Öffentliches Recht/ Assex/ Hessen/ Handakte/ Anwalt Klageschrift 1
Klageschrift
BearbeitenHinweis: Kein Antrag auf VU!
BearbeitenWährend es im Zivilrecht absolut notwendig ist, in einer Klageschrift den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils einzubauen, enthält eine Klageschrift im öffentlichen Recht keinen Antrag auf Versämnisurteil. In dem Verfahren nach der VwGO gibt es nämlich kein Versäumnisurteil. Dies folgt aus § 86 Abs. 1 VwGO:
- § 86 Abs. 1 VwGO
- Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
- Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Aus dem in dieser Vorschrift verankerten Amtsermittlungsgrundsatz (auch: Inquisitionsmaxime) ergibt sich, dass die Vorschriften der ZPO über das Veräumnisurteil nicht anwendbar sind, da diese Regelungen Ausdruck der Dispositionsmaxime sind.