Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch ist auf die Abwehr drohender Beeinträchtigungen oder auf das Unterlassen andauernder,
bereits eintretender Störungen gerichtet.
Anwendbarkeit und Rechtsgrundlage Bearbeiten
Der Anspruch ist eng verwandt mit dem Folgenbeseitigungsanspruch. Die Rechtsgrundlage ist ebenso umstritten, aber auch der Abwehr- und Unterlassungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Im Rechtsschutzziel besteht der Unterschied darin, dass beim Abwehr- und Unterlassungsanspruch nicht die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern die Abwehr oder Unterlassung eines konkreten Eingriffs verlangt wird.
Zulässigkeit Bearbeiten
Der Verwaltungsrechtsweg ist nur eröffnet, wenn gerade der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch und nicht ein Anspruch aus § 906 bzw. § 1004 BGB greift. Bei Realakten erfolgt die Abgrenzung nach der Zielsetzung der Handlung und ihrem Sachzusammenhang.
Tatbestandsvoraussetzungen Bearbeiten
Hoheitlicher, unmittelbar bevorstehender oder andauernder Eingriff Bearbeiten
In ein subjektives Recht des Bürgers Bearbeiten
Zurechenbar, Rechtswidrig Bearbeiten
Rechtsfolge Bearbeiten
Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Schutzmaßnahme, sondern auf die Abwehr oder Unterlassung der Beeinträchtigung.