Öffentliches Recht/ Assex/ Hessen/ Materielles Ö-Recht/ Leistungsklage

allgemeine Leistungsklage Bearbeiten

Zulässigkeit Bearbeiten

  • Verwaltungsrechtsweg, Spezialgesetz oder § 40 I VwGO
  • Statthafte Klageart: allg. Leistungsklage, vgl. §§ 40 I VwGO i.V.m. 43 II VwGO; statthaft, wenn Klage gerichtet ist auf Vornahme, Duldung o. Unterlassung einer hoheitl. Handlung, die nicht Normsetzung od. VA ist.
  • Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog: Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte
  • Vorverfahren entbehrlich
  • keine Klagefrist
  • Klagegegner: allg. Rechtsträgerprinzip (Rechtsträger der Behörde, die zur Leistung verpflichtet werden soll)
  • Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
  • Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
  • allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Erfolglosigkeit eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde

Begründetheit Bearbeiten

  • rechtswidriges Verhalten der Behörde (Bestehen eines Leistungsanspruchs)
  • dadurch bedingte Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch den Beklagten