Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Entschädigungsansprüche
Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GGBearbeiten
RechtswegBearbeiten
Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG weist Streitigkeiten über Enteignungen den ordentlichen Gerichten zu.
Abgrenzung zur Inhalts- und SchrankenbestimmungBearbeiten
Eine Enteignung liegt nur vor bei einer zielgerichteten vollständigen oder teilweisen Entziehung konkreter Eigentumspositionen eines individualisierten Grundrechtsträgers durch (Legalenteignung) oder aufgrund (Administrativenteignung) eines Gesetzes.
Rechtmäßigkeit der EnteignungBearbeiten
Eine rechtmäßige Legalenteignung setzt ein rechtmäßiges Enteignungsgesetz voraus, das insbesondere die Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG) und die Gemeinwohlklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG) beachten muss.
Eine Administrativenteignung ist rechtmäßig, wenn sie auf einem rechtmäßigen Enteignungsgesetz und beruht und die konkrete Maßnahme rechtmäßig ist (also vom Tatbestand des Gesetzes gedeckt, ggfs. ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig).
Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 GGBearbeiten
RechtswegBearbeiten
Laut dem BGH ist der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte eröffnet, laut dem Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf § 40 Abs. 2 S. 1 2. Hs. VwGO) der Verwaltungsrechtsweg.
Existenz einer einfachgesetzlichen EntschädigungsregelBearbeiten
Fehlt eine einfachgesetzliche Entschädigungsregel ist das Gesetz, das die Inhalts- und Schrankenbestimmung normiert, verfassungswidrig. In diesem Fall ist Rechtsschutz gegen das Gesetz selbst zu suchen - "Dulde und Liquidiere" ist nach der Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Option mehr.
Enteignungsgleicher/Enteignender EingriffBearbeiten
- Ein enteignungsgleicher Eingriff liegt bei Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns vor, ein enteignender Eingriff bei Rechtmäßigkeit.
- Entschädigt werden Eingriffe, die weder eine Enteignung, noch ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen darstellen, aber den Bürger über die Sonderopfergrenze hinaus beeinträchtigen
LiteraturBearbeiten
Sauer - Staatshaftungsrecht, Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695; JuS 2012, 800