nicht grob fahrlässig verkannt hat, keinen Anspruch auf den Bereicherungsgegenstand zu haben. Der Maßstab ist damit enger als bei § 819 Abs. 1 BGB, der positive Kenntnis voraussetzt.

Fußnoten

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  1. dagegen allerdings BVerwG NJW 1985, 2436
  2. BVerwG NJW 1985, 2436