Öffentliches Recht/ Assex/ Hessen/ Handakte/ Widerspruchsbescheid 1
Der Widerspruchsbescheid
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Widerspruchsbehörde: Regierungspräsidium Kassel
Ausgangsbehörde: Der Magistrat der Stadt Kassel
Gegenstand: Versagung einer Baugenehmigung
Erstbescheid |
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Regierungspräsidium Kassel Steinweg 6 34117 Kassel
[AKTENZEICHEN]
Kassel, den [DATUM]
In dem Widerspruchsverfahren
Widerspruchsführers,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -
wegen Versagung der Baugenehmigung
ergeht auf den Widerspruch vom ...... gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Kassel vom ......., Aktenzeichen [Aktenzeichen bei der Stadt],
[Verfahrensgang]
[Rechtliche Begründung der Anordnungen in der Reihenfolge des Tenors]
Gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Kassel in der Fassung dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Tischebeinstrasse 32, 34121 Kassel, schriftlich oder zu Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Im Auftrag
(Unterschrift)
Anlage:1 |
Erläuterungen
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Zum Kostentenor:
Das oben stehende Muster zum Widerspruchbescheid orientiert sich am Muster aus der Hessischen Handakte, 16. Auflage, 2000. Der Kostentenor gliedert sich in drei Teile:
1. Kostengrundentscheidung bzw. Kostenlastentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2. Die Festsetzung der konkreten Kosten gemäß § 14 HessAGVwGO i.V.m. § 4 Abs. 1, 3, 5, 6 HVwKostG. Examenshinweis: Nach Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 4. Aufl., 2005, Rn. 425, sind die konkreten Kosten nicht wie hier im Tenor, sondern in einem gesonderten Beschluss im Anschluss an den Widerspruchsbescheid festzusetzen. Nach Ansicht des Autors sei im Assessorexamen der Kostenfestsetzungsbeschluss, egal ob im Tenor oder im Anschluss, nicht relevant. Weiter verweist der Autor auf Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 11. Aufl., 2005, § 47 Rn. 8, die sich dafür aussprechen, den Kostenfestsetzungsbeschluss nach dem Widerspruch zu formulieren, sofern dafür in der Klausur noch Zeit bleibt.
3. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG ist im Tenor auszusprechen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war.