Öffentliches Recht/ Assex/ Hessen/ Landesrecht/ Kommunalrecht

Organe, Strukturen und Kompetenzen Bearbeiten

Rechtsquellen des hessischen Kommunalrechts sind im wesentlichen die hessische Verfassung, die hessische Kreisordnung (HKO), sowie der hessischen Gemeindeordnung (HGO). Danach gliedert sich die Landesverwaltung zunächst in die unmittelbare und die mittelbare Verwaltung.

Die unmittelbare Landesverwaltung ist dreigliedrig; sie besteht aus oberster (Ministerium), mittlerer (Regierungspräsidium) und unterer Verwaltungsbehörde. Nach § 55 HKO ist der Landrat einerseits selbst Behörde der unmittelbaren Landesverwaltung, andererseits Vorsitzender des Kreisauschusses (§ 44 HKO) und damit Teil der mittelbaren Landesverwaltung, wie nachfolgend erläutert. Er hat somit eine Doppelfunktion inne.

Die mittelbare Landesverwaltung besteht aus den Landkreisen und (untergeordnet) den Gemeinden, sie sind gemäß § 1 Abs. 1 HKO Gebietskörperschaften. Sie erfüllen drei Funktionen:

  • Auftragsangelegenheiten, z.B. nach der Zuweisungsverordnung (Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr)
  • Pflichtaufgaben, z.B. die Bauaufsicht
  • Selbstverwaltungsaufgaben.

Die Aufgaben werden je nach Typ vom Landrat, dem Bürgermeister, dem Kreisausschuss, dem Gemeindevorstand oder der Gemeindevertretung ausgeführt.


Gemeindevertretung Bearbeiten

Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde.

  • Trifft alle wichtigen Entscheidungen
  • Überwacht die Verwaltung
  • Wahl für fünf Jahre
  • Größe hängt von der Einwohnerzahl ab
  • Beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder (weniger ist OK, falls der Grund für die Unterschreitung darin liegt, dass ein Mitwirkungsverbot (= Interessenkonflikt) besteht)
  • Öffentlichkeitsgrundsatz (Verstoß führt zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse und Wahlen; auch für Ortsfremde)
  • Bürgerfragestunden in Sitzungen ist rechtswidrig (bewusste Regelungslücke!)

Für detaillierte Ausführungen zum Verfahren und Modalitäten siehe Birkenfeld-Pfeiffer/Gern, Rn 370 ff.

Gemeindevorstand Bearbeiten

  • Inkompatibilität (Mitglieder können nicht gleichzeitig der Gemeindevertretung angehören.)
  • Geschäfte der laufenden Verwaltung
  • Kollegialorgan

Kompetenzabgrenzung Bearbeiten

Die Frage, ob eine wichtige Aufgabe oder ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, ist gerichtlich überprüfbar. Die Gemeindevertretung kann - wenn sie sich für zuständig hält - in der Sache einfach selbst entscheiden. Diesem Beschluss kann der Gemeindevorstand widersprechen oder der Bürgermeister kann beanstanden. Kommt es zu einem erneuten Beschluss und einem erneuten Widerspruch, kann die Gemeindevertretung die Beanstandung vor dem VG anfechten.

Ein Merksatz für den Ablauf des Zuständigkeitsstreites lautet also: Hüh-Hott-Hüh-Hott-Richter!

Achtung: Die Hessische Gemeindeordnung kennt kein Rückholrecht des Rates wie z.B. in Niedersachsen. Die Aufgabentrennung ist eine echte, d.h. wenn der Gemeindevorstand zuständig war, dann gilt sein Votum. Entgegen einiger Gerüchte gibt es in Hessen auch keinen "Ober-Stadt-Direktor" oder ähnliches. Es gab ihn auch nie! Die immer noch durch die Weltgeschichte geisternde Aufteilung in Grüßonkel (= Oberbürgermeister) und Verwaltungsprofi (= Ober-Stadt-Direktor) war ein Kind der Norddeutschen Ratsverfassung (und ging auf das britische Modell zurück). Dieses System gibt es in Deutschland nicht mehr - also nicht merken!

Organleihe und Kommunalisierung Bearbeiten

In Hessen gibt es (systembedingt) ein differenziertes System der Organleihe. Um die Probleme der Kommunalisierung zu verstehen, muss man sich kurz einmal die Rechtslage bis Dezember 2004 vor Augen führen (das Kommunalisierungsgesetz (PDF) findet sich hier):

Synopse Bearbeiten

§ 146a HGO ist aufgehoben. Früher stand dort, dass der Oberbürgermeister bestimmte Aufgaben (Kataster, Veterinärwesen, Jagdverwaltung) als (wichtig!) Behörde der Landesverwaltung, er war also in diesem Moment Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. In den Gesetzen stand dann ungefähr "die Erfüllung dieser Aufgaben obliegt dem Oberbürgermeister als (unterer) Behörde der Landesverwaltung". Man sprach hier von einer echten Organleihe (obwohl dies eigentlich nicht richtig war, denn der Oberbürgermeister ist in Hessen eigentlich kein Organ der Stadt, sondern nur Teil des Organs Magistrat; das andere Organ heißt: Stadtverordnetenversammlung).

Soweit so alt: § 146 a und die darauf fußenden Regeln § 149 und § 150 HGO sind weggefallen und der Oberbürgermeister vollständig kommunalisiert. D.h. diejenigen Aufgaben, die der Bürgermeister bislang als "Behörde der Landesverwaltung" wahrnahm, obliegen ihm jetzt als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 HGO (statt Hessenlöwe im Briefkopf nun das Stadtwappen).

Siehe auch: Auftragsangelegenheiten im Kapitel Landesrecht

Der teilkommunalisierte Landrat Bearbeiten

Die Kommunalisierung des Landrats als untere Behörde der Landesverwaltung erfolgte nicht vollständig. Der Landrat übt nämlich - anders als der Oberbürgermeister - auch die Aufgabe der Kommunalaufsicht (sowie Finanzaufsicht und Widerspruchsausschuss) über die kreisangehörigen Gemeinden aus. Dies ist so geblieben, d.h. er ist in dieser Angelegenheit noch staatlicher Landrat (= untere Behörde der Landesverwaltung).

Siehe auch: Rechtsaufsicht im Kapitel Staatsaufsicht