Öffentliches Recht/ Assex/ Hessen/ Handakte/ Erstbescheid 1

Der Erstbescheid

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Aussteller: Landkreis als allgemeinde Ordnungsbehörde

Gegenstand: Fahrerlaubnis (StVG/StVZO)


Erstbescheid 
 
[1]Landkreises Kassel - Der Landrat[2]
 Wilhelmshöher Allee 19 A - 34117 Kassel[3]


Kassel, den [16.01.2014]

[2014/1/65841]


Mit Postzustellungsurkunde[4]


Herrn
Steven Weiser
Max-Born-Straße 26
74321 Bietigheim-Bissingen




Vollzug des Straßenvergesetzes (StVG)[5] und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)[6]

- hier: Entziehung der Fahrerlaubnis - [7]


Sehr geehrter Herr Weiser[8]

In der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende Ordnungsverfügung[9].

1. Hiermit entziehe ich [10] Ihnen die Ihnen am [Datum der Erteilung] durch [ausstellende Behörde] erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C [11].
2. Der Führerschein wird unverzüglich[12] durch die Behörde eingezogen.
3. Ich ordne die sofortige Vollziehung[13] an.
4. Wenn Sie der Anordnung der Ziffer 2 nicht innerhalb einer Frist von [Frist: i.d.R. eine Woche] nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung nachkommen, werde ich den Führerschein zwangsweise im Wege der Ersatzvornahme[14] einziehen. Für diesen Fall drohe ich Ihnen bereits jetzt die Wegnahme durch einen Vollziehungsbeamten an[15]. Die hierfür entstehenden Kosten werden Sie dann tragen müssen [16]
5. Für diesen Bescheid entsteht eine Gebühr in Höhe von 450 €[17]. Die Auslagen dieses Bescheides betragen ... €[17]. Beide Beträge sind bis spätestens [Frist; +2 Wochen] auf eines der untenstehenden Konten unter Angabe des Akten- und Kassenzeichens [Kassenzeichen] zu überweisen.


Gründe:
I.


[Bei ihnen wurde am 05.01.2014 eine Geschwindigkeit von 137 km/h (abzüglich 6 km/h Toleranz), mit ihrem Fahrzeug LB-SE 8588 auf der BAB 7 Rg. Kassel km 321,5,festegestellt[Zeuge Kommissar Görlich;PK Kassel mit Traffic TSSW215] Die zulässige Höchgeschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt beträgt 80 km/h. Somit haben wir eine Überschreitung von 51 km/h. [18] im Urteil) bzw. dazu, warum die Anhörung unterbleiben konnte/musste</ref>


II.

[Rechtliche Begründung der Anordnungen in der Reihenfolge des Tenors][19].

Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 15 b StVZO. Hiernach muss die Verwaltungsbehörde eine Fahrerlaubnis einziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies war hier der Fall. Dadurch, dass Sie ... [es folgen Ausführungen zu den tragenden Erwägungen].

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit war ebenfalls geboten. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass andere Verkehrsteilnehmer bereits während eines möglichen Widerspruchsverfahrens vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern geschützt werden müssen.

Bei der Herausgabe handelt es sich um eine vertretbare Handlung i.S.v. § 49 HSOG, somit ist das geeignete Zwangsmittel im Rahmen der Ersatzvornahme die Wegnahme. Ein milderes Zwangsmittel ist hier nicht gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
[20]

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der o.g. Behörde Widerspruch einlegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde, dem Regierungspräsidium Kassel,gewahrt.[21]

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach Erhebung des Widerspruchs die Aussetzung der Vollziehbarkeit bei dem Regierungspräsidium Kassel,oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Kassel, beantragt werden.[22]

[23]

Im Auftrag[24]

(Unterschrift)

Erläuterungen

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  1. Das Wappen stellt den Rechtsträger dar. Bei Handlungen des Landrates kann dies (wegen der unvollständigen Kommunalisierung) auch mal der Landeslöwe sein.
  2. Der Briefkopf muss die ausstellende Behörde erkennen lassen.
  3. Der Sitz der Behörde muss enthalten sein.
  4. Für die Bekanntgabe kommen in Betracht:
    * Post (§ 41 II HVwVfG)
    * Zustellung (§ 41 HVwVfG; §§ 1, 2 ff. HVwZG ) und
    * öffentliche Bekanntgabe (§ 41 III, IV HVwVfG).
  5. In Hessen ist es üblich, dass Gesetzestitel bei der ersten Nennung ausgeschrieben werden und erst danach abgekürzt werden (Bürgerfreundlichkeit)
  6. Ohnen Nennung derselben: Bezug und
  7. ... Betreff
  8. In Hessen ist die persönliche Anrede (Sehr geehrte/r Herr/Frau ... + MfG) auch bei belastenden Verwaltungsakten üblich. Dies ergibt sich aus § 27 der Geschäftsordnung für die Regierungspräsidien (HessStAnz. 1997, S. 1699 ff.)
  9. Die Art der Entscheidung ist zu benennen, z.B.: Ordnungsverfügung, Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis ...
    Examenstipp: Wenn man es nicht sicher weiß, kann sich bei einem belastenden VA an den Begriff "Anordnung" klammern.
  10. In Hessen wird die Ich-Form verwendet; die Formulierung "im Auftrag <Unterschrift>" unten sagt dann aus, dass nicht der Beamte persönlich handelt, sondern die Behörde. Bei Kollegialorganen (z.B. Magistrat) heißt es "wir"
  11. Unbestimmte VAs können nichtig sein (zumindest bei schweren Verstößen). Er muss also vollständig, klar und unzweideutig sein. Auf jeden Fall dann, wenn er vollstreckt werden soll.
  12. "> Unbestimmte Rechtsbegriffe sind möglich, besser wäre es aber eine Frist zu setzen.
  13. die Wendung "sofortige Vollziehung" ist Gesetzeswortlaut. Besser wäre: "Vollziehbarkeit". Auch die unpersönliche Wendung ("... wird angeordnet") ist in Hessen gebräuchlich, obwohl sie eigentlich der Ich-Form widerspricht.
  14. Zwang ist immer anzudrohen.
  15. Das Zwangsmittel ist zu bezeichnen.
  16. Auf die Kostenfolge ist hinzuweisen. In der Klausur hat man die Beträge nicht im Kopf, so dass ein abstrakter Hinweis ausreicht.
  17. 17,0 17,1 Die Kosten bestimmen sich nach dem Hessischen VerwaltungskostenG; Häufig sind die Kosten in der Klausur erlassen, das bedeutet jedoch nicht, dass man dazu nichts schreiben muss. Man muss vielmehr eine Entscheidung "mit Pünktchen" fertigen
  18. Der Sachverhalt (= Tatbestand) wie er sich zum Bearbeitungszeitpunkt darstellt.
  19. Siehe hierzu die Erläuterungen zur rechtlichen Würdigung (unten)
  20. Begünstigende VAs enthalten i.d.R. keine Rechtsbehelfsbelehrung.
  21. Der Wortlaut ergibt sich aus §§ 70, 58 VwGO.
  22. Dieser Hinweis auf § 80 IV und § 80 V VwGO ist nicht vorgeschrieben, ist jedoch ein "nobile officium" ("Nettigkeit des Amtes").
  23. Als Grussformel ist "Mit freundlichen Grüßen" üblich (nicht: "Mit freundlichem Gruß, da dies als Bezugnahme auf den sog. "deutschen Gruß" verstanden werden kann). Grußformeln mit religiösem Bezug ("Grüß Gott") sind nicht üblich.
  24. Nicht der Sachbearbeiter Müller zieht den Führerschein, sondern der Landrat, der Zusatz "im Auftrag" ist daher unumgänglich.

Rechtliche Würdigung

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Die rechtliche Würdigung entspricht in etwa der in einem Urteil (d.h.: Urteilsstil!).

Wenn es nicht ganz offensichtlich ist, sollte kurz die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde dargelegt werden:

Die Anordnung 1 beruht auf [Rechtsgrundlage]. Hiernach ist [bei Ermessensentscheidungen: "kann"] [Tatbestandsvoraussetzungen]. Dies war hier der Fall. [Subsumtion].

Bei Ermessensentscheidungen muss sich das Ermessen im Bescheid wiederfinden.

Die Maßnahme war auch angezeigt. Dies ergibt sich bereits aus der [Argument].

Man muss hier die Fürs und Widers abwägen, wozu sich Zwar-Sätze anbieten. Dann folgen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im Urteilsstil:

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, denn es sind keine Maßnahmen ersichtlich, die weniger intensiv, aber gleich geeignet sind. Insbesondere kam vorliegend eine [hier: die "kleinere" Maßnahme] nicht in Frage. Diese wäre nicht gleich geeignet, insbesondere könnte hierdurch nicht ausgeschlossen werden, dass [Argument].

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist eine die Ausnahme (Arg.: Gesetzessystematik, § 80 II VwGO)! Seine Anordnung ist immer schriftlich zu begründen. Inhaltlich muss die Begründung dabei über die Begründung des VAs selbst hinaus gehen (Es gilt also nicht: "Weil wir hier einen rechtswidrigen Zustand haben, müssen wir ihn schnell beseitigen!").