Öffentliches Recht/ Assex/ Hessen/ Handakte/ ÖR-Vertrag 1
Der Öffentlich-rechtliche Vertrag
BearbeitenVertragspartei: Stadt Kassel
Gegenstand: Baurecht - Außergerichtliche Einigung
Öffentlich-rechticher Vertrag |
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Stadt Kassel - Der Magistrat[1] Obere Königsstrasse 8 - 34117 Kassel
Kassel, den [DATUM]
Zwischen
- nachstehend "Eigentümer" genannt
und der Stadt Kassel, Obere Königsstrasse Str. 8, 34117 Kassel, vertreten durch den Magistrat, - nachstehend " Stadt " genannt -
wird folgender Öffentlich-rechtlicher Vertrag
geschlossen:
Herr Mustermann ist Eigentümer des in Kassel gelegenen Grundstücks Flur 96, Flurstück 102. Es handelt sich um eine Wiese in unmittelbarer Nähe der Karlsaue. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gartenhäuschen sowie ein Schuppen für Gartengeräte aus Plastik, der die Maße 140 x 205 x 160 cm (Breite x Höhe x Tiefe) hat. Das Grundstück ist mit einem Maschendrahtzaun umzäunt. Die Stadt beabsichtigt, wie in vergleichbaren Fällen bereits geschehen, sofort vollziehbar die Nutzung der Gartenhütte und des Schuppens zu untersagen und die Beseitigung der baulichen Anlage anzuordnen. Ziel dieses Vertrages ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die von der Stadt angekündigte Maßnahme zu vermeiden, und zu erreichen, dass das Grundstück zusammen mit den benachbarten Grundstücken in absehbarer Zeit wieder in einen naturbelassenen Zustand zurückversetzt wird.
Die Stadt duldet die Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück bis zum 31. Oktober 2006. Die Nutzungsbefugnis steht ausschließlich dem Eigentümer zu und ist nicht übertragbar. Sie endet bereits vor dem 31. Oktober 2006, wenn Änderungen der Eigentumslage an dem Grundstück eintreten. Der Eigentümer verpflichtet sich, Änderungen der Eigentumsverhältnisse sowie die (vorzeitige) Aufgabe der Nutzung unverzüglich der Stadt anzuzeigen.
Der Eigentümer verpflichtet sich, die Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen spätestens bis zu dem in § 2 genannten Zeitpunkt einzustellen und danach die baulichen Anlagen (das Gartenhäuschen, den Geräteschuppen sowie den Maschendrahtzaun) unverzüglich zu beseitigen. Weiter verpflichtet sich der Eigentümer, nach Beseitigung der baulichen Anlage das Grundstück gemäß dem als Anlage zum Vertrag beigefügten Maßnahmenkatalog auf eigene Rechnung in einen naturbelassenen Zustand zurück zu versetzen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen muss spätestens bis zum 31. März 2007 abgeschlossen sein.
Der Eigentümer unterwirft sich wegen deren § 3 dieses Vertrages übernommenen Verpflichtung der sofortigen Vollstreckung.[4] Werden die Beseitigung der baulichen Anlagen nach § 3 Absatz 1 bis zum 30. November 2006 oder die Wiederherstellungsmaßnahme nach § 3 Absatz 2 bis zum 1. April 2007 nicht oder nicht vollständig durchgeführt, so kann die Stadt die Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers durchführen (Ersatzvornahme), ohne dass es einer vorherigen Androhung bedarf.[5] Die Kosten für die Beseitigung werden vorläufig auf 2.000,00 € und die Kosten für die Wiederherstellung des naturbelassenen Zustandes auf 1.300,00 € veranschlagt. Die Stadt ist berechtigt, die volle ich von Fakten Kosten zu Durchführung der Ersatzvornahme als Vorschuss[6] zu fordern. Der Eigentümer verzichtet bereits jetzt auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Leistungsbescheid, mit dem der Vorschuss gefordert wird.
So weit die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger übergehen, verpflichtet sich der Eigentümer, die ihm durch diesen Vertrag auferlegten Verpflichtungen auch seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen.
Thomas Mustermann
Für die Stadt Kassel[7]
.................................. Der Oberbürgermeister [7]
.................................. Der Stadtbaurat [7] |
Erläuterungen
Bearbeiten- ↑ Der Briefkopf muss die ausstellende Behörde erkennen lassen - hier ist dies der Magistrat als allgemeine Verwaltungsbehörde (im Kreis: der Kreisausschuss; in der Gemeinde der Gemeindevorstand).
- ↑ Ausführungen zum Sachverhalt und zu den Sitzungen des Vertrages sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gleichwohl ist es nun Vertragspraxis, dem Vertrag eine kurze Schilderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts, der Interessenlage der Vertragsparteien und der Zielsetzung, die mit dem Vertrag erreicht werden soll, voranzustellen. Sie liefert Anhaltspunkte für spätere Interpretationen von Vertragsbestimmungen. Darüber hinaus ergibt sich bei öffentlich-rechtlichen Verträgen die Notwendigkeit, den zu Grunde liegenden Sachverhalt kurz darzustellen, bereits daraus, dass ein subordinationsrechtlicher Vertrag gerade an Stelle eines Verwaltungsakts geschlossen wird. Hätte man von der Möglichkeit des § 54 Satz 2 HVwVfG hier keinen Gebrauch gemacht (also doch einen Verwaltungsakt erlassen), hätte die erlassende Behörde auch die tatsächlichen Gründe mitteilen müssen.
- ↑ 3,0 3,1 Die Darlegung der gegenseitigen Pflichten bildet sozusagen den Kernbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Zur Problematik des "hinkenden Austauschvertrages" siehe im Abschnitt Das Verwaltungsverfahren.
- ↑ Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung beim Abschluss eines auf nur schriftlichen Vertrages ist möglich (vgl. § 61 HVwVfG). Eine derartige Unterwerfungsklausel gehört bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zum üblichen Vertragsinhalt (Zweckmäßigkeitserwägungen!); würde diese Klausel fehlen, müsste die Stadt zunächst einen vollstreckungsfähigen Titel (§ 168 VwGO) erstreiten. Durch die Vollstreckungsklausel steht der öffentlich-rechtliche Vertrag de facto einem bestandskräftigen Verwaltungsakt gleich.
- ↑ Es ist zweckmäßig, für den Fall der Vertragsverletzung bereits jetzt die Ersatzvornahme (bzw. andere Zwangsmittel) anzudrohen, denn so begegnet man wirksam der Gefahr, dass sich der Bürger gegen eine spätere Androhung mit einem Antrag nach § 80 V VwGO wendet.
- ↑ Die Möglichkeit, einen Vorschuss zu fordern, bestünde auch ohne diese Regelung. Gleichwohl empfiehlt sich eine sprechende Klausel im Vertrag, um dem Bürger von vornherein vor Augen zu führen, welche Möglichkeiten die Behörde hat.
- ↑ 7,0 7,1 7,2 Die besonderen Vertretungsanforderungen für öffentlich-rechtliche Verträge sind zu beachten. Eine Besonderheit ist im vorliegenden Fall das Erfordernis der sog. Doppelvertretung durch den Oberbürgermeister und den Stadtbaurat. § 71 Absatz 2 Satz 2 HGO lautet: "Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister [...] sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind".