Verwaltungsrechtsweg, Spezialgesetz oder § 40 I VwGO
Statthafte Klageart: allg. Leistungsklage, vgl. §§ 40 I VwGO i.V.m. 43 II VwGO; statthaft, wenn Klage gerichtet ist auf Vornahme, Duldung o. Unterlassung einer hoheitl. Handlung, die nicht Normsetzung od. VA ist.
Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog: Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte
Vorverfahren entbehrlich
keine Klagefrist
Klagegegner: allg. Rechtsträgerprinzip (Rechtsträger der Behörde, die zur Leistung verpflichtet werden soll)
Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Erfolglosigkeit eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde